HILFE Mangelfolgeschaden easy Fall aber ich bin dumm
Moderator: Verwaltung
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cubila
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Moin,
ich dachte mir ich löse auf diesen schönen Montagnachmittag einen easy peasy Fall.
Leider stehe ich anscheinend komplett auf dem Schlauch, denn die Lösungsskizze erschließt sich mir nun gar nicht.
Folgendes:
A kauft bei Buchhändler B ein fehlerhaftes Auto-Handbuch. Aufgrund der fehlerhaften Angabe im Handbuch schüttet sie falsches Öl ins Getriebe - Getriebe futsch.
SE hinsichtlich des fehlerhaften Handbuchs aus §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1 relativ easy zu bejahen, wenn man auch im inhaltlichen Mangel des Handbuchs einen Sachmangels sieht + Erheblichkeit des Mangels.
Aber warum nun kein Mangelfolgeschaden hinsichtlich des Getriebes aus §§ 437 Nr. 3, 280 I?????
Die Lösungsskizze prüft nur § 280 I und sieht keine Pflichtverletzung bei Buchhändler B, ist ja auch logisch, der muss keine Handbücher auf inhaltliche Richtigkeit prüfen.
Warum aber wird die Pflichtverletzung nicht in der Lieferung des mangelhaften Buchs gesehen???? Bin ich komplett dumm oder was?
ich dachte mir ich löse auf diesen schönen Montagnachmittag einen easy peasy Fall.
Leider stehe ich anscheinend komplett auf dem Schlauch, denn die Lösungsskizze erschließt sich mir nun gar nicht.
Folgendes:
A kauft bei Buchhändler B ein fehlerhaftes Auto-Handbuch. Aufgrund der fehlerhaften Angabe im Handbuch schüttet sie falsches Öl ins Getriebe - Getriebe futsch.
SE hinsichtlich des fehlerhaften Handbuchs aus §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1 relativ easy zu bejahen, wenn man auch im inhaltlichen Mangel des Handbuchs einen Sachmangels sieht + Erheblichkeit des Mangels.
Aber warum nun kein Mangelfolgeschaden hinsichtlich des Getriebes aus §§ 437 Nr. 3, 280 I?????
Die Lösungsskizze prüft nur § 280 I und sieht keine Pflichtverletzung bei Buchhändler B, ist ja auch logisch, der muss keine Handbücher auf inhaltliche Richtigkeit prüfen.
Warum aber wird die Pflichtverletzung nicht in der Lieferung des mangelhaften Buchs gesehen???? Bin ich komplett dumm oder was?
- GetMeOut
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Über den Sachmangel wird mir hier zu sehr hinweggehuscht. Das muss sauber subsumiert werden.cubila hat geschrieben: Montag 2. März 2026, 17:40 SE hinsichtlich des fehlerhaften Handbuchs aus §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1 relativ easy zu bejahen, wenn man auch im inhaltlichen Mangel des Handbuchs einen Sachmangels sieht + Erheblichkeit des Mangels.
Und in Bezug worauf bejahst du einen SE: was konkret ist der Schaden und wo liegt das Verschulden?
Das siehst du m.E. korrekt. Wird ein Sachmangel bejaht, scheitert ein SE-Anspruch "sauber" erst an § 280 Abs. 1 S. 2 BGB.cubila hat geschrieben: Montag 2. März 2026, 17:40 Die Lösungsskizze prüft nur § 280 I und sieht keine Pflichtverletzung bei Buchhändler B, ist ja auch logisch, der muss keine Handbücher auf inhaltliche Richtigkeit prüfen.
Warum aber wird die Pflichtverletzung nicht in der Lieferung des mangelhaften Buchs gesehen???? Bin ich komplett dumm oder was?
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cubila
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Ich bin nur über den Sachmangel „hinweggehuscht“ weil ich diesbezüglich keine Frage habe
Ob ein inhaltlicher Mangel eines Buches einen Sachmangel darstellt, kann man bestimmt in beide Richtungen entscheiden, bei einem Handbuch, das explizit Laien anleiten will, würde ich das bejahen 
Hinsichtlich Verschulden wurde nichts weiter erwähnt, sodass die Vermutung des 280 I 2 gilt.
Meine Frage war aber wirklich nur, warum man, wenn man einen SE hinsichtlich des Buches bejaht nach §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1, dann nicht auch einen Mangelfolgeschaden hinsichtlich des Getriebes aus §§ 437 Nr. 3, 280 I bejaht.
Also warum würde man nur auf § 280 I abstellen und nicht die Schlechtleistung als Pflichtverletzung?
Ich habe das Gefühl, ich übersehe etwas
Hinsichtlich Verschulden wurde nichts weiter erwähnt, sodass die Vermutung des 280 I 2 gilt.
Meine Frage war aber wirklich nur, warum man, wenn man einen SE hinsichtlich des Buches bejaht nach §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1, dann nicht auch einen Mangelfolgeschaden hinsichtlich des Getriebes aus §§ 437 Nr. 3, 280 I bejaht.
Also warum würde man nur auf § 280 I abstellen und nicht die Schlechtleistung als Pflichtverletzung?
Ich habe das Gefühl, ich übersehe etwas
- GetMeOut
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Die Vermutung ist hier - normaler Buchhandel - ja gerade widerlegt, wenn man den SV lebensnah auslegt.cubila hat geschrieben: Dienstag 3. März 2026, 09:06 Hinsichtlich Verschulden wurde nichts weiter erwähnt, sodass die Vermutung des 280 I 2 gilt.
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Torsten Kaiser
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Hi Cubila,cubila hat geschrieben: Montag 2. März 2026, 17:40 Moin,
ich dachte mir ich löse auf diesen schönen Montagnachmittag einen easy peasy Fall.
Leider stehe ich anscheinend komplett auf dem Schlauch, denn die Lösungsskizze erschließt sich mir nun gar nicht.
Folgendes:
A kauft bei Buchhändler B ein fehlerhaftes Auto-Handbuch. Aufgrund der fehlerhaften Angabe im Handbuch schüttet sie falsches Öl ins Getriebe - Getriebe futsch.
SE hinsichtlich des fehlerhaften Handbuchs aus §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1 relativ easy zu bejahen, wenn man auch im inhaltlichen Mangel des Handbuchs einen Sachmangels sieht + Erheblichkeit des Mangels.
Aber warum nun kein Mangelfolgeschaden hinsichtlich des Getriebes aus §§ 437 Nr. 3, 280 I?????
Die Lösungsskizze prüft nur § 280 I und sieht keine Pflichtverletzung bei Buchhändler B, ist ja auch logisch, der muss keine Handbücher auf inhaltliche Richtigkeit prüfen.
Warum aber wird die Pflichtverletzung nicht in der Lieferung des mangelhaften Buchs gesehen???? Bin ich komplett dumm oder was?
du stehst nicht auf dem Schlauch. Und nicht jede Lösungsskizze an der Uni ist richitg.
Nach hM kann ein Buch auch wegen inhaltlicher Fehler mangelhaft sein, so wie wohl in deinem Fall (vgl. dazu BeckOK § 434 Rn. 99 mwN). Es liegt dann also eine Schlechtleistung isV § 434 BGB vor, der Schaden am Kfz ist ein MFG nach § 280 I BGB.
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cubila
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Kann man sicher so sehen, das ist aber wie gesagt überhaupt nicht meine FrageGetMeOut hat geschrieben: Dienstag 3. März 2026, 09:15Die Vermutung ist hier - normaler Buchhandel - ja gerade widerlegt, wenn man den SV lebensnah auslegt.cubila hat geschrieben: Dienstag 3. März 2026, 09:06 Hinsichtlich Verschulden wurde nichts weiter erwähnt, sodass die Vermutung des 280 I 2 gilt.
Die Lösungsskizze sieht Verschulden hinsichtlich des Sachmangels des Buches; meine Frage bezieht sich nur darauf, warum dann nicht auch der Mangelfolgeschaden am Getriebe bejaht wird.
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cubila
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Okay, danke. Ist die AGL für das Getriebe dann §§ 437 Nr. 3, 280 I? Wie gesagt prüft die Lösungsskizze nur § 280 I 1.Torsten Kaiser hat geschrieben: Dienstag 3. März 2026, 09:20Hi Cubila,cubila hat geschrieben: Montag 2. März 2026, 17:40 Moin,
ich dachte mir ich löse auf diesen schönen Montagnachmittag einen easy peasy Fall.
Leider stehe ich anscheinend komplett auf dem Schlauch, denn die Lösungsskizze erschließt sich mir nun gar nicht.
Folgendes:
A kauft bei Buchhändler B ein fehlerhaftes Auto-Handbuch. Aufgrund der fehlerhaften Angabe im Handbuch schüttet sie falsches Öl ins Getriebe - Getriebe futsch.
SE hinsichtlich des fehlerhaften Handbuchs aus §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1 relativ easy zu bejahen, wenn man auch im inhaltlichen Mangel des Handbuchs einen Sachmangels sieht + Erheblichkeit des Mangels.
Aber warum nun kein Mangelfolgeschaden hinsichtlich des Getriebes aus §§ 437 Nr. 3, 280 I?????
Die Lösungsskizze prüft nur § 280 I und sieht keine Pflichtverletzung bei Buchhändler B, ist ja auch logisch, der muss keine Handbücher auf inhaltliche Richtigkeit prüfen.
Warum aber wird die Pflichtverletzung nicht in der Lieferung des mangelhaften Buchs gesehen???? Bin ich komplett dumm oder was?
du stehst nicht auf dem Schlauch. Und nicht jede Lösungsskizze an der Uni ist richitg.
Nach hM kann ein Buch auch wegen inhaltlicher Fehler mangelhaft sein, so wie wohl in deinem Fall (vgl. dazu BeckOK § 434 Rn. 99 mwN). Es liegt dann also eine Schlechtleistung isV § 434 BGB vor, der Schaden am Kfz ist ein MFG nach § 280 I BGB.
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Torsten Kaiser
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Genau, §§ 433, 434 III 1 Nr. 2, 437 Nr. 3, 280 I BGB.
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cubila
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Danke. Ich habe mich schon ganz verrückt gemacht mit Integritätsschaden, Äquivalenzschaden etc haha
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Torsten Kaiser
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Gern. Ob das Verschulden iSv § 280 I BGB vorliegt bzw. ob die Exkulpation gelingt ist natürlich eine andere Frage.
Wo kommt denn diese komische Lösungsskizze her?
Wo kommt denn diese komische Lösungsskizze her?
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Gürteltier
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- Ausbildungslevel: Au-was?
Jetzt mal rein pragmatisch: Macht es - wenn es nicht gerade um die Verjährung geht - praktisch und im Ergebnis einen Unterschied, ob man nun § 280 Abs. 1 “pur” oder iVm Mängelrecht anwendet?
Da der Anspruch ohnehin scheitert, ließe sich also diese Frage offen lassen - im Uni-Gutachten natürlich ungern gesehen. Als Korrektor ist es natürlich immer schön, wenn bei der Bearbeitung in dieses Wespennest hineingestochen wird - aber entscheiden muss man es hier ja (je nach Details des Falls) ohnehin nicht.
Da der Anspruch ohnehin scheitert, ließe sich also diese Frage offen lassen - im Uni-Gutachten natürlich ungern gesehen. Als Korrektor ist es natürlich immer schön, wenn bei der Bearbeitung in dieses Wespennest hineingestochen wird - aber entscheiden muss man es hier ja (je nach Details des Falls) ohnehin nicht.
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Torsten Kaiser
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Nein, es macht keinen Unterschied. Aber du weißt, dass es bei Jura eben auch darum geht, die richtigen Vorschriften zu prüfen. Daher ist es am Ende doch wichtig.