Nochmal eine Frage dazu, die mir gekommen ist, als ich diesen Artikel laß:
https://www.tagesschau.de/inland/region ... b-116.html
Wird man in (jedem) Fall der Abnötigung der EC-Karte und PIN eine verbotene Eigenmacht/sonstiges Abhandenkommen sehen können? Soll heißen, dass auch bei einer nach dem äußeren Erscheinungsbild Wegnahme (§ 249 StGB), der ebenfalls stets zugleich verwirklichte §§ 253, 255 StGB einschlägig ist? § 249 StGB müsste regelmäßig an der Zueignungsabsicht scheitern (anders bekanntlich beim Sparbuch).
m.E. müsste das so sein und wegen des Vermögensschadens gelten dann die Grundsätze zum Betrug entsprechend, die wir oben besprochen habe.
Über eine kurze "Bestätigung" würde ich mich freuen.
§ 263a StGB EC-Karte
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KMR
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Willst du auf das hier hinaus?KMR hat geschrieben: Donnerstag 9. April 2026, 05:28 Nochmal eine Frage dazu, die mir gekommen ist, als ich diesen Artikel laß:
https://www.tagesschau.de/inland/region ... b-116.html
Wird man in (jedem) Fall der Abnötigung der EC-Karte und PIN eine verbotene Eigenmacht/sonstiges Abhandenkommen sehen können? Soll heißen, dass auch bei einer nach dem äußeren Erscheinungsbild Wegnahme (§ 249 StGB), der ebenfalls stets zugleich verwirklichte §§ 253, 255 StGB einschlägig ist? § 249 StGB müsste regelmäßig an der Zueignungsabsicht scheitern (anders bekanntlich beim Sparbuch).
m.E. müsste das so sein und wegen des Vermögensschadens gelten dann die Grundsätze zum Betrug entsprechend, die wir oben besprochen habe.
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BGHSt 35, 152
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Gürteltier
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KMR hat geschrieben: Donnerstag 9. April 2026, 05:28 Nochmal eine Frage dazu, die mir gekommen ist, als ich diesen Artikel laß:
https://www.tagesschau.de/inland/region ... b-116.html
Wird man in (jedem) Fall der Abnötigung der EC-Karte und PIN eine verbotene Eigenmacht/sonstiges Abhandenkommen sehen können?
>> Geradezu ein Paradebeispiel verbotener Eigenmacht - also natürlich nur bzgl. EC-Karte - an der PIN hat man ja keinen “Besitz”. Im weiteren ist aber die Erlangungsweise der PIN dennoch (mit-)relevant, um eben von dem Fall der “überschrittenen Bankvollmacht” abzugrenzen.
Soll heißen, dass auch bei einer nach dem äußeren Erscheinungsbild Wegnahme (§ 249 StGB), der ebenfalls stets zugleich verwirklichte §§ 253, 255 StGB einschlägig ist? § 249 StGB müsste regelmäßig an der Zueignungsabsicht scheitern (anders bekanntlich beim Sparbuch).
>> Klingt erstmal vertretbar, da nur “lucrum ex negotio cum re”: Aneignungsabsicht, da Karte “Zwischenziel” (+) - dauerhafte Enteignung: realistischerweise wird der Täter die Karte ja von Anfang an direkt wegwerfen wollen, um sich des Beweismittels zu entledigen, das spräche wohl für (-) (muss man aber natürlich an den Feststellungen festmachen)
>> §§ 253, 255 sollten erfüllt sein (nach BGH, da keine Vermögensverfügung)
m.E. müsste das so sein und wegen des Vermögensschadens gelten dann die Grundsätze zum Betrug entsprechend, die wir oben besprochen habe.
>> mE korrekt - siehe aber auch zum Vermögensnachteil:
“ Die Rspr. nimmt allerdings bei Abpressen der PIN Vollendung erst dann an, wenn der Täter – etwa weil er im Besitz der EC-Karte ist – sogleich zur Abhebung schreiten kann und will (vgl. BGH NStZ 2011, 212 mkritAnm Bosch JK 4/11 § 255/11; konsequent deshalb nach BGH BeckRS 2014, 13795 nur Versuch, wenn dem Täter die falsche PIN ausgehändigt wird).” (Tübinger Kommentar, 253, Rn. 9)
>> Man wird sich dann fragen müssen, ob man auch das Vh. von Betrug/Computerbetrug hier anwendet (also den (konkurrenzrechtlichen?) Vorrang von § 263) - insbesondere wenn wie hier § 253 (systemwidrig!) mit Vis absoluta begangen wird
Über eine kurze "Bestätigung" würde ich mich freuen.
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Mir ging es eben v.a. darum, dass im Fall der (räub.) Erpressung das äußere Bild der Weggabe vorliegt, aber gut, dass ändert natürlich nichts daran, dass das Opfer den Besitz grundsätzlich eben nicht "aufgeben/verlieren will".
Für den Vermögensnachteil gilt m.W. doch im Wesentlichen das gleiche wie bei § 263(a) StGB, soll heißen: schadensgleiche Vermögensgefährdung kann genügen, wobei ich da wieder auf das Auslegungsproblem stoße mit der BVerfG-Rechtsprechung. Ich habe mal eine Übungsklausur dazu korrigiet an der Uni letztes Jahr, wo das drin vorkam. Da ging es nämlich auch darum, dass das reine Abpressen von Karte+PIN eben noch nicht genügt, weil auch der Gefährdungsschaden nach BVerfG schon bezifferbar sein muss und eben noch weitere Schritte fehlen, die reine Möglichkeit zum Abheben genüge noch nicht.
Sicherlich wird man hier auch wieder wie die oben von uns besprocheen Rechtsprechung auch wieder machen können zu sagen, dass spätere Abhebungen den Vermögensschaden begründet haben, auch wenn das halt so gar nicht überzeugend ist.
Anmerkung: Mir ist bekannt, dass sich Vermögensnachteil und -schaden nicht immer decken; insbesondere, dass die Kompensationsmöglichkeit v.a. bei § 266 StGB weitergefasst ist als bei § 263 StGB.
Für den Vermögensnachteil gilt m.W. doch im Wesentlichen das gleiche wie bei § 263(a) StGB, soll heißen: schadensgleiche Vermögensgefährdung kann genügen, wobei ich da wieder auf das Auslegungsproblem stoße mit der BVerfG-Rechtsprechung. Ich habe mal eine Übungsklausur dazu korrigiet an der Uni letztes Jahr, wo das drin vorkam. Da ging es nämlich auch darum, dass das reine Abpressen von Karte+PIN eben noch nicht genügt, weil auch der Gefährdungsschaden nach BVerfG schon bezifferbar sein muss und eben noch weitere Schritte fehlen, die reine Möglichkeit zum Abheben genüge noch nicht.
Sicherlich wird man hier auch wieder wie die oben von uns besprocheen Rechtsprechung auch wieder machen können zu sagen, dass spätere Abhebungen den Vermögensschaden begründet haben, auch wenn das halt so gar nicht überzeugend ist.
Anmerkung: Mir ist bekannt, dass sich Vermögensnachteil und -schaden nicht immer decken; insbesondere, dass die Kompensationsmöglichkeit v.a. bei § 266 StGB weitergefasst ist als bei § 263 StGB.
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Fischer, 68. Aufl. 2021, StGB § 253 Rn. 37; OLG Jena NStZ 2006, 450; zuletzt BGH NStZ-RR 2018, 282KMR hat geschrieben: Donnerstag 9. April 2026, 14:34 Mir ging es eben v.a. darum, dass im Fall der (räub.) Erpressung das äußere Bild der Weggabe vorliegt, aber gut, dass ändert natürlich nichts daran, dass das Opfer den Besitz grundsätzlich eben nicht "aufgeben/verlieren will".
Für den Vermögensnachteil gilt m.W. doch im Wesentlichen das gleiche wie bei § 263(a) StGB, soll heißen: schadensgleiche Vermögensgefährdung kann genügen, wobei ich da wieder auf das Auslegungsproblem stoße mit der BVerfG-Rechtsprechung. Ich habe mal eine Übungsklausur dazu korrigiet an der Uni letztes Jahr, wo das drin vorkam. Da ging es nämlich auch darum, dass das reine Abpressen von Karte+PIN eben noch nicht genügt, weil auch der Gefährdungsschaden nach BVerfG schon bezifferbar sein muss und eben noch weitere Schritte fehlen, die reine Möglichkeit zum Abheben genüge noch nicht.
Sicherlich wird man hier auch wieder wie die oben von uns besprocheen Rechtsprechung auch wieder machen können zu sagen, dass spätere Abhebungen den Vermögensschaden begründet haben, auch wenn das halt so gar nicht überzeugend ist.
Anmerkung: Mir ist bekannt, dass sich Vermögensnachteil und -schaden nicht immer decken; insbesondere, dass die Kompensationsmöglichkeit v.a. bei § 266 StGB weitergefasst ist als bei § 263 StGB.
Auf die unmittelbare Zugriffsmöglichkeit kommt es wohl an.
Sehe das trotzdem auch recht kritisch.
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KMR hat geschrieben: Donnerstag 9. April 2026, 14:34 Mir ging es eben v.a. darum, dass im Fall der (räub.) Erpressung das äußere Bild der Weggabe vorliegt, aber gut, dass ändert natürlich nichts daran, dass das Opfer den Besitz grundsätzlich eben nicht "aufgeben/verlieren will".
>> Hier hast du doch aber recht eindeutig nach dem äußeren Bild der Tat eine Wegnahme, oder? Der Typ bedroht dich mit einem Messer und sagt - überspitzt: "Geld(karte) oder Leben." Die innere Willensrichtung und Letztentscheidungsbefugnis etc. (halt der Literaturkram) würde mE auch nicht zu einer abweichenden Bewertung kommen. Läge aber vis compulsiva vor: Da weiß ich nicht, ob man verbotene Eigenmacht drunter fasst, sieht aber so aus: "OLG Freiburg JZ 1953, 473 (474), wo aber ein unwiderstehlicher Zwang vorausgesetzt wird.
(MüKoBGB/F. L. Schäfer, 10. Aufl. 2026, BGB § 858, beck-online)"
Für den Vermögensnachteil gilt m.W. doch im Wesentlichen das gleiche wie bei § 263(a) StGB, soll heißen: schadensgleiche Vermögensgefährdung kann genügen, wobei ich da wieder auf das Auslegungsproblem stoße mit der BVerfG-Rechtsprechung. Ich habe mal eine Übungsklausur dazu korrigiet an der Uni letztes Jahr, wo das drin vorkam. Da ging es nämlich auch darum, dass das reine Abpressen von Karte+PIN eben noch nicht genügt, weil auch der Gefährdungsschaden nach BVerfG schon bezifferbar sein muss und eben noch weitere Schritte fehlen, die reine Möglichkeit zum Abheben genüge noch nicht.
>> Dazu hatte ich doch eine konkrete Fundstelle gepostet - habe es jetzt nicht näher nachgesehen, aber gab's dazu dort nichts Fruchtbares? Die Thematik war ja schon in der Kommentarfundstelle angelegt.
Sicherlich wird man hier auch wieder wie die oben von uns besprocheen Rechtsprechung auch wieder machen können zu sagen, dass spätere Abhebungen den Vermögensschaden begründet haben, auch wenn das halt so gar nicht überzeugend ist.
Anmerkung: Mir ist bekannt, dass sich Vermögensnachteil und -schaden nicht immer decken; insbesondere, dass die Kompensationsmöglichkeit v.a. bei § 266 StGB weitergefasst ist als bei § 263 StGB.
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Ja, BGH NStZ 2011, 212 deckt sich insoweitmit meinen Ausführungen, dass der Täter eben tatsächlich die Abhebung versuchen oder durchführen muss; das reine Abnötigen von PIN und Karte reicht allein eben noch nicht für einen Vermögensnachteil, auch nicht in Gestalt einer schadensgleichen Vermögensgefährdung. Insofern käme dann - wie in BGH BeckRS 2014, 13795 (nur EC-Karte abgenötigt) - allenfalls ein Versuch in Betracht, wobei man bei fehlender Abhebung bzw. Abhebungsversuch überlegen könnte, ob nicht noch wesentliche Zwischenschritte fehlen zur Rechtsgutsgefährdung es damit am objektiven Aspekt des unmittelbaren Ansetzens nach § 22 StGB fehlt.Gürteltier hat geschrieben: Donnerstag 9. April 2026, 17:49KMR hat geschrieben: Donnerstag 9. April 2026, 14:34 Mir ging es eben v.a. darum, dass im Fall der (räub.) Erpressung das äußere Bild der Weggabe vorliegt, aber gut, dass ändert natürlich nichts daran, dass das Opfer den Besitz grundsätzlich eben nicht "aufgeben/verlieren will".
>> Hier hast du doch aber recht eindeutig nach dem äußeren Bild der Tat eine Wegnahme, oder? Der Typ bedroht dich mit einem Messer und sagt - überspitzt: "Geld(karte) oder Leben." Die innere Willensrichtung und Letztentscheidungsbefugnis etc. (halt der Literaturkram) würde mE auch nicht zu einer abweichenden Bewertung kommen. Läge aber vis compulsiva vor: Da weiß ich nicht, ob man verbotene Eigenmacht drunter fasst, sieht aber so aus: "OLG Freiburg JZ 1953, 473 (474), wo aber ein unwiderstehlicher Zwang vorausgesetzt wird.
(MüKoBGB/F. L. Schäfer, 10. Aufl. 2026, BGB § 858, beck-online)"
Für den Vermögensnachteil gilt m.W. doch im Wesentlichen das gleiche wie bei § 263(a) StGB, soll heißen: schadensgleiche Vermögensgefährdung kann genügen, wobei ich da wieder auf das Auslegungsproblem stoße mit der BVerfG-Rechtsprechung. Ich habe mal eine Übungsklausur dazu korrigiet an der Uni letztes Jahr, wo das drin vorkam. Da ging es nämlich auch darum, dass das reine Abpressen von Karte+PIN eben noch nicht genügt, weil auch der Gefährdungsschaden nach BVerfG schon bezifferbar sein muss und eben noch weitere Schritte fehlen, die reine Möglichkeit zum Abheben genüge noch nicht.
>> Dazu hatte ich doch eine konkrete Fundstelle gepostet - habe es jetzt nicht näher nachgesehen, aber gab's dazu dort nichts Fruchtbares? Die Thematik war ja schon in der Kommentarfundstelle angelegt.
Und du hast natürlich völlig recht mit der Wegnahme, zumeist kommt es auf diese Unterscheidung dem Erscheinungsbild m.E. ohnehin nicht wirklich an. Dazu fand ich ganz gut Heghmanns ZJS 2023, 966
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Da die Frage zum Thema passt, braucht es keinen neuen Thread.
https://www.ndr.de/nachrichten/niedersa ... l-106.html
Meine Frage dazu ist wie auf Kundenseite der Vermögensschaden nun eigentlich begründet wird. Da ja nun der Schaden rechnerisch beziffert werden muss und dargelegt werden muss und nicht einfach darauf abgestellt werden kann, dass das Fahrzeug einen Mangel hat, das bedeutet ja gerade nicht, dass der Käufer zu viel gezahlt hat. Zivilrechtlich wird er ja normativ begründet, indem einfach auf die Eingehung abgestellt wird. Das lässt sich gerade nicht mehr auf § 263 StGB übertragen. Dazu erzählt eigentlich jeder was anderes. Manche lehnen den Schaden sogar ganz ab.
https://www.ndr.de/nachrichten/niedersa ... l-106.html
Meine Frage dazu ist wie auf Kundenseite der Vermögensschaden nun eigentlich begründet wird. Da ja nun der Schaden rechnerisch beziffert werden muss und dargelegt werden muss und nicht einfach darauf abgestellt werden kann, dass das Fahrzeug einen Mangel hat, das bedeutet ja gerade nicht, dass der Käufer zu viel gezahlt hat. Zivilrechtlich wird er ja normativ begründet, indem einfach auf die Eingehung abgestellt wird. Das lässt sich gerade nicht mehr auf § 263 StGB übertragen. Dazu erzählt eigentlich jeder was anderes. Manche lehnen den Schaden sogar ganz ab.