nachdem sich hier die eine oder der andere auch gerne für dogmatische Debatten begeistern lassen, würden mich eure Gedanken zu einer These interessieren, die ich noch aus Studentenzeit mit mir rumschleppe, aber noch keine befriedigende Antwort gefunden habe. Übereignet ein Minderjähriger (ohne Einwilligung seiner gesetzl. Vertreter) eine ihm gehörende Sache, besteht Einigkeit, dass das als Verlust des Eigentumsrechts rechtlich nachteilig ist iSv § 107 BGB, sodass die dingliche Einigung gem. § 108 I BGB (schwebend) unwirksam ist.
Dogmatisch dürfte man zu diesem Ergebnis aber mE allenfalls unter analoger Anwendung von § 107 BGB kommen: Anknüpfungspunkt des § 107 BGB kann allein eine "Willenserklärung" sein, wir prüfen also ausschließlich auf Ebene der (dinglichen) Einigung. Diese ist nicht rechtlich nachteilig:
1. Dingliche Einigungen sind anders als schuldrechtliche Einigungen nach allg. M. gerade nicht bindend.
2. Durch die dingliche Einigung selbst tritt noch kein Rechtsverlust ein, da erst noch die Übergabe (oder ein Surrogat) hinzukommen muss. Soweit diese Übergabe dann dazu kommt und dann der Rechtsverlust eintritt, ist dieser Nachteil erst durch diesen weiteren Zwischenschritt entstanden, also ein mittelbarer Nachteil, der nach hM eigentlich unbeachtlich ist.
3. Es besteht noch nicht einmal die Gefahr, dass infolge der Einigung ohne weitere Mitwirkung des Minderjährigen ein Rechtsverlust eintritt, nachdem etwa im Falle von § 929 S. 1 BGB noch die Übergabe zum Rechtsverlust erforderlich ist, die durch das Tatbestandsmerkmal "Besitzerwerb auf Veranlassung des Veräußerers" ebenfalls noch eines Mitwirkungsaktes des Minderjährigen bedarf. Nimmt er diesen nicht vor, passiert nichts. Durch die dingliche Einigung als einzig möglichen Anknüpfungspunkt für § 107 BGB tritt also überhaupt nichts rechtlich nachteiliges ein.
Unmittelbar zu § 107 BGB "ins Boot holen" kann man die Übergabe als bloßen Realakt auch nicht. Nun wäre der offensichtliche Gedanke, dann halt auf das Rechtsgeschäft "Übereignung" als Ganzes abzustellen. § 107 BGB stellt hingegen gerade auf die "Willenserklärung" ab. Auch unter Hinzuziehung von § 108 I BGB ergibt sich nichts anderes, weil dieser auch nur auf den (hier dinglichen) "Vertrag" schaut, also auch nur die dingliche Einigung, nicht das komplette Rechtsgeschäft.
Folge: Will man nicht, dass ein Minderjähriger sein eigenes Geraffel übereignen kann, muss man § 107 BGB analog anwenden, sodass man nicht die auf die dingliche Einigung gerichtete Willenserklärung, sondern das Rechtsgeschäft "Übereignung" in Gesamtschau betrachtet.
Soweit ersichtlich wurde das noch nie irgendwo thematisiert. Mich würde interessieren, ob das daran liegt, dass ich irgendwo einen Verständnis-/Auslegungsfehler habe oder das einfach nur allergröbste dogmatische Korinthenkackerei ist, für die niemand Lust hatte, Zeilen aufzuwenden


