Widerspruchsverfahren 1. Staatsexamen Aussichten
Moderator: Verwaltung
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venconfacpro
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Moin,
ich habe Anfang letzter Woche den Bescheid vom Prüfungsamt erhalten, dass ich durch das erste Staatsexamen gefallen bin. Jetzt überlege ich, ob ich Widerspruch einlegen soll und mir anwaltliche Hilfe dazu hole. Es ist jedoch bekanntlich auch mit relativ hohen Kosten verbunden.
Hat jemand zufällig Erfahrungen mit einem Widerspruchsverfahren/Prüfungsanfechtung im ersten Staatsexamen gemacht oder kennt jemanden, der/die das gemacht hat?
Wie sehen die Erfolgsaussichten aus? Ich kann mir darunter noch nicht so viel vorstellen und will das Geld nicht unnötig in den Sand setzen.
(War der Freischuss)
LG :)
ich habe Anfang letzter Woche den Bescheid vom Prüfungsamt erhalten, dass ich durch das erste Staatsexamen gefallen bin. Jetzt überlege ich, ob ich Widerspruch einlegen soll und mir anwaltliche Hilfe dazu hole. Es ist jedoch bekanntlich auch mit relativ hohen Kosten verbunden.
Hat jemand zufällig Erfahrungen mit einem Widerspruchsverfahren/Prüfungsanfechtung im ersten Staatsexamen gemacht oder kennt jemanden, der/die das gemacht hat?
Wie sehen die Erfolgsaussichten aus? Ich kann mir darunter noch nicht so viel vorstellen und will das Geld nicht unnötig in den Sand setzen.
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LG :)
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Julia
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Sehr geringe Erfolgsaussichten. Die Voten werden schließlich nicht einfach nebenbei von irgendwelchen Amateuren gemacht, und was ich bislang an Widersprüchen gegen Bewertungen im Examen gesehen habe war nicht nur offensichtlich ohne jede Erfolgsaussicht, sondern teilweise auch wirklich peinlich - gerade auch von vermeintlich spezialisierten Kanzleien.
Ich würde eher dazu raten, in die Einsicht zu gehen, die Fehler zu analysieren und richtig reinzuhauen für den neuen Versuch. Endgültig fallen dann doch verhältnismäßig wenige durch
Ich würde eher dazu raten, in die Einsicht zu gehen, die Fehler zu analysieren und richtig reinzuhauen für den neuen Versuch. Endgültig fallen dann doch verhältnismäßig wenige durch
- Strich
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Das Prüfungsrecht ist halt eines der Gebiete, dass von einem nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum der Prüfer beherrscht wird. Was nicht unvertretbar war, aber als falsch gewertet wurde, war beurteilungsfehlerhaft. Angenommen du findest so einen Fehler, dann stellt sich für das Gericht meist die Frage nach der Kausalität: hatte dieser Fehler Auswirkung auf die Benotung. Hier bleibt dem Gericht im Grunde nur den selben Prüfer zu fragen, ob das gemessen an seinem Prüfungsmaßstab (den das Gericht hinnehmen muss) - also bei unterstelltem Bewertungsmangel - zu einer anderen Note führen würde. Die allermeisten Fälle scheitern hier.
Ein Beispiel: Du schreibst Verwaltungsrechts und prüfst vertretbar eine Feststellungsklage statt einer Verpflichtungsklage, der Prüfer bewertet das als unvertretbar, macht also einen Fehler. Jetzt sagt das Gericht, dass das doch vertretbar war. Der Prüfer muss sich jetzt fragen, ob bei angenommener Vertretbarkeit der Feststellungsklage eine andere Bewertung gerechtfertigt ist. Wenn es sich um kein Problem der Klausur handelte wird das in aller Regel nicht der Fall sein.
Da ich das auch als Rechtsanwalt früher gemacht habe, weise ich aber gleich auf eine Zwickmühle hin, in der sich Studierende befinden: "nur der Freischuss"
Wenn du am Ende durch alle Versuche fällst und gerade die Bewertung dieses Freischussdurchfallers ausnahmsweise Aussicht auf Erfolg (heißt Neubwertung) hatte, sind alle Fristen hierfür abgelaufen. Anfechten kannst du dann nur den letzten Versuch.
Die Erfolgswahrscheinlichkeit, dass Examen zu bestehen, ist aber mit vielen Klausuren schreiben deutlich besser, als mit jedem Klageverfahren.
Ein Beispiel: Du schreibst Verwaltungsrechts und prüfst vertretbar eine Feststellungsklage statt einer Verpflichtungsklage, der Prüfer bewertet das als unvertretbar, macht also einen Fehler. Jetzt sagt das Gericht, dass das doch vertretbar war. Der Prüfer muss sich jetzt fragen, ob bei angenommener Vertretbarkeit der Feststellungsklage eine andere Bewertung gerechtfertigt ist. Wenn es sich um kein Problem der Klausur handelte wird das in aller Regel nicht der Fall sein.
Da ich das auch als Rechtsanwalt früher gemacht habe, weise ich aber gleich auf eine Zwickmühle hin, in der sich Studierende befinden: "nur der Freischuss"
Wenn du am Ende durch alle Versuche fällst und gerade die Bewertung dieses Freischussdurchfallers ausnahmsweise Aussicht auf Erfolg (heißt Neubwertung) hatte, sind alle Fristen hierfür abgelaufen. Anfechten kannst du dann nur den letzten Versuch.
Die Erfolgswahrscheinlichkeit, dass Examen zu bestehen, ist aber mit vielen Klausuren schreiben deutlich besser, als mit jedem Klageverfahren.
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KMR
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Ich fand die Kurzübersicht zur Prüfungsbewertung bei Biermann JA 2023, 1028 dazu interessant. Die fachspezifische Bewertung im 1. Schritt ist grundsätzlich voll gerichtlich überprüfbar.
Allerdings bedarf es im 2. Schritt zum einen einer Gewichtung der fachspezifischen Bewertungen, zum anderen darf der Prüfer auch allgemeine/übergeordnete Aspekte in die Gesamtbewertung einbeziehen. Für diese Bewertungsaspekte und die Gewichtung aller Aspekte untereinander besteht dann der bekannte Beurteilungsspielraum, der nur eingeschränkt überprüfbar ist.
Freilich wird wohl jeder halbwegs kompetente Prüfer dafür sorgen, dass eine 'falsche' fachspezifische Bewertung nicht vorliegt (beliebt ist die euphemistische Formulierung "wohl vertretbar") und sich im Übrigen auf den Beurteilungsspielraum zurückgezogen werden kann.
Allerdings bedarf es im 2. Schritt zum einen einer Gewichtung der fachspezifischen Bewertungen, zum anderen darf der Prüfer auch allgemeine/übergeordnete Aspekte in die Gesamtbewertung einbeziehen. Für diese Bewertungsaspekte und die Gewichtung aller Aspekte untereinander besteht dann der bekannte Beurteilungsspielraum, der nur eingeschränkt überprüfbar ist.
Freilich wird wohl jeder halbwegs kompetente Prüfer dafür sorgen, dass eine 'falsche' fachspezifische Bewertung nicht vorliegt (beliebt ist die euphemistische Formulierung "wohl vertretbar") und sich im Übrigen auf den Beurteilungsspielraum zurückgezogen werden kann.
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Gürteltier
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Ich würde beachten: Je nach genauem Zeitablauf musst du zT Widerspruch einlegen, bevor du Einsicht haben kannst. Insoweit solltest du das beachten, sodass du nicht etwa die Widerspruchsfrist abgelaufen ist und du danach erst siehst, ob was zu holen ist.
Die wichtigsten Maßstäbe hat Strich ja bereits erläutert und KMRs Fundstelle ist sicher auch sehr brauchbar. Die meisten Korrektoren wissen das auch und formulieren in entsprechend vager Art und Weise. Was du auch noch einmal ansehen kannst: Das Urteil des “sehr gut”-Kandidaten aus NRW, dass teilweise(!) Erfolg hatte, ist auf openjur verfügbar. Das wäre auch eine gute Quelle - denn da siehst du, womit man Erfolg haben kann und womit nicht. So oder so sei angemerkt: In diesem Fall hat der Kandidat einen Anspruch auf Neubewertung. Im Falle des Nichtbestehens ist dies zwar nicht relevant, aber es sei darauf hingewiesen: Es besteht auch die Möglichkeit der Verschlechterung.
In den Voten kannst du vor allem die Augen offen halten nach: “Unvertretbar” (obwohl zumindest ganz abstrakt denkbar oder gar tatsächlich so in Lit. vertreten); “fehlt” (tut es aber nicht) usw.
Die wichtigsten Maßstäbe hat Strich ja bereits erläutert und KMRs Fundstelle ist sicher auch sehr brauchbar. Die meisten Korrektoren wissen das auch und formulieren in entsprechend vager Art und Weise. Was du auch noch einmal ansehen kannst: Das Urteil des “sehr gut”-Kandidaten aus NRW, dass teilweise(!) Erfolg hatte, ist auf openjur verfügbar. Das wäre auch eine gute Quelle - denn da siehst du, womit man Erfolg haben kann und womit nicht. So oder so sei angemerkt: In diesem Fall hat der Kandidat einen Anspruch auf Neubewertung. Im Falle des Nichtbestehens ist dies zwar nicht relevant, aber es sei darauf hingewiesen: Es besteht auch die Möglichkeit der Verschlechterung.
In den Voten kannst du vor allem die Augen offen halten nach: “Unvertretbar” (obwohl zumindest ganz abstrakt denkbar oder gar tatsächlich so in Lit. vertreten); “fehlt” (tut es aber nicht) usw.
- Strich
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Es gibt ein reformatio in peius Verbot. Verschlechtern kann man sich nicht. Zu dem Urteil sei noch angemerkt: Ich halte es für wahrscheinlich, dass ab 9 Punkte aufwärts eine Anfechtung eher Erfolg hat, als bei einer Anfechtung im Bereich von 3 - 7 Punkte, weil nach oben wohl nicht so "scharf" kontrolliert wird. Im Übrigen verstecken sich Prüfer nicht hinter den weichen Formulierungen: ein "wohl vertretbar" meint schlicht: Ja ist vertretbar, aber mit der Argumentation würde das kaum einer machen.Gürteltier hat geschrieben: Montag 27. April 2026, 18:25 Ich würde beachten: Je nach genauem Zeitablauf musst du zT Widerspruch einlegen, bevor du Einsicht haben kannst. Insoweit solltest du das beachten, sodass du nicht etwa die Widerspruchsfrist abgelaufen ist und du danach erst siehst, ob was zu holen ist.
Die wichtigsten Maßstäbe hat Strich ja bereits erläutert und KMRs Fundstelle ist sicher auch sehr brauchbar. Die meisten Korrektoren wissen das auch und formulieren in entsprechend vager Art und Weise. Was du auch noch einmal ansehen kannst: Das Urteil des “sehr gut”-Kandidaten aus NRW, dass teilweise(!) Erfolg hatte, ist auf openjur verfügbar. Das wäre auch eine gute Quelle - denn da siehst du, womit man Erfolg haben kann und womit nicht. So oder so sei angemerkt: In diesem Fall hat der Kandidat einen Anspruch auf Neubewertung. Im Falle des Nichtbestehens ist dies zwar nicht relevant, aber es sei darauf hingewiesen: Es besteht auch die Möglichkeit der Verschlechterung.
In den Voten kannst du vor allem die Augen offen halten nach: “Unvertretbar” (obwohl zumindest ganz abstrakt denkbar oder gar tatsächlich so in Lit. vertreten); “fehlt” (tut es aber nicht) usw.
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eddyderzauberer
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Ein Bekannter von mir hat im 1. Examen einen Anwalt eingeschaltet und erfolgreich Widerspruch eingelegt.
Ich kann mich nicht mehr an die Summe die er gezahlt hat und das Prozedre erinnern, aber ich denke er hats nicht bereut.
Wenn du möchtest kann ich ihn mal fragen, ob ich dir seine Handynummer geben kann, dann könntet ihr euch direkt austauschen.
Ich persönlich würde aber, ich weiss nich obs geht, aber ich würde Widerspruch einlegen auch ohne Anwalt.
Weil verlieren kannst du nichts aber ich fand Remonstrationen immer lehrreich.
Ich kann mich nicht mehr an die Summe die er gezahlt hat und das Prozedre erinnern, aber ich denke er hats nicht bereut.
Wenn du möchtest kann ich ihn mal fragen, ob ich dir seine Handynummer geben kann, dann könntet ihr euch direkt austauschen.
Ich persönlich würde aber, ich weiss nich obs geht, aber ich würde Widerspruch einlegen auch ohne Anwalt.
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Gürteltier
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Oh wirklich? Das wusste ich nicht. Ich meine, wir wurden immer auf die Möglichkeit der reformatio in peius hingewiesen.Strich hat geschrieben: Montag 27. April 2026, 18:37 Es gibt ein reformatio in peius Verbot. Verschlechtern kann man sich nicht.
Ich habe zumindest von Prüfern gehört, dass sie teilweise nicht direkt das hinschreiben, was sie sich wirklich denken…Strich hat geschrieben: Montag 27. April 2026, 18:37 Im Übrigen verstecken sich Prüfer nicht hinter den weichen Formulierungen: ein "wohl vertretbar" meint schlicht: Ja ist vertretbar, aber mit der Argumentation würde das kaum einer machen.
Und ich sprach ja auch nicht vom “wohl vertretbar”. Das würde - so zumindest ein Prüfer in Bezug auf seine Korrekturpraxis - vor allem dann gewählt, wenn er zu faul sei, das Ganze selbst im Kommentar o.ä. einmal nachzusehen und es sich noch irgendwie haltbar anhörte.
“Wohl vertretbar” heißt ja erstmal: Ergebnis passt an sich - die Argumentation kann/muss man dann eben noch zusätzlich gewichten.
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Ich wollte dir gar nicht so hart widersprechen, wie es vielleicht klang ^^
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Gürteltier
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Keine Sorge, finde das Thema ja sehr spannend - und es wird ja allenfalls im Verwaltungsrecht AT (Ermessen vs Beurteilungsspielraum) gelehrt. Ich vermute ja, man will uns gezielt unwissend lassen, damit es weniger Klagen gibt. ^^Strich hat geschrieben: Montag 27. April 2026, 22:31 Ich wollte dir gar nicht so hart widersprechen, wie es vielleicht klang ^^
Hast du am VG mal was dazu gemacht?
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Als Anwalt habe ich im Prüfungsrecht beraten.
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venconfacpro
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- Registriert: Montag 27. April 2026, 12:26
Danke erstmal für die vielen Antworten. Das hilft auf jeden Fall schonmal in der Entscheidungsfindung.
Einsicht habe ich schon nehmen können. Dann werde ich die Bewertungen nochmal intensiver durchgehen. Erfolgreich remonstriert habe ich bereits mal (allerdings bei einer großen Übungsklausur, aber wurde immerhin zwei Notenpunkte hochgestuft).
In jeden Fall werde ich es, wenn auch nicht mit teurer anwaltlicher Hilfe, probieren : )
LG
Einsicht habe ich schon nehmen können. Dann werde ich die Bewertungen nochmal intensiver durchgehen. Erfolgreich remonstriert habe ich bereits mal (allerdings bei einer großen Übungsklausur, aber wurde immerhin zwei Notenpunkte hochgestuft).
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Torsten Kaiser
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Hast du durch die Klausureinsicht denn gut erkennen können, woran es bei dir lag und was du verbessern musst?venconfacpro hat geschrieben: Mittwoch 29. April 2026, 18:23 Danke erstmal für die vielen Antworten. Das hilft auf jeden Fall schonmal in der Entscheidungsfindung.
Einsicht habe ich schon nehmen können. Dann werde ich die Bewertungen nochmal intensiver durchgehen. Erfolgreich remonstriert habe ich bereits mal (allerdings bei einer großen Übungsklausur, aber wurde immerhin zwei Notenpunkte hochgestuft).
In jeden Fall werde ich es, wenn auch nicht mit teurer anwaltlicher Hilfe, probieren : )
LG