Ich versuche gerade mich zu erinnern, worauf ich meine Einschätzung aus dem Posting basierte (eines ist sicher: nicht auf einer vollständig durchdachten rechtlichen Grundlage)…Schnitte hat geschrieben: Samstag 7. März 2026, 18:33Glaube ich nicht. Klägerin hier ist ja die Versicherung der Versicherungsnehmerin, die auf ChatGPTs Rat hin einen schon geschlossenen Vergleich widerrufen hat. Warum sollte die Versicherung vom Schutzzweck des § 3 RDG umfasst sein?Gürteltier hat geschrieben: Samstag 7. März 2026, 10:18 Ein Unterlassungsanspruch wäre mal ganz aus dem Knie geschlossen aber drinnen
Es sollte sich wegen der fehlenden vertraglichen Verbindung vermutlich allenfalls über das UWG als Rechtsgrundlage nachdenken lassen (da bin ich aber echt nicht tiefer drinnen).
Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb im Wege des quasinegatorischen Unterlassungsanspruchs wird schon sehr schwierig - ein unmittelbarer und zielgerichteter/betriebsbezogenen Eingriff ist wohl eher nicht anzunehmen.
Bzgl eines Unterlassungsanspruchs wegen Schutzgesetzverletzung wäre ich bei dir - ich überblicke jetzt nicht alle ö.-r. Normen, die man in Betracht zu ziehen hat, aber die werden wohl alle nicht die Versicherung schützen. (Hier ein kleines Caveat: Wenn es hierzu europarechtliche Normen gibt oder mal geben wird, könnte das Pendel hier aber umschwingen - meinem begrenzten Verständnis nach neigt der EuGH viel eher zur Annahme eines Schutzgesetzes.)
Vielleicht revidiere ich also auch meine aus dem Knie geschossene Annahme.

