ZVR-Klausur Maitermin 2026
Moderator: Verwaltung
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Torsten Kaiser
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Gestern in der ZVR-Klausur im Ringtausch lief ein Fall, bei dem die beiden BGH-Urteile, die am selben Tag veröffentlicht wurden, eine Rolle spielten. Kann das Zufall sein?
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Gürteltier
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Kurz: Vermutlich ja. ^^
Ich meine aber, es gab in Bayern mal in der EJS einen Fall, der zu dem Zeitpunkt rechtshängig beim VerfGH war und erst Monate später entschieden wurde. Zu dem Thema gab es aber bereits einen Aufsatz und meine Vermutung ist wohl, dass da Jemand aus Staatskanzlei/Ministerium/Landesanwaltschaft… aus der Akte auf seinem/ihrem Tisch eine Klausur gezimmert hatte.
Ich meine aber, es gab in Bayern mal in der EJS einen Fall, der zu dem Zeitpunkt rechtshängig beim VerfGH war und erst Monate später entschieden wurde. Zu dem Thema gab es aber bereits einen Aufsatz und meine Vermutung ist wohl, dass da Jemand aus Staatskanzlei/Ministerium/Landesanwaltschaft… aus der Akte auf seinem/ihrem Tisch eine Klausur gezimmert hatte.
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KMR
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Bei uns lief im April als Z3 maltesisches Glücksspiel, keine Woche später kam die EuGH-Entscheidung dazu.
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Gürteltier
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Das Thema beschäftigte ja aber Gerichte und (Groß-)Kanzleien schon seit ner Weile; eine Ref-Kollegin hatte in der Zivilstation mehrere Entscheidungen dazu zu fertigen und eine andere war sogar in einem Litigation-Team, welches eine Partei in dem Verfahren vertreten hat.KMR hat geschrieben: Freitag 8. Mai 2026, 10:58 Bei uns lief im April als Z3 maltesisches Glücksspiel, keine Woche später kam die EuGH-Entscheidung dazu.
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Ist für die Kandidaten doof. Wenn sie nicht die Argumentation aus der Entscheidung "treffen", sieht das aus Korrektorensicht (zumindest unterbewusst) nicht gut aus, selbst wenn es ansonsten eine solide selbst entwickelte Lösung ist. Aber ob sie einen solchen Treffer landen oder nicht, ist dann Glückssache, weil sie natürlich die Entscheidung nicht kennen konnten. Ich hatte in meinem ersten Examen einen europarechtlichen Fall, der fast exakt (mit einer Abwandlung) "Doc Morris" war, aber den kannte ich.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
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KMR
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Also ich sag es mal so, bei uns war kein Europarecht zu prüfen, aber unerwartet IPR und halt deutsches Recht. Der Grüneberg war dazu noch sehr verwirrend etc. Was zu prüfen war, war recht klar. Argumentation war eben nur schwierig, weil im Kommentar entweder nichts stand oder nur verwirrend.
Die Obergerichte hier sind aber dem Vernehmen nach wohl auch mächtig mit diesen Fällen noch beschäftigt.
Die Obergerichte hier sind aber dem Vernehmen nach wohl auch mächtig mit diesen Fällen noch beschäftigt.
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Torsten Kaiser
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Ja, ich weiß, die Rspr. dazu haben wir vorher im BGB-Kurs als Examenstipp ausgegeben!!KMR hat geschrieben: Freitag 8. Mai 2026, 10:58 Bei uns lief im April als Z3 maltesisches Glücksspiel, keine Woche später kam die EuGH-Entscheidung dazu.
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KMR
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Das stand im materiellen ZR Skript, das ist mir bewusst. Das Ergebnis war auch soweit klar und die zu prüfenden Einwendungen. Die Kommentarstellen im Grüneberg sind nur völlig verwirrend dazu und wenig hilfreich, ob jetzt §§ 134, 138 BGB und auch teilweise mit Unterschied je nach Fassung des GlüStV, dabei war nicht ersichtlich welche Fassung die abgedruckte war. Das schwierige war m.E. v.a. die Argumentation und ob man jetzt § 134 oder § 138 nimmt, hab letztlich einfach beides zitiert, so wie es für die Ersatzfähigkeit von Schäden mit §§ 249, 251 BGB im Zweifel geraten wird und mitunter in der Praxis praktiziert wird.Torsten Kaiser hat geschrieben: Montag 11. Mai 2026, 09:12Ja, ich weiß, die Rspr. dazu haben wir vorher im BGB-Kurs als Examenstipp ausgegeben!!KMR hat geschrieben: Freitag 8. Mai 2026, 10:58 Bei uns lief im April als Z3 maltesisches Glücksspiel, keine Woche später kam die EuGH-Entscheidung dazu.
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Torsten Kaiser
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Deshalb haben wir im BGB-Seminar ja auch eine Analyse der Rspr. gemacht, weil der Grb hier nicht so ideal ist. Ich hoffe, du hast das gut hinbekommen! Die Klausur lief schon 2 Mal jetzt...
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KMR
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Dem Vernehmen von Kollegen nach war es wohl schon eine Leistung, wenn man die Klausur vollständig geschafft hat, alle Anspruchsgrundlagen geprüft hat, also auch § 823 II BGB neben § 812 BGB und dann eben auch § 817 S. 2 BGB analog gesehen hat, der hier aber i.E. aus Wertungsgründen nicht angewandt wird und m.E. auch den § 852 BGB i.V.m. §§ 818 ff. BGB (wie bei Diesel) wegen tlw. verjährtem Anspruch aus § 823 II BGB i.V.m. § 4 GlüStV.
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Torsten Kaiser
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Ja, das war einiges an Holz
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Joshua
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Habe die Fälle in der Praxis gehabt. Ein Unding, das als Klausur zu stellen. Reines Glücksspiel.
„In der internationalen Politik geht es nie um Demokratie oder Menschenrechte. Es geht um die Interessen von Staaten. Merken Sie sich das, egal, was man Ihnen im Geschichtsunterricht erzählt.“
Egon Bahr 2013
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Gürteltier
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Ich habe anekdotisch das Gefühl, dass eine solche Zurückhaltung teilweise schlicht in den Prüfungsämtern fehlt. Ich weiß nicht, ob es an den fehlenden Einreichungen oder noch nicht abgegrasten Themen liegt, aber ich höre in letzter Zeit immer wieder von Fällen, die man so eigentlich nicht als sinnvollen Test der juristischen Fähigkeiten ansehen kann. Dann doch vielleicht lieber mal die Grundlagen des Prüfungsstoffs ausreizen - bspw. Europarecht kommt in meinem Bundesland sehr selten dran. Wenn es dann mal kommt, sind alle immer mies drauf, aber immerhin wird dort nicht die Detailrechtsprechung zu X erwartet (und wenn dann nur für den ganz oberen Bereich), sondern die immer beschworenen Grundlagen.