Berufung § 286 ZPO / Bindung Tatsachenfeststellungen
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KMR
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Folgende Verständnisfragen zu § 477 BGB im prozessualen Kontext:
Das Vorliegen eines Abweichens von den in § 434 BGB genannten Anforderungen muss der Käufer darlegen- und beweisen.
Gelingt ihm dies und handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf iSd § 474 I BGB, dann wird innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang vermutet, dass diese Abweichung schon beim Gefahrübergang bestand, d.h. die Sache mangelhaft übergeben wurde.
Prozessual gilt für diese widerlegbare Vermutung § 292 ZPO, d.h. der Verkäufer kann den Beweis des Gegenteils führen, dass die Abweichung noch nicht zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestand. Dafür gilt dann das übliche Beweismaß der vollen Überzeugung des Gerichtes gem. § 286 I ZPO. Gelingt dem Verkäufer dies, ist die Vermutung widerlegt und dem Käufer stehen keine Gewährleistungsansprüche zu. Diese Beweiswürdigung/Überzeugungsbildung des Gerichtes ist m.W.n. wegen § 559 ZPO nur beschränkt revisibel bzw. dem Rechtsfehler zugänglich, soweit gegen allgemeine Natur-, Denk- oder Erfahrungssätze verstoßen wird (BGH NJW 2010, 3230 Rn. 14).
Gilt letzteres wegen § 529 I Nr. 1 ZPO dann auch für das Berufungsgericht?
Auch aus diesen neusten Entscheidungen dazu ergibt sich wohl auch nichts anderes zum Verständnis des § 477 BGB, richtig?
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ ... e-ursachen
Das Vorliegen eines Abweichens von den in § 434 BGB genannten Anforderungen muss der Käufer darlegen- und beweisen.
Gelingt ihm dies und handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf iSd § 474 I BGB, dann wird innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang vermutet, dass diese Abweichung schon beim Gefahrübergang bestand, d.h. die Sache mangelhaft übergeben wurde.
Prozessual gilt für diese widerlegbare Vermutung § 292 ZPO, d.h. der Verkäufer kann den Beweis des Gegenteils führen, dass die Abweichung noch nicht zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestand. Dafür gilt dann das übliche Beweismaß der vollen Überzeugung des Gerichtes gem. § 286 I ZPO. Gelingt dem Verkäufer dies, ist die Vermutung widerlegt und dem Käufer stehen keine Gewährleistungsansprüche zu. Diese Beweiswürdigung/Überzeugungsbildung des Gerichtes ist m.W.n. wegen § 559 ZPO nur beschränkt revisibel bzw. dem Rechtsfehler zugänglich, soweit gegen allgemeine Natur-, Denk- oder Erfahrungssätze verstoßen wird (BGH NJW 2010, 3230 Rn. 14).
Gilt letzteres wegen § 529 I Nr. 1 ZPO dann auch für das Berufungsgericht?
Auch aus diesen neusten Entscheidungen dazu ergibt sich wohl auch nichts anderes zum Verständnis des § 477 BGB, richtig?
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Zuletzt geändert von KMR am Freitag 8. Mai 2026, 05:40, insgesamt 1-mal geändert.
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Gürteltier
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Ähm, ich verstehe deine Frage jetzt aber im Unterschied zum Titel nicht nach der Revisibilität in diesem Fall, sonder danach, welchen Sachverhalt das Berufungsgericht zugrundelegen kann, oder? Die Revisibilität hast du ja selbst schon angedeutet: Quasi gar nicht.
Zur Berücksichtigung einer abweichenden Beweiswürdigung: § 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO könnte da ein Ansatz sein? Habe gerade kein Beck-Online, aber dort sollte kommentiert sein, was man hierfür konkret voraussetzt.
Zur Berücksichtigung einer abweichenden Beweiswürdigung: § 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO könnte da ein Ansatz sein? Habe gerade kein Beck-Online, aber dort sollte kommentiert sein, was man hierfür konkret voraussetzt.
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KMR
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Der Kommentar zu § 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO verweist eben auch darauf, dass die Norm - völlig logisch - mit dem Prüfungsprogramm des BerGer nach §§ 513, 529 ZPO korrespondiert. § 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO setzt also voraus, dass gerade ausnahmsweise keine Bindung nach §§ 513, 529 I Nr. 1 ZPO besteht. Das kann wohl auch darauf gestützt werden, dass die Beweiswürdigung unrichtig sei, wozu der Berufungskläger/-führer geltend machen muss, woraus sich diese Unrichtigkeit ergibt.
Da ist dann für mich die Frage, ob man eben das vom BGH aufgespannte beschränkte Maß ansetzt oder ein allgemeines, abweichendes. Ist denn das BerGer wieder Tatrichter, weil auch Tatsacheninstanz oder eben nicht Tatrichter ieS, da mit der ZPO-Reform die Berufungsinstanz nur noch eine eingeschränkte Kontroll- und Korrekturinstanz und keine völlig neue Tatsacheninstanz darstellen soll; der Rechtsstreit möglichst vollumfänglich in der ersten Instanz geklärt werden soll.
Da ist dann für mich die Frage, ob man eben das vom BGH aufgespannte beschränkte Maß ansetzt oder ein allgemeines, abweichendes. Ist denn das BerGer wieder Tatrichter, weil auch Tatsacheninstanz oder eben nicht Tatrichter ieS, da mit der ZPO-Reform die Berufungsinstanz nur noch eine eingeschränkte Kontroll- und Korrekturinstanz und keine völlig neue Tatsacheninstanz darstellen soll; der Rechtsstreit möglichst vollumfänglich in der ersten Instanz geklärt werden soll.
Zuletzt geändert von KMR am Donnerstag 7. Mai 2026, 15:19, insgesamt 1-mal geändert.
- batman
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Nicht ganz. Das Berufungsgericht ist Tatsacheninstanz und hat daher einen weiteren Prüfungsmaßstab als der BGH. Denn auch die Berufungsinstanz dient der Gewinnung einer fehlerfreien und überzeugenden und damit richtigen Entscheidung des Einzelfalls. Daher hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Überzeugungsbildung nicht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 04.09.2019 – VII ZR 69/17, NJW-RR 2019, 1343 Rn. 11 m.w.N.). Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der vom erstinstanzlichen Gericht aufgrund erhobener Beweise getroffenen Feststellungen sind allerdings nur begründet, wenn aus der Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass eine (ergänzende oder wiederholte) Beweisaufnahme in zweiter Instanz zu abweichenden Feststellungen führen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21.03.2018 – VII ZR 170/17, NJW-RR 2018, 651 Rn. 15 m.w.N.). Lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit begründen eine solche Wahrscheinlichkeit nicht.KMR hat geschrieben: Donnerstag 7. Mai 2026, 14:42 Gilt letzteres wegen § 529 I Nr. 1 ZPO dann auch für das Berufungsgericht?
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KMR
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D.h. wenn alle Angriffe des Berufungsklägers gegen die erhobenen und gewürdigten Beweismittel und die Nichterhebung anderer Beweismittel für unbegründet erachte und damit nach meiner Auffassung nach das erstinstanzliche Gericht eine vollständige Beweiserhebung durchgeführt hat, dann bin ich grundsätzlich bei der Bindungswirkung, weil sich aus dem Vortrag des Berufungsklägers keine Verfahrensfehler oder sonstige Gründe ergeben, warum die Tatsachenfeststellungen unrichtig seien.batman hat geschrieben: Donnerstag 7. Mai 2026, 15:18Nicht ganz. Das Berufungsgericht ist Tatsacheninstanz und hat daher einen weiteren Prüfungsmaßstab als der BGH. Denn auch die Berufungsinstanz dient der Gewinnung einer fehlerfreien und überzeugenden und damit richtigen Entscheidung des Einzelfalls. Daher hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Überzeugungsbildung nicht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 04.09.2019 – VII ZR 69/17, NJW-RR 2019, 1343 Rn. 11 m.w.N.). Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der vom erstinstanzlichen Gericht aufgrund erhobener Beweise getroffenen Feststellungen sind allerdings nur begründet, wenn aus der Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass eine (ergänzende oder wiederholte) Beweisaufnahme in zweiter Instanz zu abweichenden Feststellungen führen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21.03.2018 – VII ZR 170/17, NJW-RR 2018, 651 Rn. 15 m.w.N.). Lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit begründen eine solche Wahrscheinlichkeit nicht.KMR hat geschrieben: Donnerstag 7. Mai 2026, 14:42 Gilt letzteres wegen § 529 I Nr. 1 ZPO dann auch für das Berufungsgericht?
Nur wenn es entweder Verfahrensfehler des erstinstanzlichen Gerichtes gibt oder sich im Übrigen aus dem Vortrag heraus Anhaltspunkte ergeben, dass bei einer erneut durchgeführten Beweisaufnahme sich andere Feststellungen ergeben könnten, dann entfiele die Bindungswirkung. Ansonsten ist sie grundsätzlich gegeben, § 529 I Nr. 1 ZPO.
So richtig?
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Gürteltier
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Mich würde mal interessieren, ob meine Interpretation hier richtig ist: Natürlich muss nach den weisen Worten der Rechtsprechung eine gewisse Wahrscheinlichkeit vorliegen - das ist ja aber ein ultimativ ausfüllungsbedürftiger Begriff.batman hat geschrieben: Donnerstag 7. Mai 2026, 15:18 Daher hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Überzeugungsbildung nicht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 04.09.2019 – VII ZR 69/17, NJW-RR 2019, 1343 Rn. 11 m.w.N.). Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der vom erstinstanzlichen Gericht aufgrund erhobener Beweise getroffenen Feststellungen sind allerdings nur begründet, wenn aus der Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass eine (ergänzende oder wiederholte) Beweisaufnahme in zweiter Instanz zu abweichenden Feststellungen führen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21.03.2018 – VII ZR 170/17, NJW-RR 2018, 651 Rn. 15 m.w.N.). Lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit begründen eine solche Wahrscheinlichkeit nicht.
Kann man es dann nicht, wenn man es mal praktisch betrachtet, nicht auch - undomgmatisch - so ausdrücken: Das Berufungsgericht erhebt Beweise schlicht dann erneut und würdigt diese in der Folge ggf. abweichend, wenn es das schlicht möchte? (Natürlich wird es das aber aus Praktikabilitätsgründen nur dann tun, wenn iE etwas anderes rauskommen könnte; der Maßstab ist aber ohnehin kaum sachlich überprüfbar.)
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Diese Anhaltspunkte können sich aus dem gesamten Akteninhalt ergeben. Die Prüfung der Bindungswirkung nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfolgt von Amts wegen und ist nicht auf konkrete Berufungsrügen beschränkt (vgl. BGH, NJW 2005, 1583, 1584 a.E.).KMR hat geschrieben: Donnerstag 7. Mai 2026, 15:33 Nur wenn es entweder Verfahrensfehler des erstinstanzlichen Gerichtes gibt oder sich im Übrigen aus dem Vortrag heraus Anhaltspunkte ergeben, dass bei einer erneut durchgeführten Beweisaufnahme sich andere Feststellungen ergeben könnten, dann entfiele die Bindungswirkung. Ansonsten ist sie grundsätzlich gegeben, § 529 I Nr. 1 ZPO.
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Ich habe die Entscheidung gelesen. Kann man die Anforderungen, die typisch revisionsgerichtlich und gesetzgeberisch nebulös formuliert sind, derart verstehen, dass es darauf ankommt, ob nach Akteninhalt usw. einem die durch das erstinstanzliche Gericht erfolgte Tatsachenfeststellung vollständig bzw. unvollständig erscheint?
Wenn es vollständig erscheint, dann Bindung nach § 529 I Nr. 1 ZPO.
Soweit unvollständig, § 529 I Nr. 1 a.E. keine Bindung, sondern weitere/erneute Beweiserhebung.
Wenn es vollständig erscheint, dann Bindung nach § 529 I Nr. 1 ZPO.
Soweit unvollständig, § 529 I Nr. 1 a.E. keine Bindung, sondern weitere/erneute Beweiserhebung.
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Ja, wenn "vollständig" auch unfallfrei gewürdigt heißt. Verkürzt gesagt prüft das Berufungsgericht, obKMR hat geschrieben: Donnerstag 7. Mai 2026, 17:05 Kann man die Anforderungen, die typisch revisionsgerichtlich und gesetzgeberisch nebulös formuliert sind, derart verstehen, dass es darauf ankommt, ob nach Akteninhalt usw. einem die durch das erstinstanzliche Gericht erfolgte Tatsachenfeststellung vollständig bzw. unvollständig erscheint?
a) alle erforderlichen Beweise verfahrenfehlerfrei erhoben worden sind und
b) sich bei der Würdigung dieser Beweise durch den Erstrichter irgendein Störgefühl einstellt.
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KMR
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Genau so meinte ich das, perfekt. Ich danke dir vielmals.batman hat geschrieben: Donnerstag 7. Mai 2026, 17:35Ja, wenn "vollständig" auch unfallfrei gewürdigt heißt. Verkürzt gesagt prüft das Berufungsgericht, obKMR hat geschrieben: Donnerstag 7. Mai 2026, 17:05 Kann man die Anforderungen, die typisch revisionsgerichtlich und gesetzgeberisch nebulös formuliert sind, derart verstehen, dass es darauf ankommt, ob nach Akteninhalt usw. einem die durch das erstinstanzliche Gericht erfolgte Tatsachenfeststellung vollständig bzw. unvollständig erscheint?
a) alle erforderlichen Beweise verfahrenfehlerfrei erhoben worden sind und
b) sich bei der Würdigung dieser Beweise durch den Erstrichter irgendein Störgefühl einstellt.
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Bist du in einem Berufungssenat am OLG aktuell? Und welche Themen machen die?