Gutgläubiger Erwerb eines Pfandbons?

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

Antworten
miacupla
Newbie
Newbie
Beiträge: 1
Registriert: Dienstag 17. März 2026, 22:18

Beitrag von miacupla »

B geht in den Supermarkt und gibt Pfandflaschen im Automaten ab. Erhält Pfandbon iHv 2 Euro. B findet beim Automaten einen weiteren Pfandbon über 50 cent und steckt ihn ein. B sucht sich im Laden Getränke iHv 12,50 Euro aus und legt dem Kassierer K beide Bons vor. K berechnet danach einen noch zu bezahlenden Betrag iHv 10 Euro. B reicht K einen 10 Euro Schein. In dem Moment kommt E und behauptet, der Bon sei seiner (was auch stimmt, ihm ist der Bon kurz vorher aus der Hosentasche gefallen). K kennt E als Stammkunden und wendet sich deshalb an B und fordert von ihm die Zahlung weiterer 50 Cent.


Ich frage mich, ob der Einwand des E zum richtigen Zeitpunkt kam. Das ist wichtig zu wissen, um festzustellen, ob K gutgläubig war und damit den Bon und die damit verbundene Forderung gutgläubig erworben hat (Pfandbon ist ein kleines Inhaberpapier nach § 807 BGB, daher ist gutgläubiger Erwerb trotz abhandenkommen des E nach § 935 II grds. erstmal möglich). Ist der Kassiervorgang erst abgeschlossen, wenn B die Quittung erhält, oder für den Bon jetzt schon, weil er bereits verrechnet wurde? 
Benutzeravatar
Schnitte
Super Mega Power User
Super Mega Power User
Beiträge: 5295
Registriert: Dienstag 4. März 2008, 17:37
Ausbildungslevel: Au-was?

Beitrag von Schnitte »

Netter kleiner Fall. Zivilrechtlich wird hier ja wohl eine Aufrechnung stattfinden - Verrechnung der Ansprüche auf Zahlung von 2,50 aus den beiden Pfandbons mit dem Kaufpreisanspruch des Supermarkts auf 12,50. Und die Aufrechnung wird wirskam, sobald sie erklärt wird, § 388 BGB (genauer: Die Aufrechnungserlärung zugeht). Das wird ja wohl in dem Moment der Fall sein, als der Kassierer den verbliebenen Saldo von 10 Euro berechnet hat. In diesem Moment wurde die Aufrechnung wirksam und die Forderungen aus den beiden Pfandbons sind erloschen, § 389 BGB. Die Quittung ist m.E. dafür nicht nötig, die betrifft ja nur die Zahlung, durch die die Forderung über den verbliebenen Saldo erfüllt wurde, nicht aber die Aufrechnungserklärung davor.

Ich würde den Fall also schuldrechtlich lösen, über Erfüllung der Forderung aus den Pfandbons per Aufrechnung, nicht sachenrechtlich über Erwerb des Eigentums am Bon. Der Gutglaubensschutz läuft dann nicht über § 935, sondern über § 793 I 2 - der Supermarkt kann durch Erfüllung an den Inhaber des Bons leisten, und erfüllen tut er hier durch Aufrechnung. Die sachenrechtliche Schiene läuft dann über § 371 BGB (meinetwegen analog), der Supermarkt kann nach erfolgter Aufrechnung den physischen Bon verlangen.

B hat aber natürlich etwas auf Kosten des E erlangt, nämlich Befreiung von seiner Kaufpreisschuld in Höhe von 50 Cent. Die kann E also von B kondizieren. Ich bin mir jetzt nicht ganz sicher, ob die Anspruchsgrundlage dafür § 812 I 1 Var. 2 (Eingriffskondiktion) oder § 816 I oder § 816 II ist, aber im Ergebnis muss das so sein (unterstellt, dass E zu spät kam, was m.E. der Fall ist).
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
Benutzeravatar
scndbesthand
Mega Power User
Mega Power User
Beiträge: 2133
Registriert: Freitag 18. Januar 2008, 17:08
Ausbildungslevel: Anderes

Beitrag von scndbesthand »

Als ich spaßeshalber die Frage einer KI gestellt hatte, ob Pfandbons Wertpapiere sind, wurde bei der Antwort übrigens auf diesen Thread verwiesen:

https://forum.jurawelt.com/viewtopic.php?t=18325
„Willkommen beim kassenärztlichen Servicecenter. Hinweise zum Datenschutz finden Sie unter ElfSechsElfSieben Punkt DeEh Släsch Datenschutz. Wenn Sie in einer lebensbedrohlichen Situation sind, legen Sie bitte jetzt auf und wählen EinsEinsZwei.“
Gürteltier
Super Power User
Super Power User
Beiträge: 1488
Registriert: Dienstag 11. März 2025, 09:32
Ausbildungslevel: Au-was?

Beitrag von Gürteltier »

scndbesthand hat geschrieben: Dienstag 24. März 2026, 18:41 Als ich spaßeshalber die Frage einer KI gestellt hatte, ob Pfandbons Wertpapiere sind, wurde bei der Antwort übrigens auf diesen Thread verwiesen:

https://forum.jurawelt.com/viewtopic.php?t=18325
Darum ging’s auch in meiner desaströsen Revisionsklausur im 2. Examen. Ich weiß auch nicht mehr, was ich dazu geschrieben habe (nichts Gutes jedenfalls).
Benutzeravatar
scndbesthand
Mega Power User
Mega Power User
Beiträge: 2133
Registriert: Freitag 18. Januar 2008, 17:08
Ausbildungslevel: Anderes

Beitrag von scndbesthand »

Gürteltier hat geschrieben: Dienstag 24. März 2026, 18:48
scndbesthand hat geschrieben: Dienstag 24. März 2026, 18:41 Als ich spaßeshalber die Frage einer KI gestellt hatte, ob Pfandbons Wertpapiere sind, wurde bei der Antwort übrigens auf diesen Thread verwiesen:

https://forum.jurawelt.com/viewtopic.php?t=18325
Darum ging’s auch in meiner desaströsen Revisionsklausur im 2. Examen. Ich weiß auch nicht mehr, was ich dazu geschrieben habe (nichts Gutes jedenfalls).
So etwas abzufragen ist auch eher… weniger praxisgerecht.
„Willkommen beim kassenärztlichen Servicecenter. Hinweise zum Datenschutz finden Sie unter ElfSechsElfSieben Punkt DeEh Släsch Datenschutz. Wenn Sie in einer lebensbedrohlichen Situation sind, legen Sie bitte jetzt auf und wählen EinsEinsZwei.“
Benutzeravatar
Schnitte
Super Mega Power User
Super Mega Power User
Beiträge: 5295
Registriert: Dienstag 4. März 2008, 17:37
Ausbildungslevel: Au-was?

Beitrag von Schnitte »

Während meines Studiums hatten ein Kommilitone und ich einen Running Gag über mehrere Semester hinweg, Aufsätze und Meinungen zum Thema Pfandflaschen zu sammeln. Es ist bei diesem simplen Vorgang wirklich alles strittig. Zivilrechtlich ist strittig, was genau das Flaschenpfand ist (vertretene Meinungen z.B.: Ein "Sicherungsrecht eigener Art", ein Kauf mit Rückkaufvereinbarung,...). Das hat dann derartige Konsequenzen, dass z.B. unklar ist, wer Eigentümer einer Pfandflasche ist, solange diese noch gefüllt beim Käufer ist (der Inhalt ist natürlich Eigentum des Käufers geworden, aber wer ist Eigentümer der Flasche?). Und das schlägt dann wiederum aufs Strafrecht durch, wo es hochumstritten ist, welche Straftat begangen wird, wenn ich leere Pfandflaschen stehle mit der Absicht, sie zurückzugeben, um Pfand zu kassieren (Kandidaten sind Diebstahl und Betrug). Hier ist wirklich alles umstritten.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
Gürteltier
Super Power User
Super Power User
Beiträge: 1488
Registriert: Dienstag 11. März 2025, 09:32
Ausbildungslevel: Au-was?

Beitrag von Gürteltier »

Bei der Individualpfandflasche ist es doch ein Sachdarlehen, oder? :P

Mein Fall war übrigens: Beschuldigter hat wortlos fremden Pfandbon vorgelegt, Geld wurde ausgezahlt. Gericht nahm vollendeten Betrug zu Lasten des Inhabers an. Angriffspunkte waren meiner Meinung nach - neben den unzureichenden Feststellungen - die Täuschung/Irrtum und der fehlende Schaden (insbesondere bei Letzterem mE durchaus relevant: Natur des Pfandbons). Dreiecksbetrug zLd eigentlichen Boninhaberd dann noch ablehnen, da Kunde nicht “im Lager des Supermarktinhabers steht”. Für Strafbarkeit ggü Pfandboninhaber nach §§ 242 ff. hatte ich keine Zeit mehr lol.
Gürteltier
Super Power User
Super Power User
Beiträge: 1488
Registriert: Dienstag 11. März 2025, 09:32
Ausbildungslevel: Au-was?

Beitrag von Gürteltier »

Schnitte hat geschrieben: Mittwoch 25. März 2026, 12:09 Während meines Studiums hatten ein Kommilitone und ich einen Running Gag über mehrere Semester hinweg, Aufsätze und Meinungen zum Thema Pfandflaschen zu sammeln. Es ist bei diesem simplen Vorgang wirklich alles strittig. Zivilrechtlich ist strittig, was genau das Flaschenpfand ist (vertretene Meinungen z.B.: Ein "Sicherungsrecht eigener Art", ein Kauf mit Rückkaufvereinbarung,...). Das hat dann derartige Konsequenzen, dass z.B. unklar ist, wer Eigentümer einer Pfandflasche ist, solange diese noch gefüllt beim Käufer ist (der Inhalt ist natürlich Eigentum des Käufers geworden, aber wer ist Eigentümer der Flasche?). Und das schlägt dann wiederum aufs Strafrecht durch, wo es hochumstritten ist, welche Straftat begangen wird, wenn ich leere Pfandflaschen stehle mit der Absicht, sie zurückzugeben, um Pfand zu kassieren (Kandidaten sind Diebstahl und Betrug). Hier ist wirklich alles umstritten.
In Kenntnis der Eigentumslage an der Individualpfandflasche sollte man übrigens theoretisch relativ schnell bei einer Strafbarkeit wegen Unterschlagung oder Sachbeschädigung landen können, meine ich…
Benutzeravatar
Schnitte
Super Mega Power User
Super Mega Power User
Beiträge: 5295
Registriert: Dienstag 4. März 2008, 17:37
Ausbildungslevel: Au-was?

Beitrag von Schnitte »

Gürteltier hat geschrieben: Mittwoch 25. März 2026, 14:22 Bei der Individualpfandflasche ist es doch ein Sachdarlehen, oder? :P
Weiß nicht. Dann würde ich ja eine Sachbeschädigung begehen, wenn ich vorsätzlich eine Flasche Bier, die ich "gekauft" habe, zerdeppere, während sie bei mir ist. Das halte ich für abwegig; der Brauerei, bei der ich das Bier gekauft habe, ist das doch egal, sie müssen dann das gezahlte Pfand nicht mehr zurückerstatten. Ich neige daher zum Kauf mit Rückkaufvereinbarung; die Flasche ist mir in der Zwischenzeit tatsächlich übereignet worden, und bei Rückgabe übereigne ich sie zurück.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
Gürteltier
Super Power User
Super Power User
Beiträge: 1488
Registriert: Dienstag 11. März 2025, 09:32
Ausbildungslevel: Au-was?

Beitrag von Gürteltier »

M.E. eine korrekte Schlussfolgerung - freilich bedürfte es eines Strafantrags, weil ein öffentliches Interesse hier kaum denkbar ist. Deshalb fand ich diese Lösung auch schon immer für… sehr abwegig.
Benutzeravatar
Schnitte
Super Mega Power User
Super Mega Power User
Beiträge: 5295
Registriert: Dienstag 4. März 2008, 17:37
Ausbildungslevel: Au-was?

Beitrag von Schnitte »

Noch ein weiteres Argument: Nehmen wir an, ich sammle Weihnachtsmarkttassen (das ist gar nicht so selten, viele Weihnachtsmärkte bringen jedes Jahr eine neue Motivtasse raus), kaufe auf dem Markt eine Tasse Glühwein (inkl. Tassenpfand) und gebe die Tasste nicht zurück, weil ich sie in meine Sammlung aufnehmen will. Bin ich jetzt Eigentümer der Tasse oder nicht? Doch vermutlich schon. Wenn ich es nicht wäre, könnte ich die Tasse ja nicht an einen anderen Sammler weiterübereignen - ein gutgläubiger Erwerb wäre kaum möglich, weil aus der Beschriftung der Tasse für jedermann deutlich wird, dass es sich um eine Weihnachtsmarkttasse handelt, die gegen Pfand ausgegeben wurde. Das entspricht doch nie und nimmer der Verkehrsanschauung.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
Gürteltier
Super Power User
Super Power User
Beiträge: 1488
Registriert: Dienstag 11. März 2025, 09:32
Ausbildungslevel: Au-was?

Beitrag von Gürteltier »

Natürlich (Achtung Ironie) begehst du eine ganz schlimme Unterschlagung, wenn du die Tasse mit nach hause nimmst. Der “Käufer” deiner Sammeltasse ist dann übrigens wegen Hehlerei zu bestrafen. Ich setze mich direkt mal an einen Entwurf einer Klageschrift. ;)
Antworten