EuRAG-Prüfung
Moderator: Verwaltung
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Wie bereits an anderer Stelle dieses Forums mitgeteilt, durchlaufe ich derzeit die Eignungsprüfung für europäische Rechtsanwälte nach EuRAG. Ich könnte mir vorstellen, dass daran ein gewisses Interesse besteht, und weil Informationen dazu aus erster Hand nicht ganz einfach zu bekommen sind, habe ich beschlossen, hier im Forum im Wege einer kleinen Serie mehrerer Posts über die nächste Zeit hinweg dazu was zu schreiben.
Also, zunächst was zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen. Man muss "europäischer Rechtsanwalt" sein, d.h. eine Zulassung zu einem der in der Anlage zu § 1 EuRAG genannten Anwaltsberufe (Link) zu haben. Im Wesentlichen sind das die Anwaltsberufe in den Mitgliedstaaten der EU plus EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen) plus Schweiz. Wo es eine "split profession" gibt, also verschiedene Anwaltsberufe mit jeweils unterschiedlichen Tätigkeiten nebeneinander (z.B. Barrister und Solicitor in Irland) gibt, kann es sein (zo z.B. im Fall von Irland), dass jeder der beiden genügt.
Es kommt nur darauf an, dass man eine einschlägige Zulassung hat, nicht, wie diese erworben wurde. Man muss also nicht zwangsläufig in dem jeweiligen Mitgliedstaat, wo man zugelassen ist, studiert haben; wenn dieser Mitgliedstaat ein ausländisches Studium (aus seiner Sicht ausländisch) anerkennt und genügen lässt, schließt das die Teilnahme am EuRAG nicht aus. Das kann z.B. für Durchfaller relevant sein: Wer in Deutschland durchs Examen fällt, es aber schafft, das in Deutschland absolvierte Studium in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt zu bekommen und dort zugelassen zu werden (dem Vernehmen nach kann das mit Österreich funktionieren), kann das dann im nächsten Schritt für den Weg zurück nach Deutschland nutzen.
Also, zunächst was zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen. Man muss "europäischer Rechtsanwalt" sein, d.h. eine Zulassung zu einem der in der Anlage zu § 1 EuRAG genannten Anwaltsberufe (Link) zu haben. Im Wesentlichen sind das die Anwaltsberufe in den Mitgliedstaaten der EU plus EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen) plus Schweiz. Wo es eine "split profession" gibt, also verschiedene Anwaltsberufe mit jeweils unterschiedlichen Tätigkeiten nebeneinander (z.B. Barrister und Solicitor in Irland) gibt, kann es sein (zo z.B. im Fall von Irland), dass jeder der beiden genügt.
Es kommt nur darauf an, dass man eine einschlägige Zulassung hat, nicht, wie diese erworben wurde. Man muss also nicht zwangsläufig in dem jeweiligen Mitgliedstaat, wo man zugelassen ist, studiert haben; wenn dieser Mitgliedstaat ein ausländisches Studium (aus seiner Sicht ausländisch) anerkennt und genügen lässt, schließt das die Teilnahme am EuRAG nicht aus. Das kann z.B. für Durchfaller relevant sein: Wer in Deutschland durchs Examen fällt, es aber schafft, das in Deutschland absolvierte Studium in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt zu bekommen und dort zugelassen zu werden (dem Vernehmen nach kann das mit Österreich funktionieren), kann das dann im nächsten Schritt für den Weg zurück nach Deutschland nutzen.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
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Torsten Kaiser
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Schnitte, dann drück ich dir die Daumen, dass es klappt!
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Vielen Dank! Mündliche Prüfung ist im April.
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Julia
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Coole Idee und auf jeden Fall hilfreich für Interessierte. Ich drücke auch die Daumen!
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Dann mache ich mal hier weiter. Zum Thema Organisation und Logistik: Abgenommen wird die Prüfung von den Prüfungsämtern des zweiten Staatsexamens, aber die Zahlen der Kandidaten (bir mir nur fünf in den Klausuren!) sind so gering, dass es sich nicht lohnt, das an jedem Examensstandort durchzuführen. Die Länder haben sich daher zur Bildung "gemeinsamer Prüfungsämter" zusammengetan, die das dann jeweils für mehrere Läander zentral durchführen. Im Ergebnis gibt es daher nur drei Prüfungsämter deutschlandweit, die das tun: Berlin, Düsseldorf und Stuttgart. Man hat im Grunde die freie Auswahl, bei welchem Prüfungsamt man antreten will, und ist auch nicht an das Prüfungsamt, das für das eigene Wohnsitzbundesland zuständig ist, gebunden. Jedes dieser Prüfungsämter organisiert einen Durchgang pro Jahr, aber weil diese Durchgänge zeitlich gegeneinander versetzt sind, hat man letztlich alle paar Monate die Option, irgendwo anzutreten. Organisatorisch läuft das einfach dadurch ab, dass man seinen Antrag mit den einschlägigen Unterlagen (v.a. der ausländischen Anwaltszulassung) fristgerecht ans gewünschte Prüfungsamt schickt. Wenn alles passt, stellen die per Bescheid eine gleichwertige Berufsqualifikation fest, erlegen dem Kandidaten aber die Eignungsprüfung auf und schicken dann kurz darauf die Ladung zu den Klausuren.
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Zu den Fächern: Zivilrecht ist als Pflichtfach für eine der beiden Klausuren vorgegeben, da kommt man nicht dran vorbei. Daneben gibt es noch eine weitere Klausur aus einem gewählten Wahlfach. In der mündlichen Prüfung wird außerdem ein weiteres Wahlfach geprüft. Man muss also zwei Wahlfächer wählen, die man auch gleich zu Beginn des Verfahrens im Antrag angeben muss. Zur Option stehen:
- Öffentliches Recht (Grundrechte, allgemeines Verwaltungsrecht, "Grundzüge" von Baurecht und Poliezi-/Sicherheitsrecht, VwGO);
- Strafrecht und StPO;
- Erb - und Familienrecht (die sind im Pflichtfach Zivilrecht ausgeschlossen, ebenso das Arbeitsrecht, können aber als Wahlfach gewählt werden);
- Handelsrecht inkl. Gesellschaftsrecht;
- Arbeitsrecht
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Dann also die Klausuren. Es sind, wie gesagt, zwei Stück, eine im Zivilrecht (d.h. BGB AT, Schuldrecht, Sachenrecht mitsamt ZPO) und eine im gewählten schriftlichen Prüfungsfach. Die Klausuren sind wie die, die in den meisten Ländern im zweiten Staatsexamen gestellt werden. Fünf Stunden Arbeitszeit, allerdings zwangsläufig aus der Anwalts-, nicht aus der Richterperspektive. Man kriegt eine Akte mit einem fiktiven Fall und muss Mandantenbegehren herausarbeiten, ein materielles Gutachten mitsamt prozesstaktischen Erwägungen erstellen und dann den Schriftsatz ans Gericht entwerfen. Wegen dieser Ähnlichkeit zum zweiten Staatsexamen kann man auch getrost die Materialien und Fallsammlungen für die Referendare auch hier verwenden, was ich mit einem Skript und einem Prozessrechts-Wochenendcrashkurs eines hier im Forum durchaus bekannten Reptetitoriums auch getan habe (empfehlenswert!). Es gibt m.w.N. auch dedizierte EuRAG-Repetitorien, aber wie gesagt, man kann auch das verwenden, was es zum Assessorexamen gibt, da hat man ja eine breite Auswahl.
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- famulus
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Sehr nice - Danke für deinen Bericht!
»Ich kenne den Schmerz, den ich hatte, weil ich zweimal die Vorhaut mit dem Reißverschluss mitgenommen habe, so dass dieser - also Reißverschluss - einmal in einer Klinik entfernt werden musste.« - Chefreferendar
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Torsten Kaiser
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Danke für den Bericht. Ja, die EuRAG-Klausuren sind idR abgekupferte Versionen von den ganz normalen Examensklausuren, also thematisch auch überschneidend.
Bist du denn schon durch, Schnitte?
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Mündliche Prüfung Mitte April steht noch aus.
Übrigens noch was zur Benotung: Die erfolgt binär nach dem Schema bestanden/nicht bestanden, es gibt also keine Punkte nach der bekannten juristischen Notenskala. Um zur mündlichen zugelassen zu werden, muss man mindestens eine der beiden Klausuren bestanden haben (wenn man nur eine besteht, bekommt man in der mündlichen Prüfung noch eine zusätzliche Nachprüfung aus dem Fach der durchgefallenen Klausur). Und dann muss man eben noch die mündliche bestehen.
Übrigens noch was zur Benotung: Die erfolgt binär nach dem Schema bestanden/nicht bestanden, es gibt also keine Punkte nach der bekannten juristischen Notenskala. Um zur mündlichen zugelassen zu werden, muss man mindestens eine der beiden Klausuren bestanden haben (wenn man nur eine besteht, bekommt man in der mündlichen Prüfung noch eine zusätzliche Nachprüfung aus dem Fach der durchgefallenen Klausur). Und dann muss man eben noch die mündliche bestehen.
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In meinem Durchgang spielten die Klausuren auch vom Schauplatz her nicht am Ort des Prüfungsamtes. Ich vermute daher stark, dass hier tatsächlich frühere Original-Examensklausuren aus anderen Ländern zweitverwertet wurden. Am Original-Examensringtausch kann die EuRAG-Prüfung aber nicht teilnehmen, weil ihre Termine nicht zusammenfallen mit denen der Anwaltsaufgaben aus dem Assessorexamen (wie gesagt, Urteilsaufgaben werden nicht gestellt).Torsten Kaiser hat geschrieben: Montag 23. März 2026, 11:13 Danke für den Bericht. Ja, die EuRAG-Klausuren sind idR abgekupferte Versionen von den ganz normalen Examensklausuren, also thematisch auch überschneidend.
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- GetMeOut
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Hast du im Falle der Zulassung die Möglichkeit, dem Versorgungswerk zu entkommen oder würdest du hier in den sauren Apfel beißen?
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Ich bin ja abhängig beschäftigt und über diese Beschäftigung sozialversichert, d.h. mein Gehalt ist fürs Versorgungswerk irrelevant; für die wäre ich nur mit den Einkünften aus der Anwaltstätigkeit beitragspflichtig. Wenn ich die ganze Sache nur des Titels wegen mache und keine Mandate annehme, bleibt es dann beim Mindestbeitrag, der im hiesigen Versorgungswerk um die 75 Euro im Monat beträgt. Um die kommt man nicht drumrum, und man muss dann halt abwägen, ob es das wert ist. (Dazu kommt natürlich noch der Kammerbeitrag, aber den erstattet mir der Arbeitgeber.)GetMeOut hat geschrieben: Dienstag 24. März 2026, 03:41 Hast du im Falle der Zulassung die Möglichkeit, dem Versorgungswerk zu entkommen oder würdest du hier in den sauren Apfel beißen?
Ich kenne einen Kollegen, der vorher deutscher Anwalt war und freiwillig den vollen Beitrag ins Versorgungswerk leistet, das sind um die 1500 Euro im Monat. Ist für ihn ein Teil der Altersvorsorge, weil er bei uns erst spät angefangen hat und deswegen geringere Pensionsansprüche hat. Für mich würde sich das nicht lohnen.
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