Funktionen der Grundrechte

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

Antworten
JuraStudentin2019
Häufiger hier
Häufiger hier
Beiträge: 61
Registriert: Freitag 10. April 2026, 11:25

Beitrag von JuraStudentin2019 »

Hi Leute,

ich hätte mal eine Frage zur Leistungs- und Eingriffsfunktion von Grundrechten, denn irgendwie ist es für mich nicht ganz eindeutig, wann man einen Leistungsanspruch prüft und wann den typischen Eingriffsaufbau.

Grundsätzlich sind Grundrechte ja as Abwehrrechte konzipiert, sprich in den vom Gesetz vorgegeben Freiheiten soll der Bürger eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung haben - frei von staatlichen Regelungen. Der Bürger soll hier handeln dürfen und können, so wie es ohne Staat tatsächlich möglich ist - ohne eingeschränkt zu werden.
Umgekehrt gibt es ja einige Freiheiten, die nicht schon von Natur aus gegeben sind, sondern die ein staatliches Handeln voraussetzen, bspw. die Einrichtung der Institutionen Eigentum oder Erbschaft oder aber die Einrichtung effektiver Rechtsschutz. Ohne Staat gibt es eine solche Freiheit per se nicht. Die entscheidende Frage ist ja ob die grundrechtlich geschützte Freiheit von Natur aus schon besteht für die Abgrenzung ob ein Eingriff oder eine Leistung vorliegt.
So jetzt konkret:
Wenn der Staat die Regelung einer Baugenehmigung erlässt, dann liegt ja ganz unproblematisch ein Eingriff in die Freiheit zum unbeschränkten Bauen aus Art.14 vor.
Probleme habe ich jedoch, wenn der Staat Leistungen zu Verfügung stellt, dem Bürger also ein Mehr gibt, diese Leistung aber an Voraussetzungen knüpft:
Wenn der Staat eine Zulassung zu einem Hochschulstudium aus Kapazitätsgründen verweigert, liegt darin ja nur eine Verweigerung einer staatlichen Leistung, nicht jedoch ein Eingriff in Grundrechte. Das erklärt sich mir nicht ganz.
Ich verstehe zwar, dass der Staat hier eine freiwillige Leistung zur Verfügung stellt. aber durch die Bereitstellung der Leistung, die an Zulässigkeitsvoraussetzungen geknüpft ist, wird doch wieder eingegriffen.
ich frage mich dann als Folge, warum bei einer Beschränkung von Zulässigkeitsbeschränkungen von einem Eingriff gesprochen wird während bei einer Ablehnung wegen Kapazitätsgründen nicht von Eingriff gesprochen wird. Beides verletzt meines Erachtens die Berufsfreiheit, denn bei beiden wird die Freiheit seinen Beruf frei zu wählen eingeschränkt. Vielleicht kann jemand mein Gedankenchaos lösen.

Liebe Grüße
Benutzeravatar
Schnitte
Super Mega Power User
Super Mega Power User
Beiträge: 5447
Registriert: Dienstag 4. März 2008, 17:37
Ausbildungslevel: Au-was?

Beitrag von Schnitte »

Beim Fall mit der Baugenehmigung liegt der Eingriff darin, dass der Staat überhaupt das Bauen unter Erlaubnisvorbehalt stellt. Das ist ein Grundrechtseingriff, und der wird nur dadurch verhältnismäßig, dass das Gesetz, das eine Baugenehmigung verlangt, auch vorsieht, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Baugenehmigung erteilt werden muss, also ein Anspruch darauf besteht. Eine Regelung, wonach die Erteilung einer Baugenehmigung komplett im Ermessen der Behörde steht, wäre verfassungswidrig. Im einfachgesetzlichen Anspruch Auf Baugenehmigung kommt also wieder der verfassungsrechtliche Schutz des Eigentums zum Vorschein.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
JuraStudentin2019
Häufiger hier
Häufiger hier
Beiträge: 61
Registriert: Freitag 10. April 2026, 11:25

Beitrag von JuraStudentin2019 »

Hi, danke für deine Antwort. Aber ich verstehe nicht ganz, warum eine Ablehnung zu einer Universität aus Kapazitätsgründen keinen Eingriff darstellt. Also die Grundrechte wurden ja als Abwehrrechte konzipiert, sodass aus Ihnen grundsätzlich keine Ansprüche auf staatliche Leistung resultieren sollen, weil der Bereich frei vom Staat sein soll. Die Verweigerung einer staatlichen Leistung stellt ja demnach nur eine Ablehnung einer Erweiterung der Freiheit dar. Aber dennoch würde doch das Recht auf Berufsfreiheit eingeschränkt? Ich verstehe da nicht ganz den Unterschied wie wenn man vorn vornherein Zulassungsbeschränkungen (bspw. NC) erlässt? Erfolgt aus den gründen eine Ablehnung, spricht man ja auch von einem Eingriff?
Benutzeravatar
Schnitte
Super Mega Power User
Super Mega Power User
Beiträge: 5447
Registriert: Dienstag 4. März 2008, 17:37
Ausbildungslevel: Au-was?

Beitrag von Schnitte »

Ich denke da vielleicht zu naturrechtlich, aber meine Erklärung dafür ist, dass es im Naturzustand ohne Staat keine Universitäten gibt und die Zulassung zu einer Universität daher auf jeden Fall eine staatliche Leistung darstellt. Im Naturzustand gibt es aber durchaus bebaubare Grundstücke. Die Erteilung einer Baugenehmigung stellt daher nur diesen Ausgangszustand wieder her, indem sie das vom Staat verhängte Bauverbot (mit Erlaubnisvorbehalt) wieder aufhebt und den Naturzustand wieder herstellt.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
JuraStudentin2019
Häufiger hier
Häufiger hier
Beiträge: 61
Registriert: Freitag 10. April 2026, 11:25

Beitrag von JuraStudentin2019 »

Okay, ich verstehe was du meinst:
Dass man quasi darauf schauen muss, ob die Freiheit ohne Staat in ihrer Naturellen Lage bestehen kann und der Staat einen Teil dieser Freiheit wegnimmt (dann Eingriff) oder nur etwas hinzugibt (dann Leistung).
Grade bei natürlichen Freiheiten, die ohne Staatlichen Zutun dem Grunde nach ausgeübt werden können, ergibt das ja Sinn.
Ich verstehe es dann nur nicht, wenn der Staat die Freiheit selbst von staatlichen Leistungen abhängig macht, bspw. bei Art. 19 IV oder Art. 14 - dort ergibt sich die Freiheit ja erst durch die Schaffung eines Rechtsschutzsystems also durch die Schaffung staatlicher Leistung oder aber durch die Schaffung der Institute Eigentum und dessen Inhalt (hier verstehe ich es noch, während ich bei Art. 12 meine Probleme haben):
Hier wird ja eingegriffen, wenn der Staat die selbst geschaffene Freiheit wiederum einschränkt, bspw. das Eigentum.
Der Staat definiert ja hier erst selbst, was eine solche Freiheitsausübung beinhaltet. Hat er den Schutzbereich selbst definiert, sind wiederum Einschränkungen möglich. Hier ist die staatliche Leistung doch erst "Grundrechtsschutzbereichsbegründend" (?) und nicht als Zugabe einer bereits bestehenden Freiheit zu sehen.

Du sagt dann, dass es im Naturzustand keine Universitäten gibt, das Recht eine Berufsausbildung zu wählen also grundsätzlich einfach so bestehen kann, in einer natürlichen Welt ohne Staat würden die Menschen sich dahingehend selbst organisieren - also unabhängig von einer Universität. Die Möglichkeit zu studieren stellt demnach eine zusätzliche staatliche Leistung dar. Ist es nicht aber so, dass der Staat erkannt hat, dass sich dann ja quasi jeder sich zum Anwalt oder Doktor benennen kann und nun an Zulässigkeitsvoraussetzungen knüpft und zwar den Besuch einer Hochschule und den erfolgreichen Abschluss. Nun wird das Recht seinen Beruf frei zu wählen doch wiederum an den Besuch einer öffentlichen Einrichtung geknüpft. Die Erteilung einer Zulassung hebt doch dann auch nur das Verbot den Beruf zu wählen auf und stellt den Naturzustand her?
Ich weiß das ist etwas viel aber vielleicht kannst du mir da echt nochmal weiterhelfen.
Zuletzt geändert von JuraStudentin2019 am Sonntag 12. April 2026, 18:42, insgesamt 1-mal geändert.
Gürteltier
Mega Power User
Mega Power User
Beiträge: 1828
Registriert: Dienstag 11. März 2025, 09:32
Ausbildungslevel: Au-was?

Beitrag von Gürteltier »

Bzgl. der Studienplätze: Das ist eine Problematik des Art. 12 GG, die mir auch schon in einem anderen Fall aufgefallen ist: In diesem Fall ging es um eine Widmung einer öffentlichen Einrichtung, die nach Ansicht des BayVGH einen Eingriff in die Berufsfreiheit darstellte, weil die Widmung des Zirkusplatzes ausdrücklich das Auftreten von Wildtieren verbat. Die öffentliche Einrichtung ist aber "Leistungsverwaltung". Ich finde bis heute, dass das in dem verlinkten Fall eigentlich eher eine Gleichheitsfrage ist.

Der Fall der Platzvergabe für die Universität ist da aber vielleicht auch schon ein wenig anders - vielleicht auch schlicht schon aus dem Grund, dass der Staat hier einerseits bestimmte Voraussetzungen an die Berufsergreifung knüpft (Approbation) und andererseits aber den Zugang zur Erlangung dieser Qualifikation versagt: Wer a sagt, muss auch b sagen. Im Kern geht es aber bei der Rechtfertigung der Versagung des Studienplatzes aber auch um Überlegungen, die mit einer Gleichheitsprüfung vergleichbar sind - insbesondere das Argument "Kapazitätsgrenzen" (man kennt es aus dem Zugangsanspruch zu öffentlichen Einrichtungen, der jedem Gemeindebürger gleichermaßen zusteht) und die Frage danach, ob sachlich gerechtfertigte Auswahlkriterien vorliegen.

Man kann damit festhalten: Die Zulassungsbeschränkungen des Art. 12 GG haben in ihren klassischen Anwendungsfällen jedenfalls meines Erachtens meist eine irgendwie geartete Gleichbehandlungskomponente: Etwa das Erfordern einer Approbation kann natürlich auch verstanden werden als: "Warum ich (ohne App.) nicht, aber er (mit App.) schon?"

Dieses Thema bereitet mir schon länger Kopfzerbrechen! Wenn jemand das Ganze dogmatisch schön aufdröseln könnte, so trete er hervor!

Bei den EU-Grundfreiheiten ist der fließende Übergang zwischen Diskriminierung und Beschränkung anerkannt und vielfach thematisiert: Diese sind vom Wortlaut her i.d.R. als Diskriminierungsverbote formuliert, enthalten jetzt aber auch Beschränkungsverbote - die Differenzierung verschwimmt auch hier und vermischt sich: Etwa im "Herkunftslandprinzip" der Warenverkehrsfreiheit steckt ein Gleichbehandlungsgedanke: Das, was hier legal auf den Markt kam, ist genauso zu behandeln, wie das, was dort legal auf den Markt kam. Im Kern geht es hier um Fälle, die national häufig nahe am Art. 12 GG gelagert sind.

Die EMRK kennt hierzu übrigens einen "Mischansatz": Nach Art. 14 EMRK kann ein Grundrecht auch "i.V.m. Art. 14 EMRK" verletzt sein, wenn die Wahrnehmung der Grundrechte in nicht zu rechtfertigender Weise unterschiedlich gewährt wird.
JuraStudentin2019
Häufiger hier
Häufiger hier
Beiträge: 61
Registriert: Freitag 10. April 2026, 11:25

Beitrag von JuraStudentin2019 »

Ich habe nochmal nachgedacht und mir ist folgendes eingefallen:
2 Lösungsansätze :
Wenn man ganz von vorn beginnt geht es um die eigentliche Problematik dass staatliches Handeln grundsätzlich zusätzliche Freiheit ermöglicht und nicht eine bereits bestehende Freiheit frei vom Staat begrenzt.

Wenn nun die Freiheit seinen Beruf frei zu wählen an die zulässigkeitsvoraussetzung Universität und Abschluss geknüpft ist, ist dies ein gerechtfertigter Eingriff, sprich man muss die staatliche Leistung in Anspruch nehmen.
Hier ist der Fall noch gleich gelagert zum Baugenehmigungsfall: das Recht über sein Eigentum frei zu verfügen und das zu bauen was man eben möchte wird an eine Genehmigung (staatliche Leistung) geknüpft, auch hier muss der Bürger eine staatliches selbst geschafftes Institut in Anspruch nehmen. Die Kriterien an die die Genehmigung knüpft werden ihrerseits auf Ihre Vereinbarkeit geprüft.
Wenn der Zugang zu einer Universität nun wiederum an subjektive Voraussetzungen geknüpft ist liegt darin wiederum ein zweiter Eingriff. Hier wird nicht nur die freie Wahl des Berufs beschränkt, sondern darüber hinaus die Wahl freie Wahl einer Berufsausbildungsstätte. Auch dies ist wiederum ein gerechtfertigter Eingriff in grundrechtlich geschützte Freiheiten, denn die Universität hat nicht genügend Kapazität um eben alle aufzunehmen. Ziel der Beschränkung ist ja dass es mehr Bewerber als Studienplätze gibt. Jedenfalls stellt sich bei beiden die Frage ob ein Anspruch besteht & ein Anspruch auf Erteilung besteht einfach gesetzlich dann, wenn jedenfalls wenn die Kriterien NC und die der Genehmigung entsprechend erfüllt sind. Die einfachgesetzliche - wenn auch in sich selbst grundrechtsbeschränkende - Norm vermittelt hier den Anspruch. Eine Ablehnung ist jedenfalls dennoch ein rechtfzufertigender Eingriff, es geht jedoch hier noch um die schlichte Ablehnung auf Grund der grundrechtsbeschränkenden Norm. Wenn man jeweils die grundrechtseinschränkendeneinfachgesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, ergibt sich ein wiederum Anspruch auf Zulassung. Das Problem was sich nun aber stellt, ist, dass Genehmigungen unendlich viel verteilt werden können, Studienplätze jedoch nicht. eine Ablehnung aus Kapazitätsgründen stellt (Möglichkeit 1) kein Eingriff dar, weil es dennoch um die Erlangung einer staatlichen Leistung geht und diese nur im rahmen des möglichen gegeben sein soll. Würde es ein Eingriff darstellen, müsste der Staat unendlich viele Studienplätze zur Verfügung stellen. In gewisser Weise wird hier also teleologisch reduziert und gesagt dass kein Eingriff besteht, sondern nur die Verweigerung einer staatlichen Leistung.

2) Möglichkeit
Das Studium selbst ist erst grundrechtlich begründend, also konstitutiv. Hier geht es um Grundrechtliche Freiheit, die durch den Staat erlangt wird und nicht von vorneherein besteht. Das für die Ausübung eines Berufs eine Ausbildung erforderlich ist, ist anerkannt. Der Staat schafft also erst die Möglichkeit Anwalt oder Arzt zu werden und damit seine Grund rechtlichen Freiheiten zu verwirklichen, sie besteht nicht von Natur aus. Die Beschränkung durch einen NC ist damit eine Beschränkung staatlich erst geschaffener Freiheit. Dennoch geht es um Zugang zu der grundrechtlich geschaffenen Freiheit, wie woanders auch. Deshalb stellt die Ablehnung wegen eines Ncs einen Eingriff dar, weil die Freiheit selbst wieder beschränkt wurde; hier geht es aber dennoch um eine Erlangung einer Leistung, wodurch kein Anspruch auf die Leistung innerhalb der beschränkenden Kriterien selbst besteht, sondern nur auf Gleichheitsgerechte Verteilung. Wobei die Ansicht sich entgegenhalten lassen muss, dass für einen Eingriff in ein Recht das Recht irgendwie selbst bestehen gelten muss, also ein Recht auf die Zulassung zu einem Studium besteht, das wiederum eingeschränkt wird. und das besteht ja grade nicht sondern von vorne herein nur beschränkt. ](*,) #-o
surcam
Power User
Power User
Beiträge: 504
Registriert: Sonntag 13. Juni 2010, 19:38
Ausbildungslevel: Anderes

Beitrag von surcam »

Kommen die aus den Grundrechten ableitbaren subjektiven Rechte heutzutage nicht mehr in den Vorlesungen und/oder in der aktuellen Standardstudienliteratur vor? ^^
Aus den Freiheitsrechten lassen sich nicht nur Abwehransprüche wie Unterlassungs-, Beseitigungs- und Aufhebungsansprüche herleiten, sondern auch dem Einzelnen "dienende" (iSv die eigene Entwicklung fördernde) Ansprüche, die natürlich auch gleichheitsrechtlich wirken, wie insbesondere der Teilhabeanspruch an staatlichen Verfahren. Online verfügbar habe ich auf die Schnelle dazu folgendes gefunden: https://www.zjs-online.com/dat/artikel/2008_3_57.pdf
Gürteltier
Mega Power User
Mega Power User
Beiträge: 1828
Registriert: Dienstag 11. März 2025, 09:32
Ausbildungslevel: Au-was?

Beitrag von Gürteltier »

surcam hat geschrieben: Mittwoch 15. April 2026, 08:15 Kommen die aus den Grundrechten ableitbaren subjektiven Rechte heutzutage nicht mehr in den Vorlesungen und/oder in der aktuellen Standardstudienliteratur vor? ^^
Aus den Freiheitsrechten lassen sich nicht nur Abwehransprüche wie Unterlassungs-, Beseitigungs- und Aufhebungsansprüche herleiten, sondern auch dem Einzelnen "dienende" (iSv die eigene Entwicklung fördernde) Ansprüche, die natürlich auch gleichheitsrechtlich wirken, wie insbesondere der Teilhabeanspruch an staatlichen Verfahren. Online verfügbar habe ich auf die Schnelle dazu folgendes gefunden: https://www.zjs-online.com/dat/artikel/2008_3_57.pdf
Doch, sehr wohl, du bügelst die Frage aber leicht unterkomplex ab. Welchen konkreten Anspruch vermittelt denn dann Art. 12 GG hier? Was ist sein Inhalt? Allenfalls ja Zugang zum vorhandenen Studienplatz:

Dass man wohl einen - gleichen - Zugang zu staatlichen Universitäten hat, ist wohl klar. Indes würde ich nicht so weit gehen, dass der einzelne einen positiven Anspruch auf Einrichtung eines Studienplatzes hat. Parallele: Öffentliche Einrichtung - gleicher Zugang, wenn existent, kein Anspruch auf Schaffung (schlicht falsch dagegen: BVerwG, Weihnachtsmarktentscheidung).

So ein grds. Zulassungsanspruch würde sich aber nach der allgemeinen Dogmatik eher aus Art. 3 I GG stützen (Parallele: Öffentliche Einrichtung) ergeben. Der Begriff des “Eingriffs” (-> Abwehrrecht, so häufig in diesem Kontextin Sekundärquellen zu lesen) macht auch vor dem Klageziel keinen Sinn: Regelmäßig wird man Zulassung zur Uni beantragen.

Wie sich zudem zeigt:

“Das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass aus dem in Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz gewährleisteten Grundrecht der Berufsfreiheit in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium folgt.” (Wikipedia)

-> Die Vermutung einer Gleichheitskomponente ist also korrekt. Dass man Grundrechte iVm Art. 3 GG nimmt, kenne ich aber - s.o. - nur aus der EMRK. Ich würde deshalb sagen, dass es im Kern eine Art. 3 GG-Frage ist, bei der dann letztlich Art. 12 GG eher so nebenbei mitschwimmt. Aber lehrreich ist es sicher, sich mal in Ruhe hinzusetzen und das Urteil genauestens zu lesen ;)
surcam
Power User
Power User
Beiträge: 504
Registriert: Sonntag 13. Juni 2010, 19:38
Ausbildungslevel: Anderes

Beitrag von surcam »

Aus meiner Sicht habe ich das Thema nicht unterkomplex abgebügelt, sondern nur Hinweise gegeben, unter welchem Stichwort man sich mit der Thematik auseinandersetzen sollte.

Ich würde dir – entsprechend deiner eigenen Empfehlung – anraten, das von dir genannte Urteil zu lesen. Vielleicht auch die darin zitierten Urteile zum Teilhabeanspruch aus Art. 12 I GG. Diesen hat das BVerfG schon in seiner Numerus-Clausus-I-Entscheidung – zunächst nur im Wortlaut, in der Numerus-Clausus-II-Entscheidung mit Benennung des Artikels – mit dem Gleichheitssatz in Verbindung gebracht. Dabei ist jedoch nicht Art. 3 I GG der Hauptanknüpfungspunkt, sondern Art. 12 I GG. Der Gleichheitssatz "schwimmt nebenbei mit".
Gürteltier
Mega Power User
Mega Power User
Beiträge: 1828
Registriert: Dienstag 11. März 2025, 09:32
Ausbildungslevel: Au-was?

Beitrag von Gürteltier »

Die Schlussfolgerung, dass es im Kern eine Gleichheitsfrage ist, war meine eigene ;) - und dabei bleibe ich auch nach der Lektüre des Urteils: Das, was das Gericht da macht, ist mE im Kern eine Gleichheitsprüfung im Lichte des Art. 12 GG. Dass Art. 12 GG da natürlich zentral ist und dass das Gericht das selber nicht so benennt wie ich, ist unbenommen; zugleich ist es auch eine wenig fruchttragende Perspektivfrage, sage ich mal. ^^ Und natürlich war dein Hinweis hilfreich - aber eben in der etwas herablassenden Formulierung (“Weiß denn die Jugend nichts vom Leistungsgehalt der Grundrechte mehr???”) und der Pauschalität eben dennoch noch nicht so hilfreich. Stilfrage, sage ich mal ;)
JuraStudentin2019
Häufiger hier
Häufiger hier
Beiträge: 61
Registriert: Freitag 10. April 2026, 11:25

Beitrag von JuraStudentin2019 »

ich verstehe schon was du meinst, das Paradoxe daran ist jedoch, dass die Ablehnung wegen eines NC´s durchaus ein Eingriff darstellt und man auf eine Rechtfertigung schaut. Würde man dieser Dogmatik folgen, müsste auch die Ablehnung auf Grund von Kapazität ein Eingriff darstellen. Wenn man dagegen die Ablehnung wegen Kapazität nicht als Eingriff deklariert sondern als schlichte Verweigerung einer staatlichen Leistung, müsste dies ebenfalls auch für einen NC als subjektive Berufsauswahlvoraussetzung gelten. Unterschiede ergeben sich jeweils im Prüfungausfbau, nicht unbedingt im Ergebnis. Vielleicht kannst du dies dogmatisch erklären?

Um diesen evidenten Widerspruch geht es ja.


surcam hat geschrieben: Mittwoch 15. April 2026, 17:31 Aus meiner Sicht habe ich das Thema nicht unterkomplex abgebügelt, sondern nur Hinweise gegeben, unter welchem Stichwort man sich mit der Thematik auseinandersetzen sollte.

Ich würde dir – entsprechend deiner eigenen Empfehlung – anraten, das von dir genannte Urteil zu lesen. Vielleicht auch die darin zitierten Urteile zum Teilhabeanspruch aus Art. 12 I GG. Diesen hat das BVerfG schon in seiner Numerus-Clausus-I-Entscheidung – zunächst nur im Wortlaut, in der Numerus-Clausus-II-Entscheidung mit Benennung des Artikels – mit dem Gleichheitssatz in Verbindung gebracht. Dabei ist jedoch nicht Art. 3 I GG der Hauptanknüpfungspunkt, sondern Art. 12 I GG. Der Gleichheitssatz "schwimmt nebenbei mit".
Antworten