Versammlungsrecht & Begriff des Öffentliches Forums

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

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JuraStudentin2019
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Beitrag von JuraStudentin2019 »

Hallo zusammen,

Ich hätte mal eine Frage bezüglich des versammlungsrecht aus Art.8 GG. Und zwar gibt es ja Versammlungen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen
Der Schutz Bereich des versammlungsrecht bezieht sich ja auch nur auf öffentliche Orte die nach dem Leitbild des öffentlichen Forums definiert werden. Hiernach ist es ein Ort öffentlich wenn es nach zumindest dem allgemeinen kommunikativen Verkehr von Menschen dient. Hinzu kommt dass er allgemein zugänglich sein muss und nicht erst durch Kontrollen betretbar. Private Plätze oder Gebäude scheiden demnach ja aus weil das versammlungsrecht kein Zutritt zu privaten Stätten schaffen soll. so jetzt meine Frage: ist dann der Anwendungsbereich von geschlossenen Räumen nicht unfassbar gering. Denn viele Versammlungen in geschlossener Räumen finden ja oftmals in privaten Stätten statt beispielsweise in einer Gaststätte oder so. Ich hatte gelesen dass wenn private den Ort zur allgemeinen Benutzung widmen dass dort dann auch das versammlungsrecht Zutritt gewährt mit der Folge das die Versammlung grundrechtlich geschützt ist. Oder stellt man einfach auf eine Erlaubnis des privaten ab wenn im Sachverhalt beispielsweise nur steht dass A sich in einer Gaststätte versammeln will und nichts gegenteiliges vom Eigentümer gesagt wird. Auch bei einer Gaststätte ha man ja in gewisser Weise eine Zugangs Kontrolle da der Eigentümer oder Gastwirt aussuchen kann wenn er bewirten kann und wen nicht. Er muss ja keinen Vertrag schließen. Wie bringe ich das dann in den Schutz Bereich ein. Sind die Gedanken die ich habe überhaupt nachvollziehbar? ::?
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Schnitte
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Beitrag von Schnitte »

Da wirst du differenzieren müssen zwischen der Frage, ob ein Wirt überhaupt seine Gaststätte für eine Versammlung zur Verfügung stellen will, und der Frage, ob ein Wirt, der seine Gaststätte für eine Versammlung zur Verfügung gestellt hat, bestimmten Versammlungsteilnehmern den Zutritt gewähren will. Für ersteres gilt, denke ich, das Hausrecht des Wirts dominiert, eingeschränkt nur durch AGG. Wenn aber eine Versammlung (mit Zustimmung des Wirts) stattfindet, dann würde ich sagen, dass für das Betreten eines bestimmten Teilnehmers das Hausrecht auch durch Drittwirkung des Art. 8 GG gegenüber dem Wirt als Privatem eingeschränkt ist.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
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