Dieselgate: Betrugsschaden?

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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FKN993
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Beitrag von FKN993 »

Mit folgender Frage komme ich nicht weiter.

Kann auf Käuferseite ein Vermögensschaden i.S.d. § 263 I StGB begründet werden, wenn der Käufer ein Fahrzeug mit Abschaltvorrichtung erwirbt?

Bisher ist das ja noch nicht geklärt, soweit ich das mitbekommen habe.

Teilweise wird behauptet, dass das im Grunde ein Eingehungsbetrug sei und dann wird im Grunde auf die nachteilige Verpflichtung abgestellt (Übertragung der Begründung: § 826 BGB). Da die Schadenslehre aber im Grunde hauptsächlich objektiv-wirtschaftlich den Schaden ermittelt, ist das nicht übertragbar, weil normative Erwägungen die im Kern wirtschaftliche Betrachtung nicht ersetzen können; zumindest dürfen sie nicht überwiegen. Also damit kommt man nicht weiter.

Bleibt man an der Definition, dann ist ja im Kern maßgeblich, ob im Rahmen einer bilanziellen Betrachtung der Verfügung im Ergebnis ein unausgeglichener Vermögensnachteil messbar/bezifferbar ist. Das heißt ja im Kern nur, ob der Erwerber ärmer geworden ist.

Nun erhält Käufer K nun den Wagen für 60.000.00€. Die ausschlaggebende Frage ist damit, ob die Karre auch das Geld wert war; und zwar im Zeitpunkt der Verfügung. Also ob der Marktpreis sich dann später ändert oder der Wiederverkaufswert dann geringer ist, ist damit irrelevant.

Das Problem ist ja auch, dass es im Grunde keinen Marktpreis gibt an dem sich orientiert werden könnte für eine Schadensbegutachtung.
Dass das Fahrzeug von Anfang an mangelhaft ist, bedeutet ja nun auch nicht automatisch, dass das Verfügungsobjekt im Zeitpunkt der Verfügung seinen Preis nicht wert war. Es legt zwar den Eintritt einer Wertminderung nahe, ist aber aber nur ein Indiz und reicht damit nicht. Also wie der Schaden beziffert werden soll, auch als Mindestschaden, ist mir rätselhaft.

Andere Ansätze: Individueller Schadenseinschlag?
Fahrzeug war weiterhin nutzbar. Andere Fallgruppen nicht einschlägig?

Gefährdungsschaden?
Bloße Gefahr der Betriebsuntersagung im Zeitpunkt der Verfügung kann nicht ausreichen, weil es am Unmittelbarkeitskriterium mangelt.

Zweckverfehlungslehre?
Das ginge ja ohnehin nur dann, wenn da bestimmte Zwecke noch eine Rolle gespielt haben. Denkbar nur, wenn da entsprechende Motive eine Rolle gespielt hätten, sprich es kam dem Käufer genau darauf an ein "umweltfreundliches" Auto zu kaufen. Unabhängig davon habe ich schon Zweifel, ob da überhaupt ein Irrtum bejaht werden kann. Ich würde mal meinen das eigentlich niemand, der ein Auto gekauft hat - in dieser Zeit - überhaupt aktiv darüber nachgedacht hat, ob das Fahrzeug die Zulassungsanforderungen vor allem in Sachen Umweltschutz erfüllt.

Gedanklich ende ich an an dieser Stelle:
Ich würde nicht bestreiten, dass im Zeitpunkt der Verfügung das Auto wirklich weniger war. Hätte ein Käufer X um die Manipulation bewusst, hätte er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entweder gar nicht gekauft; respektive nicht zu diesem Preis. Problem: Es fehlt am Marktpreis, der wird ja nicht festgesetzt durch irgendwen, sondern eben bestimmt durch Angebot und Nachfrage.

Was ich überlegt habe:
→ Könnte man das nicht aus einer anderen Perspektive sehen und sagen, dass hier im Grunde ein Auto verkauft worden ist, was im Grunde einen faktischen hypothetischen Marktwert von 0 € hat. Darin läge dann die Differenz?

So ähnlich wie beim Submissionsbetrug:
BGH 2 StR 102/91 - Urteil vom 8. Januar 1992 (LG Frankfurt/Main)

Da eigentlich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit klar ist, dass das Auto diesen Preis nicht wert war, könnte man doch zumindest über einen Mindestschaden gehen. Das Problem ist doch nicht, dass überhaupt ein Schaden vorliegt, sondern wie er begründet wird. Dann läuft es aber wieder auf die Vorgabe des BVerfG hinaus, dass auch im Falle von Gefährdungsschaden der Schaden rechnerisch belegt werden muss.
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