Nee, der Verstoß gegen § 286 ZPO ist nach dem BGH kein hinreichender Grund, um gem. § 529 I Nr. 1 ZPO von der Tatsachenfeststellung abzuweichen. Der BGH sagt lediglich, dass ein Verstoß gegen § 286 die erforderlichen Zweifel iSv § 529 I Nr. 1 ZPO erwecken kann. Deswegen ist dein "wegen" zumindest missverständlich.KMR hat geschrieben: Montag 18. Mai 2026, 19:49
Richtig, deshalb nach BGH NJOZ 2024, 1141 Rn. 16 wegen Verstoß gegen die Grundsätze zu § 286 ZPO keine Bindung und neue Tatsachenfeststellung v.A.w. vorzunehmen.
Rz. 16:
Du brauchst also immer die Prüfung, ob aus dem Verstoß gegen § 286 ZPO im Einzelfall wirklich die "Zweifel an der Richtigkeit" iSv § 529 I Nr. 1 ZPO folgen. Das liegt bei einem Verstoß gegen ein Denkgesetz nahe, ist aber kein Automatismus für Verstöße gegen § 286 ZPO / "Verfahrensfehler". Wenn die "Verfahrensfehler" da sind, aber hinreichende "Zweifel" nicht erwecken, ist die Feststellung des AG ausweislich des § 529 I Nr. 1 ZPO zugrundezulegen...Zu Unrecht hat sich das OLG an die Feststellungen des LG zu der Kenntnis des Bekl. von der vom Inhalt des Prospekts und des Informationsblatts abweichenden Darstellung der Eigenschaft der Inhaberschuldverschreibungen als „frei verfügbar“ durch T E gem. § 529 I Nr. 1 ZPO gebunden gehalten. Das BerGer. hat die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen nur zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Solche Anhaltspunkte, welche die Bindung des BerGer. an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (BGHZ 158, 269 = NJW 2004, 1876 = WM 2004, 845 (846) mwN). Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 I ZPO entwickelt worden sind (BGHZ 158, 269 = NJW 2004, 1876 = WM 2004, 845 (846)). Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der festgestellten Tatsachen können sich mithin auch darauf gründen, dass die Beweiswürdigung des Erstrichters unvollständig oder unrichtig war und das Urteil deshalb im Ergebnis möglicherweise nicht zutrifft (vgl. zB BGH NJW 2019, 3147 Rn. 65 und BGHZ 162, 313 (317) = NJW 2005, 1583; Musielak/Voit/Ball ZPO, 21. Aufl., § 529 Rn. 8). Dabei ist eine Verletzung des § 286 I ZPO durch Missachtung von Denkgesetzen oder gesicherten Erfahrungssätzen bei der Beweiswürdigung von Amts wegen zu berücksichtigen (MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl., ZPO § 529 Rn. 14). Gegen Denkgesetze verstößt eine Beweiswürdigung etwa dann, wenn das Gericht einem bestimmten Umstand eine Indizwirkung beimisst, die diesem nicht zukommen kann (zB BGHZ 194, 26 = NJW 2012, 3439 = NZG 2012, 992 = NZI 2012, 941 = NZWiSt 2012, 460 Rn. 29; NJW 1991, 1894 (1895); BeckOK/Bacher, ZPO, 52. Ed., § 286 Rn. 12.4 (Stand 1.3.2024)).
(NJOZ 2024, 1141 Rn. 16, beck-online)


