Wann vgl. in der Hausarbeit

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

Moderator: Verwaltung

Antworten
Konsument
Newbie
Newbie
Beiträge: 1
Registriert: Freitag 27. März 2026, 11:00

Beitrag von Konsument »

Hallo zusammen,

ich schreibe gerade meine erste Hausarbeit im Strafrecht. Mir ist bekannt, dass man mit „vgl.“-Zitaten in der Hausarbeit eher sparsam umgehen sollte. In meiner Arbeit geht es nun um einen Verstoß gegen betreuungsgerichtliche Normen, insbesondere gegen § 1829 BGB, im Bezug auf einen ärztlichen Heileingriff (also Körperverletzung).

Die einschlägige Literatur, die ich dazu gefunden habe und zitieren möchte, bezieht sich allerdings fast ausnahmslos auf die Sterbehilfe, also auf die §§ 212, 216 StGB. Mein Problem liegt darin, dass ein Autor beispielsweise ein Argument über den hohen Unrechtsgehalt der Tötungsdelikte im Vergleich zu den betreuungsgerichtlichen Normen oder über den Sinn dieser Normen im Kontext der Sterbehilfe formuliert hat. Ich kann ihm kaum direkt unterstellen, dass er dies auch so über Körperverletzungsdelikte gesagt hat, obwohl es meiner Einschätzung nach dennoch passt.

Andererseits würde ich ungern zehn Fußnoten nacheinander mit einem „vgl.“ stehen haben. Sollte ich das „vgl.“ einfach weglassen? Oder wäre es besser, stattdessen in Klammern zu ergänzen, dass es sich im Original um Tötungsdelikte handelt?
Antworten