Steile These: Übereignet ein Minderjähriger ihm gehörende Sachen, steht § 107 BGB direkt nicht im Weg

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Hyclas
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Beitrag von Hyclas »

Moin zusammen,

nachdem sich hier die eine oder der andere auch gerne für dogmatische Debatten begeistern lassen, würden mich eure Gedanken zu einer These interessieren, die ich noch aus Studentenzeit mit mir rumschleppe, aber noch keine befriedigende Antwort gefunden habe. Übereignet ein Minderjähriger (ohne Einwilligung seiner gesetzl. Vertreter) eine ihm gehörende Sache, besteht Einigkeit, dass das als Verlust des Eigentumsrechts rechtlich nachteilig ist iSv § 107 BGB, sodass die dingliche Einigung gem. § 108 I BGB (schwebend) unwirksam ist.
Dogmatisch dürfte man zu diesem Ergebnis aber mE allenfalls unter analoger Anwendung von § 107 BGB kommen: Anknüpfungspunkt des § 107 BGB kann allein eine "Willenserklärung" sein, wir prüfen also ausschließlich auf Ebene der (dinglichen) Einigung. Diese ist nicht rechtlich nachteilig:

1. Dingliche Einigungen sind anders als schuldrechtliche Einigungen nach allg. M. gerade nicht bindend.
2. Durch die dingliche Einigung selbst tritt noch kein Rechtsverlust ein, da erst noch die Übergabe (oder ein Surrogat) hinzukommen muss. Soweit diese Übergabe dann dazu kommt und dann der Rechtsverlust eintritt, ist dieser Nachteil erst durch diesen weiteren Zwischenschritt entstanden, also ein mittelbarer Nachteil, der nach hM eigentlich unbeachtlich ist.
3. Es besteht noch nicht einmal die Gefahr, dass infolge der Einigung ohne weitere Mitwirkung des Minderjährigen ein Rechtsverlust eintritt, nachdem etwa im Falle von § 929 S. 1 BGB noch die Übergabe zum Rechtsverlust erforderlich ist, die durch das Tatbestandsmerkmal "Besitzerwerb auf Veranlassung des Veräußerers" ebenfalls noch eines Mitwirkungsaktes des Minderjährigen bedarf. Nimmt er diesen nicht vor, passiert nichts. Durch die dingliche Einigung als einzig möglichen Anknüpfungspunkt für § 107 BGB tritt also überhaupt nichts rechtlich nachteiliges ein.

Unmittelbar zu § 107 BGB "ins Boot holen" kann man die Übergabe als bloßen Realakt auch nicht. Nun wäre der offensichtliche Gedanke, dann halt auf das Rechtsgeschäft "Übereignung" als Ganzes abzustellen. § 107 BGB stellt hingegen gerade auf die "Willenserklärung" ab. Auch unter Hinzuziehung von § 108 I BGB ergibt sich nichts anderes, weil dieser auch nur auf den (hier dinglichen) "Vertrag" schaut, also auch nur die dingliche Einigung, nicht das komplette Rechtsgeschäft.

Folge: Will man nicht, dass ein Minderjähriger sein eigenes Geraffel übereignen kann, muss man § 107 BGB analog anwenden, sodass man nicht die auf die dingliche Einigung gerichtete Willenserklärung, sondern das Rechtsgeschäft "Übereignung" in Gesamtschau betrachtet.

Soweit ersichtlich wurde das noch nie irgendwo thematisiert. Mich würde interessieren, ob das daran liegt, dass ich irgendwo einen Verständnis-/Auslegungsfehler habe oder das einfach nur allergröbste dogmatische Korinthenkackerei ist, für die niemand Lust hatte, Zeilen aufzuwenden :D
Gürteltier
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Beitrag von Gürteltier »

Die Begriffe Willenserklärung & Rechtsgeschäft werden meiner Kenntnis nach im BGB immer wieder nicht trennscharf verwendet (vgl. § 119 vs. § 142 BGB - “WE anfechten”, “anfechtbares RG”).

Unmittelbar durch eine WE (selbst etwa bzgl. eines Kaufs) erlangt man sowieso nichts, da von § 107 BGB ja gerade nicht die Gestaltungserklärungen des MJ erfasst sind - es brauch ja immer noch eine weitere WE. Eine WE ist aber ja auch noch bis zu ihrem Zugang widerruflich. Die von dir angewendete Argumentation bröckelt also vor diesem Hintergrund ein bisschen. ^^

Das stärkste, aber wenig dogmatische Argument: Jeder sieht es nunmal so. Und ob man es jetzt analog anwendet oder nicht… wenig zielführend, aber schon unterhaltsam.

Erinnert mich an §§ 133, 157 BGB. Gibt ja einige, die sagen, einer von beiden wird stets analog angewendet - schließlich spricht einer von WE und der andere von RG. Lege ich eine WE aus, dann muss einer analog angewendet werden, lege ich ein RG aus, dann der andere.

Hab ich im 1. Examen so gemacht - der Prüfer ließ nicht unerwähnt, dass “freilich hier eine unmittelbare Anwendbarkeit genüge”. Man kann es in den besonders nebensächlichen Details eh nie allen recht machen. ;)
Zuletzt geändert von Gürteltier am Sonntag 5. April 2026, 01:04, insgesamt 1-mal geändert.
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Schnitte
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Beitrag von Schnitte »

Ich halte die Logik für widersprüchlich. Entweder man stellt auf die dingliche Einigung ab, dann ist die rechtlich nachteilig. Oder man stellt, mit dem Argument „es fehlt ja noch die Übergabe“, auf die Übergabe ab, dann wird man die als zumindest rechtsgeschäftsähnlich ansehen und hier Geschäftsfähigkeit oder Einwilligung der gesetzlichen Vertreter erfordern müssen. Die dingliche Einigung für unerheblich zu halten und dann aber bei der Übergabe zu sagen, dass sie ja nur ein Realakt sei, ist für mich Rosinenpickerei.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
Hyclas
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Beitrag von Hyclas »

Eigentlich sollte diese Antwort relativ kurz werden, dafür ist sie jetzt etwas ausgeartet :eeeek:
Gürteltier hat geschrieben: Samstag 4. April 2026, 23:07 Die Begriffe Willenserklärung & Rechtsgeschäft werden meiner Kenntnis nach im BGB immer wieder nicht trennscharf verwendet (vgl. § 119 vs. § 142 BGB - “WE anfechten”, “anfechtbares RG”).
Interessanter Ansatz, das schlicht als Wortlautungenauigkeit zu sehen und insgesamt einfach "Rechtsgeschäft" gemeint ist. Dafür könnte auch sprechen, dass der Gesetzgeber in § 111 BGB auch für die Rechtsfolge der fehlenden Zustimmung die Unwirksamkeit des einseitigen "Rechtsgeschäfts" geregelt hat und bei § 108 I BGB wohl nur deshalb "Vertrag" geschrieben hat und nicht "zweiseitiges Rechtsgeschäft" (in Abgrenzung zu § 111 BGB), weil sich das albern anhört. Legt man "Vertrag" in § 108 I BGB dann also allg. als "zweiseitiges Rechtsgeschäft" aus, würde es Sinn ergeben, auch iRv § 107 BGB als "Grundnorm" nicht nur isoliert den dinglichen "Vertrag", sondern das gesamte (einseitige/zweiseitige) "Rechtsgeschäft" (also den gesamten Übereignungstatbestand) in den Blick zu nehmen. Fände ich ein sehr überzeugendes Gegenargument.
Gürteltier hat geschrieben: Samstag 4. April 2026, 23:07 Unmittelbar durch eine WE (selbst etwa bzgl. eines Kaufs) erlangt man sowieso nichts, da von § 107 BGB ja gerade nicht die Gestaltungserklärungen des MJ erfasst sind - es brauch ja immer noch eine weitere WE. Eine WE ist aber ja auch noch bis zu ihrem Zugang widerruflich. Die von dir angewendete Argumentation bröckelt also vor diesem Hintergrund ein bisschen. ^^
Auch coole Argumente. For the sake of the argument hätte ich zwei (zugegeben wohl eher schwache) Gegenargumente:
1. Dass eine WE vor dem Zugang niemals bindend ist, stimmt natürlich. Das Argument, dass § 107 BGB daher quasi der Idee jdf nicht abgeneigt scheint, auch nicht 100%ig bindende WEen zu erfassen (so verstehe ich dein Argument), könnte aber mit der Ausgangslage bei § 107 BGB nicht ganz übereinstimmen. Denn § 107 BGB dürfte von vornherein auf WEen beschränkt sein, die an sich wirksam sind, also insb zugegangen sind. Denn sonst könnte er in der Rechtsfolge die Zustimmung zu einer von vornherein nicht wirksamen WE verlangen, welche dann zwangsläufig ins Leere gehen würde. Soweit nicht zugegangene WEen bereits nicht in den Anwendungsbereich von § 107 fallen, dürfte es schwer sein, aus ihnen ein Argument für die Auslegung von § 107 zu ziehen. (Auf der anderen Seite scheint es aber auch nicht abwegig, über die Kipp'sche Lehre von den Doppelwirkungen im Recht § 107 BGB auch auf mangels Zugangs unwirksame WEs anzuwenden...)

2. Dass man unmittelbar durch die WE nie einen Nachteil erleidet (einseitige WEen ausgeklammert), sondern es immer erst einer weiteren WE zur sodann nachteiligen Einigung bedarf lässt sich finde ich als Grundargument hören (iSv "so ganz genau scheint § 107 es mit der erf Unmittelbarkeit des rechtlichen Nachteils ja von vornherein nicht zu nehmen"). Dagegen könnte man aber einwenden, dass man bei schuldrechtlichen Verträgen mE auch gut schon die auf Vertragsschluss gerichtete (zugegangene) WE als nachteilig erachten kann, auch bereits ohne das spätere Zustandekommen der letztlichen Einigung. Denn anders als bei der Übereignung, wo wir nach der Einigung noch die Übergabe als völlig autonomen Akt haben, hat es der Erklärende beim schuldrechtlichen Vertrag nach Abgabe und Zugang seiner darauf gerichteten WE nicht mehr in der Hand, ob der Rechtsverlust eintritt. Es ist schließlich nur noch die korrespondierende WE des Partners erforderlich. Nähme man zur Veranschaulichung die strafrechtliche Terminologie zum Betrug, hätten wir durch eine WE gerichtet auf einen schuldrechtlichen Vertrag also zwar noch keinen direkten Rechtsverlust (die andere WE und damit die Einigung fehlt ja), aber quasi eine "schadensgleiche Vermögensgefährdung" hier also "rechtsverlustsgleiche Rechtsgefährdung". Im Falle einer dinglichen Einigung haben wir nicht einmal das, da gerade noch die Übergabe erforderlich ist.

Das Argument "das macht jeder so" sticht natürlich ohnehin alles, was man dazu schreiben könnte :D
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