Eintragung in das Grundbuch, vorzeitiges Sterben des Erblassers

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

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Anna58440
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Beitrag von Anna58440 »

Hallo Zusammen,

ich stehe gerade ein wenig auf dem Schlauch :)
und zwar hab ich folgenden fall:
Erblasser beauftragt schenkung unter nutzung der vorsorgevollmacht zu vollziehen. Grundstück soll an Enkelin gehen. Das macht sie auch unter Vorlage ihrer Vollmacht. Das Grundstück wäre eigentlich vermächtnisweise an P zugewendet worden, soll aber nun nicht mehr so sein.
Jetzt wird Auflassung beim Notar durch Tochter vertrteten bewilligt und Grundbucheintragung beantragt. zwischenzeitlich stibt aber die Erblasserin und die Enekelin wird erst nach dem Tod ins Grundbuch eingetragen. <Die alleinerbin die Tochter bewilligt den Schenkunghsvertraga nicht. Hta das jetzt Auswirkungen auf die EIgentumsverhältnisse? Also an sich wenn due Grundbucheintragung erfolgreich wäre hätte der Vermächtnisnehmer doch keine Herausgabeansprüche gegen jemanden. aber so bin ich mir unisicher
Ganz liebe Grüße
OJ1988
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Beitrag von OJ1988 »

Eine erste Idee wäre, sich zu fragen, ob die Vollmacht transmortal erteilt wurde oder nicht.
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Schnitte
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Beitrag von Schnitte »

Anna58440 hat geschrieben: Dienstag 10. März 2026, 12:23 Also an sich wenn due Grundbucheintragung erfolgreich wäre hätte der Vermächtnisnehmer doch keine Herausgabeansprüche gegen jemanden
Ist das so? Verwiesen wird auf § 2170 BGB.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
Anna58440
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Beitrag von Anna58440 »

Ja also ein Verschaffungsermächtnis liegt nicht vor
Anna58440
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Beitrag von Anna58440 »

Schnitte hat geschrieben: Dienstag 10. März 2026, 14:22
Anna58440 hat geschrieben: Dienstag 10. März 2026, 12:23 Also an sich wenn due Grundbucheintragung erfolgreich wäre hätte der Vermächtnisnehmer doch keine Herausgabeansprüche gegen jemanden
Ist das so? Verwiesen wird auf § 2170 BGB.
Ein Verschaffungsermächtnis liegt nicht vor
Anna58440
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Beitrag von Anna58440 »

OJ1988 hat geschrieben: Dienstag 10. März 2026, 12:37 Eine erste Idee wäre, sich zu fragen, ob die Vollmacht transmortal erteilt wurde oder nicht.
Ja genau daran hab ich auch gedacht. aus der Vorsorgevollmachr ergibt sich aber leider keine genaue antwort und ich frage mich jetzt ob die Erbin nicht genehmigen müsste sofern keine transmortale vollmacht vorliegt, oder ob die willenerklärung der erblasserin noch wirkt
KMR
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Beitrag von KMR »

Bedenke hier im Übrigen Abgrenzung §§ 2301, 2276 BGB zu §§ 2301 II, 518 II BGB (vgl. Bonifatius-Fall).

Je nach Ergebnis dessen ist die Buchposition bzw. das Eigentum nicht kondiktionsfest.
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Beitrag von Gürteltier »

OJ1988 hat geschrieben: Dienstag 10. März 2026, 12:37 Eine erste Idee wäre, sich zu fragen, ob die Vollmacht transmortal erteilt wurde oder nicht.
Warum ist das hier relevant? Ich verstehe den Fall so, dass alle Willenserklärungen vor Tod abgegeben wurden und nur die Eintragung in das GB vor Tod eintritt. Der SV ist hier aber sehr knapp.


Im Ergebnis wäre ich hier bei einer wirksamen Auflassung - allein die Eintragung ins GB nach dem Tod sollte dem Eigentumserwerb nicht entgegenstehen (oder?). Es ist aber auch noch relativ früh… vielleicht denke ich später anders darüber.
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Beitrag von Gürteltier »

KMR hat geschrieben: Mittwoch 11. März 2026, 08:10 Bedenke hier im Übrigen Abgrenzung §§ 2301, 2276 BGB zu §§ 2301 II, 518 II BGB (vgl. Bonifatius-Fall).
Den § 2301 BGB brauche ich hier ja nicht, da wir kein “Schenkungsversprechen von Todes wegen” haben - im Übrigen ist eine entsprechende Konstruktion wegen der Bedingungsfeindlichkeit der Auflassung schwer realisierbar (vgl. hierfür die Kommentierung im MüKo).
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Beitrag von KMR »

Gürteltier hat geschrieben: Mittwoch 11. März 2026, 09:38
KMR hat geschrieben: Mittwoch 11. März 2026, 08:10 Bedenke hier im Übrigen Abgrenzung §§ 2301, 2276 BGB zu §§ 2301 II, 518 II BGB (vgl. Bonifatius-Fall).
Den § 2301 BGB brauche ich hier ja nicht, da wir keine “Schenkung auf den Todesfall” bzw. kein “Schenkungsversprechen von Todes wegen” haben - im Übrigen ist eine entsprechende Konstruktion wegen der Bedingungsfeindlichkeit der Auflassung schwer realisierbar (vgl. hierfür die Kommentierung im MüKo).
Das Bezog sich auch nicht auf die Auflassung, sondern mehr auf das dem Eigentumserwerb zugrunde liegende Kausalgeschäft (Schenkung). Daher die Frage der Kondiktionsfestigkeit. Die Schenkung wird hier letztlich ja erst durch den vollständigen Eigentumserwerb, d.h. mit Eintragung des Erwerbers als Eigentümer im GB vollzogen. Die Eintragung ist nun aber eben erst nach dem Tod erfolgt. Ist es eine Schenkung unter Lebenden, dann reicht das für die Vollziehung und Heilung der Formnichtigkeit des Kausalgeschäfts; im Fall des § 2301 BGB eben nicht - sofern man nicht hier § 892 II BGB analog heranziehen würde, aber das erscheint schwierig.
Dass § 2301 BGB hier vorliegt, habe ich nicht behaupten wollen, sondern lediglich darauf hinweisen wollen, dass man dies ggf. berücksichtigen sollte. Die Sachverhaltsdarstellung ist auch etwas ungeordnet und wirr, weiter ist nicht klar, um welchen Kontext es sich handelt (Studium, Ref, Praxis?).
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Beitrag von Gürteltier »

Volle inhaltliche Zustimmung zu deinem Posting - die von dir aufgeworfenen Ungenauigkeiten sind hier sicher für eine ganz genaue Lösung relevant.

Spontan sehe ich das Problem von dir aber nicht: Wenn die Willenserklärungen wirksam abgegeben sind und die Bewilligung der Eintragung nicht vor Eintragung widerrufen wird, dann geht das Eigentum mit Eintragung über - womit das Formproblem wegen Vollzugs der Schenkung (quasi als “Handschenkung”) gelöst wäre.

Zudem: Wird die Eintragungsbewilligung nicht in aller Regel unwiderruflich beim Notar abgegeben (bzw. wird dieser idR nicht unwiderruflich zur Abgabe bevollmächtigt)?

Inwieweit man über das Einigsein des Bonifatius-Falls hier diskutieren kann, weiß ich spontan nicht.

Ganz nebenbei richtet sich die Form hier auch nach § 311b BGB, der weiter geht als die Formvorschrift des Schenkungsrechts (“Vertrag” vs. “Schenkungsversprechen” - so jedenfalls Koch/Löhnig, Fallbuch Sachenrecht). Der Mechanismus verläuft natürlich parallel.

Zumal: Welcher Notar würde denn nicht direkt den schuldrechtlichen Vertrag mit beurkunden? Ulkiger Fall… (Wir haben aber auch kein Anwaltsnotariat…)

Ich werde bei Gelegenheit vielleicht nochmal umfassender mit Lösungsansätzen posten (weil es mich jetzt auch einfach interessiert und solche Fälle ja neuralgisch dafür sind, dass man “kleine Fehlerchen” macht).
OJ1988
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Beitrag von OJ1988 »

Gürteltier hat geschrieben: Mittwoch 11. März 2026, 08:42
OJ1988 hat geschrieben: Dienstag 10. März 2026, 12:37 Eine erste Idee wäre, sich zu fragen, ob die Vollmacht transmortal erteilt wurde oder nicht.
Warum ist das hier relevant? Ich verstehe den Fall so, dass alle Willenserklärungen vor Tod abgegeben wurden und nur die Eintragung in das GB vor Tod eintritt. Der SV ist hier aber sehr knapp.


Im Ergebnis wäre ich hier bei einer wirksamen Auflassung - allein die Eintragung ins GB nach dem Tod sollte dem Eigentumserwerb nicht entgegenstehen (oder?). Es ist aber auch noch relativ früh… vielleicht denke ich später anders darüber.
Im Ergebnis hast du Recht (insbes. wegen § 130 Abs. 2 BGB), dazu muss man aber kommen.
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Beitrag von Gürteltier »

OJ1988 hat geschrieben: Mittwoch 11. März 2026, 22:13
Gürteltier hat geschrieben: Mittwoch 11. März 2026, 08:42
OJ1988 hat geschrieben: Dienstag 10. März 2026, 12:37 Eine erste Idee wäre, sich zu fragen, ob die Vollmacht transmortal erteilt wurde oder nicht.
Warum ist das hier relevant? Ich verstehe den Fall so, dass alle Willenserklärungen vor Tod abgegeben wurden und nur die Eintragung in das GB vor Tod eintritt. Der SV ist hier aber sehr knapp.


Im Ergebnis wäre ich hier bei einer wirksamen Auflassung - allein die Eintragung ins GB nach dem Tod sollte dem Eigentumserwerb nicht entgegenstehen (oder?). Es ist aber auch noch relativ früh… vielleicht denke ich später anders darüber.
Im Ergebnis hast du Recht (insbes. wegen § 130 Abs. 2 BGB), dazu muss man aber kommen.
Wo wird hier § 130 II relevant? Allenfalls sehe ich ja § 130 III als relevant an, aber in Bezug auf die WEn der Parteien untereinander sehe ich da keine Notwendigkeit - die WEn sind nach dem SV noch unter Lebenden abgegeben und zugegangen. Allenfalls für die Bewilligung der Grundbucheintragung ließe sich § 130 III (analog) diskutieren. Oder worauf genau stellst du hier ab?

Ich gehe, wie gesagt vom SV aus:

- Alle Erklärungen werden beurkundet
- Dann stirbt der gute Mann
- Dann erfolgt die Eintragung
OJ1988
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Beitrag von OJ1988 »

Sorry, gemeint war § 130 Abs. 3 BGB n.F., der bis vor Kurzem noch der § 130 Abs. 2 BGB war ;)
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Beitrag von Gürteltier »

OJ1988 hat geschrieben: Donnerstag 12. März 2026, 12:06 Sorry, gemeint war § 130 Abs. 3 BGB n.F., der bis vor Kurzem noch der § 130 Abs. 2 BGB war ;)
Ahhh, das erklärt auch meine Verwirrung ^^ - hatte nämlich auch direkt a den Inhalt des jetzigen Abs. 3 gedacht und dann aber nochmal nachgesehen! Die Änderung hatte ich dabei total vergessen.
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