Abschleppfall reloaded

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Torsten Kaiser
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Beitrag von Torsten Kaiser »

Ich interessiere mich für Schwarmideen zu folgendem Fall, der bislang noch nicht in der Rspr. - soweit ersichtlich - entschieden wurde:

A sieht, dass B sein Kfz vor A's Garage parkt. A beauftrag Abschleppunternehmer U mit dem Abschleppen. Dabei beschädigt U das Kfz von B.

Frage: Hat B Ansprüche gegen A auf Schadensersatz? Es geht also um die AS gegen A, NICHT gegen B.

§ 823 I (-) da A keine Verletzungshandlung vorzuwerfen ist
§ 831 (-) da U nicht Verrichtungsgehilfe von A
§§ 280 I, 241 II, 278 BGB der berechtigten GoA (das Abschleppen ist nach ganz hRspr eine GoA)? Möglich wäre das, denn U ist Erfüllungsgehilfe von A. Aber wäre das gerecht?
Genauso wenn man ein Fall der unberechtigten GoA bejahen würde: AS aus §§ 678, 278 BGB? Möglich wäre das, aber wäre das gerecht?

B ist doch "der Böse", es kann wohl kaum ein wertungsmäßig stimmiges Ergebnis sein, dass wenn einen fremde Leute zuparken, man für eine Beschädigugn des Kfz durch den Abschleppunternehmer haftet.

Ideen?
Gürteltier
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Beitrag von Gürteltier »

Torsten Kaiser hat geschrieben: Freitag 13. März 2026, 16:53 § 823 I (-) da A keine Verletzungshandlung vorzuwerfen ist
Das ist mE iE richtig, aber in der Begrünung nicht ganz zutreffend. Eine Handlung iFd Beauftragung des Unternehmers ist ohne Weiteres gegeben, die auch erstmal ohne Weiteres kausal für den Schaden ist. Man wird hier aber idR das Verschulden verneinen können (wobei man an ein “Übernahmeverschulden” denken könnte) oder im Falle einer berechtigten GoA die Rechtswidrigkeit verneinen können.
§§ 280 I, 241 II, 278 BGB der berechtigten GoA (das Abschleppen ist nach ganz hRspr eine GoA)? Möglich wäre das, denn U ist Erfüllungsgehilfe von A. Aber wäre das gerecht?

Genauso wenn man ein Fall der unberechtigten GoA bejahen würde: AS aus §§ 678, 278 BGB? Möglich wäre das, aber wäre das gerecht?
Gerecht ist es mE im Hinblick darauf, dass der Unternehmer hier auch haftet und man im Innenverhältnis über den Gesamtschuldnerausgleich eine gerechte Quote finden dürfte.
B ist doch "der Böse", es kann wohl kaum ein wertungsmäßig stimmiges Ergebnis sein, dass wenn einen fremde Leute zuparken, man für eine Beschädigugn des Kfz durch den Abschleppunternehmer haftet.
Was hältst du von einer gepfefferten Mitverschuldensquote?
Torsten Kaiser
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Beitrag von Torsten Kaiser »

Sorry, vertippt
Zuletzt geändert von Torsten Kaiser am Freitag 13. März 2026, 17:30, insgesamt 2-mal geändert.
Torsten Kaiser
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Beitrag von Torsten Kaiser »

Torsten Kaiser hat geschrieben: Freitag 13. März 2026, 17:20
Gürteltier hat geschrieben: Freitag 13. März 2026, 17:03
Torsten Kaiser hat geschrieben: Freitag 13. März 2026, 16:53 § 823 I (-) da A keine Verletzungshandlung vorzuwerfen ist
Das ist mE iE richtig, aber in der Begrünung nicht ganz zutreffend. Eine Handlung iFd Beauftragung des Unternehmers ist ohne Weiteres gegeben, die auch erstmal ohne Weiteres kausal für den Schaden ist. Man wird hier aber idR das Verschulden verneinen können (wobei man an ein “Übernahmeverschulden” denken könnte) oder im Falle einer berechtigten GoA die Rechtswidrigkeit verneinen können.

§§ 280 I, 241 II, 278 BGB der berechtigten GoA (das Abschleppen ist nach ganz hRspr eine GoA)? Möglich wäre das, denn U ist Erfüllungsgehilfe von A. Aber wäre das gerecht?

Genauso wenn man ein Fall der unberechtigten GoA bejahen würde: AS aus §§ 678, 278 BGB? Möglich wäre das, aber wäre das gerecht?
Gerecht ist es mE im Hinblick darauf, dass der Unternehmer hier auch haftet und man im Innenverhältnis über den Gesamtschuldnerausgleich eine gerechte Quote finden dürfte.
B ist doch "der Böse", es kann wohl kaum ein wertungsmäßig stimmiges Ergebnis sein, dass wenn einen fremde Leute zuparken, man für eine Beschädigugn des Kfz durch den Abschleppunternehmer haftet.
Was hältst du von einer gepfefferten Mitverschuldensquote?
Danke für dein schnelles Feedback, Gürteltier. Das hilft immer.

Zu § 823 I BGB: Das wäre höchtens eine sog. mittelbare Handlung von A, denn die zum Schaden führende ist dies des U. Daher würde hier A nur für seine mittelbare Handlung haften, wenn er eine Sicherungspflicht verletzt. Das dürfte nicht der Fall sein. Aber in der Tat ist spätestens bei Verschulden Schluss.

Zum Mitverschulden: gute Idee, so könnte man spätestens den AS auf Null runterschieben.
Joshua
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Beitrag von Joshua »

These: Die Haftung des GF aus §§ 677, 280 Abs. 1, 278 BGB für die fahrlässige Beschädigung des Kfz des GH / Störers durch den AU ist gerecht und nicht zu korrigieren.

1. Systematisches Argument

Die Entlastung des GF dürfte nach der ges. Konzeption § 680 BGB leisten:
§ 680 Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr
Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
Da nicht jeder Abschleppfall unter § 680 BGB fällt und das bloße rechtswidrige Parken keine (drohende) dringende Gefahr verkörpert, greift diese Entlastung nicht durch.

Dass das Gesetz den GF bei der berechtigten GoA über die potentielle Haftungs-"Bremse" des § 680 BGB hinaus von den allg. schuldrechtlichen Zurechnungsnormen - hier: § 278 BGB - entlasten wollte, kann ich dem Gesetz demgegenüber nicht entnehmen.

2. Teleologische Argumente

a) Wenn der GF selbst Abschleppunternehmer wäre, selbst abschleppte und ihm ein fahrlässiger Fehler unterliefe, würde er doch auch aus § 280 Abs. 1 BGB nach dem Verschuldensmaßstab des § 276 BGB haften.

b) Wahrscheinlich braucht man die Zurechnung, damit keine Haftungslücken entstehen. Man denke an den Fall, dass der GF einen offensichtlich unzuverlässigen AU auswählt, der das Auto dann absehbar beschädigt und auch erkennbar nicht über die finanziellen Ressourcen verfügt, die Schadenssumme zu zahlen. Die Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB läuft dann de facto leer. Zwar mag man in der "falschen Auswahl" ein eigenes Verschulden des GF sehen (Haftung dafür aus §§ 670, 280 Abs. 1 BGB), aber de facto wird es dem GH doch schwerfallen, die Erkennbarkeit der Unzuverlässigkeit gerade im Moment der Beauftragung nachzuweisen; er war nicht dabei, und wird nichts dazu sagen können, welche Umstände dem GF hier genau erkennbar waren.

3. Das "Störgefühl"

Man kann darüber nachdenken, dass man die Haftung aus §§ 677, 280 Abs. 1, 278 BGB um einen durch die Besitzstörung bestimmten Mitverschuldensanteil des GH gem. § 254 BGB mindert. Mehr wird nicht erforderlich sein, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass GH der "Böse" ist (er ist eben immerhin nicht so "böse", eine Situation geschaffen zu haben, in der eine Gefahr iSv § 680 BGB bestünde, mit der Folge, dass die Haftung des GF dann auf grobe FL und Vorsatz beschränkt wäre, i.e. systematisches Arg. ad 1).

„In der internationalen Politik geht es nie um Demokratie oder Menschenrechte. Es geht um die Interessen von Staaten. Merken Sie sich das, egal, was man Ihnen im Geschichtsunterricht erzählt.“
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Torsten Kaiser
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Beitrag von Torsten Kaiser »

Joshua hat geschrieben: Samstag 14. März 2026, 11:12 These: Die Haftung des GF aus §§ 677, 280 Abs. 1, 278 BGB für die fahrlässige Beschädigung des Kfz des GH / Störers durch den AU ist gerecht und nicht zu korrigieren.

1. Systematisches Argument

Die Entlastung des GF dürfte nach der ges. Konzeption § 680 BGB leisten:
§ 680 Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr
Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
Da nicht jeder Abschleppfall unter § 680 BGB fällt und das bloße rechtswidrige Parken keine (drohende) dringende Gefahr verkörpert, greift diese Entlastung nicht durch.

Dass das Gesetz den GF bei der berechtigten GoA über die potentielle Haftungs-"Bremse" des § 680 BGB hinaus von den allg. schuldrechtlichen Zurechnungsnormen - hier: § 278 BGB - entlasten wollte, kann ich dem Gesetz demgegenüber nicht entnehmen.

2. Teleologische Argumente

a) Wenn der GF selbst Abschleppunternehmer wäre, selbst abschleppte und ihm ein fahrlässiger Fehler unterliefe, würde er doch auch aus § 280 Abs. 1 BGB nach dem Verschuldensmaßstab des § 276 BGB haften.

b) Wahrscheinlich braucht man die Zurechnung, damit keine Haftungslücken entstehen. Man denke an den Fall, dass der GF einen offensichtlich unzuverlässigen AU auswählt, der das Auto dann absehbar beschädigt und auch erkennbar nicht über die finanziellen Ressourcen verfügt, die Schadenssumme zu zahlen. Die Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB läuft dann de facto leer. Zwar mag man in der "falschen Auswahl" ein eigenes Verschulden des GF sehen (Haftung dafür aus §§ 670, 280 Abs. 1 BGB), aber de facto wird es dem GH doch schwerfallen, die Erkennbarkeit der Unzuverlässigkeit gerade im Moment der Beauftragung nachzuweisen; er war nicht dabei, und wird nichts dazu sagen können, welche Umstände dem GF hier genau erkennbar waren.

3. Das "Störgefühl"

Man kann darüber nachdenken, dass man die Haftung aus §§ 677, 280 Abs. 1, 278 BGB um einen durch die Besitzstörung bestimmten Mitverschuldensanteil des GH gem. § 254 BGB mindert. Mehr wird nicht erforderlich sein, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass GH der "Böse" ist (er ist eben immerhin nicht so "böse", eine Situation geschaffen zu haben, in der eine Gefahr iSv § 680 BGB bestünde, mit der Folge, dass die Haftung des GF dann auf grobe FL und Vorsatz beschränkt wäre, i.e. systematisches Arg. ad 1).
Danke, Joshua. Aus Sicht des Anwalts/der Anwältin des Störers durchaus vertretbar. "Gefühlt" bin ich aber eher beim zugeparkten Eigentümer, der jetzt auf einmal haften soll, weil der Abschleppunternehmer einen Fehler gemacht hat. Das kann wertungsmäßig nicht sein.
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Beitrag von Gürteltier »

Er bekommt doch was dafür, dass er potentiell haftet: Die Ansprüche aus GoA gegen den Parker. Diesen Anspruch muss er sich damit “verdienen”, dass er rechtsgeschäft(sähn)lich haftet. Ganz einfache Überlegung: Er bekommt diese Privilegierung, aber eben nicht “ganz umsonst”. Sonst wäre es ja etwas zu viel “tutti-frutti-Land”.
Joshua
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Beitrag von Joshua »

Torsten Kaiser hat geschrieben: Samstag 14. März 2026, 18:39 Das kann wertungsmäßig nicht sein.
Doch, es ist wertungsmäßig sogar zwingend, wenn man denn im Bereich der berechtigten GoA verbleiben will.

Umfassende "Regelungsregime" wie dasjenige der BERECHTIGTEN GoA mit handfesten Vorteilen für den GF gibt es regelmäßig eben gerade "im Paket" mit Lasten und Pflichten. Nicht umsonst findet man das Sprichtwort "Wer den guten Tropfen genießt, soll auch den bitteren trinken" gar nicht selten in tiefgründigen dogmatischen Systembetrachtungen und auch höchstrichterlichen Urteilen.

Dahinter steckt das zivilrechtliche SYMMETRIEDENKEN. Man kann dieses mit Fug und Recht als allgemeinen zivilrechtlichen Rechtsgrundsatz betrachten.

Nota bene: Kein Grundsatz ohne Ausnahme. Natürlich ist es vorstellbar, die Symmetrieanlagen des Gesetzes für den extremen Einzelfall zu lockern, doch ist dies idR allenfalls mit äußerster Zurückhaltung statthaft.

Also:

Für den Geschäftsführer (Helfer):

Er hat einen gesetzlichen Anspruch auf Aufwendungsersatz (§ 670 BGB)

symmetrisch zu

Er haftet für Schäden, die er durch Fahrlässigkeit bei der Ausführung verursacht (§ 280 BGB). Eine Ausnahme gibt es bei der Notgeschäftsführung (§ 680 BGB), bei der man nur für grobe Fahrlässigkeit haftet.

Das ist der "Deal", fertig aus.
Zuletzt geändert von Joshua am Samstag 14. März 2026, 20:29, insgesamt 1-mal geändert.

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Beitrag von Joshua »

PS:

Bei der o.g. "Symmetriegleichung" muss man auch beachten, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz des berechtigten GF keineswegs "trivial" ist, nach dem Motto: Sind doch Kosten, die der GH eh' gehabt hätte. So trivial ist das nicht, wenn man sich mal die Risiken vergegenwärtigt, welche dem GH über § 670 BGB zugewiesen werden:

- Im Falle einer berechtigten GoA trägt grundsätzlich der Geschäftsherr auch alle Risiken des Misserfolgs sowie das Risiko hoher Kosten, sofern die Aufwendungen ex-ante (im Moment des Handelns) erforderlich erschienen. Dieses Risiko kann je nach Fallgestaltung erheblich sein.

- Zusätzlich zu den direkten Kosten werden nach herrschender Meinung auch risikotypische Begleitschäden des Geschäftsführers als „Aufwendungen“ ersetzt. Wenn sich also eine Gefahr realisiert, die untrennbar mit der Rettungstat verbunden war (z. B. Beschädigung der Kleidung beim Löschen eines Brandes), muss der Geschäftsherr diesen Schaden ersetzen, selbst wenn der Hilfversuch iE scheiterte.

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Beitrag von Joshua »

PS II:

Wir stoßen mit dem Symmetriemodell rasch vor zu Grundsatzfragen der berechtigten GoA.

ZB könnte man sagen, dass der "Deal" für den GF immer noch ein schlechter sei, da er allenfalls Aufwendungsersatz (also "Null") erreichen kann mit § 670 BGB, aber als Nicht-Professioneller nach hM keine Vergütung für seine Mühewaltung erhält. Aber dies ist eine Kritik de lege ferenda, man muss das Symmetriemodell so nehmen, wie es der Gesetzgeber vorgesehen hat.

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Beitrag von Torsten Kaiser »

Joshua hat geschrieben: Samstag 14. März 2026, 19:57
Torsten Kaiser hat geschrieben: Samstag 14. März 2026, 18:39 Das kann wertungsmäßig nicht sein.
Doch, es ist wertungsmäßig sogar zwingend, wenn man denn im Bereich der berechtigten GoA verbleiben will.

Umfassende "Regelungsregime" wie dasjenige der BERECHTIGTEN GoA mit handfesten Vorteilen für den GF gibt es regelmäßig eben gerade "im Paket" mit Lasten und Pflichten. Nicht umsonst findet man das Sprichtwort "Wer den guten Tropfen genießt, soll auch den bitteren trinken" gar nicht selten in tiefgründigen dogmatischen Systembetrachtungen und auch höchstrichterlichen Urteilen.

Dahinter steckt das zivilrechtliche SYMMETRIEDENKEN. Man kann dieses mit Fug und Recht als allgemeinen zivilrechtlichen Rechtsgrundsatz betrachten.

Nota bene: Kein Grundsatz ohne Ausnahme. Natürlich ist es vorstellbar, die Symmetrieanlagen des Gesetzes für den extremen Einzelfall zu lockern, doch ist dies idR allenfalls mit äußerster Zurückhaltung statthaft.

Also:

Für den Geschäftsführer (Helfer):

Er hat einen gesetzlichen Anspruch auf Aufwendungsersatz (§ 670 BGB)

symmetrisch zu

Er haftet für Schäden, die er durch Fahrlässigkeit bei der Ausführung verursacht (§ 280 BGB). Eine Ausnahme gibt es bei der Notgeschäftsführung (§ 680 BGB), bei der man nur für grobe Fahrlässigkeit haftet.

Das ist der "Deal", fertig aus.
Nur dass der gestörte Eigentümer eben selber nichts "falsch" gemacht hat, er hat einfach nur den Abschleppunternehmer gerufen. DER hat den Fehler gemacht. Daher mein wertungsmäßiges Störgefühl.
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Beitrag von Joshua »

Deine Alternative müsste ja lauten, § 278 BGB hier nicht anzuwenden. Mit welchem genauen dogmatischen Sachargument? Und was gilt, wenn der zugeparkte Eigentümer selbst Unternehmer ist und beim Abschleppen einen Fehler macht bzw. einer seiner Angestellten?

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Beitrag von KMR »

Torsten Kaiser hat geschrieben: Sonntag 15. März 2026, 17:05
Joshua hat geschrieben: Samstag 14. März 2026, 19:57
Torsten Kaiser hat geschrieben: Samstag 14. März 2026, 18:39 Das kann wertungsmäßig nicht sein.
Doch, es ist wertungsmäßig sogar zwingend, wenn man denn im Bereich der berechtigten GoA verbleiben will.

Umfassende "Regelungsregime" wie dasjenige der BERECHTIGTEN GoA mit handfesten Vorteilen für den GF gibt es regelmäßig eben gerade "im Paket" mit Lasten und Pflichten. Nicht umsonst findet man das Sprichtwort "Wer den guten Tropfen genießt, soll auch den bitteren trinken" gar nicht selten in tiefgründigen dogmatischen Systembetrachtungen und auch höchstrichterlichen Urteilen.

Dahinter steckt das zivilrechtliche SYMMETRIEDENKEN. Man kann dieses mit Fug und Recht als allgemeinen zivilrechtlichen Rechtsgrundsatz betrachten.

Nota bene: Kein Grundsatz ohne Ausnahme. Natürlich ist es vorstellbar, die Symmetrieanlagen des Gesetzes für den extremen Einzelfall zu lockern, doch ist dies idR allenfalls mit äußerster Zurückhaltung statthaft.

Also:

Für den Geschäftsführer (Helfer):

Er hat einen gesetzlichen Anspruch auf Aufwendungsersatz (§ 670 BGB)

symmetrisch zu

Er haftet für Schäden, die er durch Fahrlässigkeit bei der Ausführung verursacht (§ 280 BGB). Eine Ausnahme gibt es bei der Notgeschäftsführung (§ 680 BGB), bei der man nur für grobe Fahrlässigkeit haftet.

Das ist der "Deal", fertig aus.
Nur dass der gestörte Eigentümer eben selber nichts "falsch" gemacht hat, er hat einfach nur den Abschleppunternehmer gerufen. DER hat den Fehler gemacht. Daher mein wertungsmäßiges Störgefühl.
Lässt sich das Argument aber nicht immer bei § 278 BGB heranziehen? Das halte ich insofern für konsequent, dass andernfalls der Schuldner seinen eigenen Haftungsmaßstab (§ 276 I BGB, sofern nicht Ausnahmen wie § 680 BGB greifen) dadurch aushebeln könnte, dass er schlichtweg jemand anderen mit der Tätigkeit betraut anstatt sie selbst abzuführen.

Im Übrigen (reine Verständnisfrage): Ergibt sich die Anwendbarkeit des § 278 daraus, dass durch die Beauftragung des Abschleppunternehmers bereits die fremde Geschäftsführung erfolgt und damit ein Schuldverhältnis begründet wurde, sodass bei anschließenden durch den Abschleppunternehmer verursachten Schäden bereits ein für § 278 BB notwendiges Schuldverhältnis (nämlich die GoA) vorhanden und dadurch ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 I, 278 BGB hergeleitet werde kann? Insofern unterscheidet sich das Ganze bspw. von den typischen § 831 BGB-Fällen.
Torsten Kaiser
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Beitrag von Torsten Kaiser »

Joshua hat geschrieben: Sonntag 15. März 2026, 17:40 Deine Alternative müsste ja lauten, § 278 BGB hier nicht anzuwenden. Mit welchem genauen dogmatischen Sachargument? Und was gilt, wenn der zugeparkte Eigentümer selbst Unternehmer ist und beim Abschleppen einen Fehler macht bzw. einer seiner Angestellten?
Wenn der gestörte Eigentümer selbst abschleppt habe ich kein Problem mit seiner Haftung.

Meine Alternative wäre, aus Wertungsgründen (bei gesetzes- o. sittenwidrigem Willen ist der entgegenstehende Wille des GH unerheblich bzw. bei berechtigter GoA scheitert ein Anspruch wg. Schutzunwürdigkeit oder wegen 100 % Mitverschulden an der Schadensentstehung) eine Haftung abzulehnen.

Ich habe dazu aber noch NIX in der Rspr. und in keinem Kommentar finden können, in meinem Skript bin ich gefühlt der einzige Autor, der etwas dazu schreibt.
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Schnitte
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Beitrag von Schnitte »

Ich habe dasselbe Störgefühl wie TK und würde hier mit dolo agit weiterhelfen. Das Argument lautet wie folgt: Zwar haftet A über § 278 für das Verschulden des Abschleppunternehmers. Aber dass A das Risiko, in diese Haftung hineinzugeraten, auf sich genommen hat, war Teil der Geschäftsführung, daher hat A, wenn er haftet, einen Aufwendungsersatzanspruch aus § 670 BGB (meinetwegen analog) gegen den Halter. Und den kann er dann über dolo agit dem SE-Anspruch entgegenhalten.

(Vielleicht bin ich da jetzt aber auch etwas zu sehr frei rechtsschöpfend; ich bin ein großer Fan der dolo-agit-Einrede und freue mich immer, wenn ich sie mal in Aktion sehe.)
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
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