Hallo,
ich versage an folgender Konstellation: gemäß §359 Nr. 3 StPO ist eine strafbare Amtspflichtverletzung ein Wiederaufnahmegrund. Der MüKo schreibt dazu, dass zusätzlich ein Bezug zum Gegenstand des Strafverfahrens vorliegen muß, also nicht nur irgendeine Beleidigung.
Ich hab mir die Beispiele aus dem MüKo angesehen und hab mich beim 353d StGB vertippt und bin beim 353b StGB gelandet (der im MüKo nicht aufgeführt wird). Und da wird es jetzt für mich knackig.
Angenommen, Richter R telefoniert mit Zeuge Z vor dessen Vernehmung und erzählt ihm munter, was der Angeklagte so getrieben habe, was für Straftaten er schon verübt habe, sein Verteidiger sei blass und den Angeklagten werde er ohnehin zu x Jahren Haft verurteilen, weil es diese Type verdiene. Sprich: er redet sich um Kopf und Kragen, ist befangen, all das kommt aber erst nach Rechtskraft des Urteils raus.
Einfach mal vorausgesetzt, dass mit dem Beispiel 353b grundsätzlich erfüllt sei: das hat doch keinen direkten Bezug zum Gegenstand des Strafverfahrens, sondern wäre ja "nur" richterliche Willkür. Könnte man das jetzt über ein Wiederaufnahmeverfahren angreifen? Wenn nicht gerade die Schwelle zur Rechtsbeugung überschritten ist (ich hab oben bewußt dick aufgetragen), dann müßte der Angeklagte das doch ggf. über Berufung oder Revision vor Rechtskraft angreifen.
Oder ist eine Wiederaufnahme doch möglich? Aber wo ist dann der Bezug zum Gegenstand des Strafverfahrens? R ist ja nur ein Quasselbruder und der Rächer der Nation, was vom verhandelten Kaugummi-Diebstahl bis hin zum Mord immer der Fall wäre - also in meinen Augen kein Bezug.
Any comments für einen Laien?
Wiederaufnahme - 359 StPO Nr. 3
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doohan
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