Erwirbt ein Erbe ein Grundstück unentgeltlich i.S.d. § 988 BGB oder entgeltliche weil er in die Rechtsstellung des Erblassers eintritt???
Und wäre der Erwerb rechtsgrundlos wenn der Verkäufer geschäftsunfähig wäre und somit § 988 analog anwendbar?
§ 988 BGB unentgeltlicher Erwerb
Moderator: Verwaltung
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123jura
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Ich würde sagen, der Erbe erbt über § 857 BGB die Art von Besitz (entgeltlich oder unentgeltlich), die der Erblasser hatte. Wenn man argumentieren würde, dass der Erbfall allein zur Unentgeltlichkeit führt, dann würde das zu merkwürdigen Ergebnissen führen. Man stelle sich den Fall vor, wo K von V eine Sache kauft und den Kaufpreis zahlt. Der Kaufvertrag ist nichtig, was aber erst hinterher rauskommt. Hier ist doch der Zweck des EBV, den K zu schützen, so dass er nur nach EBV-Vorschriften auf Schadensersatz oder Nutzungen In Anspruch genommen werden kann. Dieser Schutz muss auch dem E zugutekommen, wenn K jetzt stirbt und E den BEsitz erbt.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
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Gürteltier
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Hol mich mal ab: Der Erbe wird doch aber Eigentümer - damit fehlt es ja am EBV. Selbst wenn ein Vermächtnis über das Grundstück besteht, hat der Begünstigte doch erst einmal nur einen Anspruch gerichtet auf die Eigentumsübertragung gg den Erben - oder?
Geschäftsfähigkeit ist zudem nicht notwendig, um Erbe zu sein - es genügt die Rechtsfähigkeit. (Bzw.: Man muss ja nichtmal zwingend geboren sein.^^)
Edit: Und ich vermute mal nicht, dass du irgendeine abgefahrene Schenkung auf den Todesfall (+dingliches Geschäft) konstruieren willst - zumal so etwas mit einer Immobilie schwierig würde.
Edit 2: Oder geht es darum, dass der Erblasser schon unrechtmäßig besitzt?
Geschäftsfähigkeit ist zudem nicht notwendig, um Erbe zu sein - es genügt die Rechtsfähigkeit. (Bzw.: Man muss ja nichtmal zwingend geboren sein.^^)
Edit: Und ich vermute mal nicht, dass du irgendeine abgefahrene Schenkung auf den Todesfall (+dingliches Geschäft) konstruieren willst - zumal so etwas mit einer Immobilie schwierig würde.
Edit 2: Oder geht es darum, dass der Erblasser schon unrechtmäßig besitzt?
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Ich habe den Sachverhalt so verstanden, dass es um vererbten Besitz geht, nicht um vererbtes Eigentum. Bei vererbtem Eigentum ergibt das in der Tat alles keinen Sinn, weil § 988 ja auf die Unentgeltlichkeit der Besitzerlangung abstellt.Gürteltier hat geschrieben: Mittwoch 4. März 2026, 20:41 Hol mich mal ab: Der Erbe wird doch aber Eigentümer - damit fehlt es ja am EBV.
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123jura
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Also ich hab es so gemeint das der Kauf des Grundstückes nichtig ist, weil Geschäftsunfähigkeit des Verkäufers vorlag, dies aber erst später bekannt geworden ist. Der Erbe des Käufers ist somit in das EBV eingetreten. Meine Frage war jetzt. ob dann der Erbe unentgeltlich Besitz erlangt hat oder ob er die Stellung des Erblassers einnimmt der entgeltlich war. Ich hoffe das macht es verständlich aber ich häng gerade auch voll bei der SacheGürteltier hat geschrieben: Mittwoch 4. März 2026, 20:41 Hol mich mal ab: Der Erbe wird doch aber Eigentümer - damit fehlt es ja am EBV. Selbst wenn ein Vermächtnis über das Grundstück besteht, hat der Begünstigte doch erst einmal nur einen Anspruch gerichtet auf die Eigentumsübertragung gg den Erben - oder?
Geschäftsfähigkeit ist zudem nicht notwendig, um Erbe zu sein - es genügt die Rechtsfähigkeit. (Bzw.: Man muss ja nichtmal zwingend geboren sein.^^)
Edit: Und ich vermute mal nicht, dass du irgendeine abgefahrene Schenkung auf den Todesfall (+dingliches Geschäft) konstruieren willst - zumal so etwas mit einer Immobilie schwierig würde.
Edit 2: Oder geht es darum, dass der Erblasser schon unrechtmäßig besitzt?
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Das Trennungsprinzip bitte unbedingt beachten. Deine Wortwahl führt hier noch nicht (zwingend) zu einem EBV. Du spielst hier auf einen “Doppelfehler”, also sowohl ein unwirksames schuldrechtliches und dingliches Geschäft, an - sprich: Wir haben neben dem unwirksamen Kaufvertrag noch eine unwirksame Auffassung. Ansonsten wären wir ja nicht mal im EBV.123jura hat geschrieben: Mittwoch 4. März 2026, 21:39 Also ich hab es so gemeint das der Kauf des Grundstückes nichtig ist, weil Geschäftsunfähigkeit des Verkäufers vorlag (…)
Diesen Fall lösen wir auf Ebene des Erblassers bereits über § 988 BGB analog, da nach der Ansicht des BGH rechtsgrundlos = unentgeltlich. Die hM der Lit löst es mit Verweis darauf, dass der nichtige Vertrag sich nach den §§ 812 ff. BGB zu richten hat, auch wenn ein “Doppelfehler” vorliegt. Das Ergebnis ist das selbe: Bereicherungsrecht! (Dazu genauer: BeckOK BGB, § 988, Rn. 9 ff.)
Für den Anspruch gegen den Erben (§ 1922 BGB) sollte nichts anderes gelten.
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Unbedingt die §§ 2018 ff. BGB noch durchlesen.
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Gürteltier
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Stimmt - die regeln dann den Fall, dass der Erbe selbst noch Nutzungen zieht. Afaik stehen die Regeln aber auch neben dem EBV(?). Das ist aber echt nicht meine Lieblingsmaterie.FKN993 hat geschrieben: Donnerstag 5. März 2026, 14:14 Unbedingt die §§ 2018 ff. BGB noch durchlesen.
Edit: Gerade noch eine Antwort auf die gestellte Frage gefunden:
“Allerdings wäre der Erbe, wenn er nur auf die Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis und aus ungerechtfertigter Bereicherung angewiesen wäre, in der Regel nicht schlechter gestellt; denn der gutgläubige, unverklagte Erbschaftsbesitzer müsste im Normalfall die gezogenen Früchte nach § 988 herausgeben, weil er die Erbschaftsgegenstände unentgeltlich erworben hat.” (MüKoBGB, § 2020, Rn. 1)