Beweiswürdigung Sachverständigengutachten

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

Joshua
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Beitrag von Joshua »

KMR hat geschrieben: Montag 18. Mai 2026, 19:49
Richtig, deshalb nach BGH NJOZ 2024, 1141 Rn. 16 wegen Verstoß gegen die Grundsätze zu § 286 ZPO keine Bindung und neue Tatsachenfeststellung v.A.w. vorzunehmen.
Nee, der Verstoß gegen § 286 ZPO ist nach dem BGH kein hinreichender Grund, um gem. § 529 I Nr. 1 ZPO von der Tatsachenfeststellung abzuweichen. Der BGH sagt lediglich, dass ein Verstoß gegen § 286 die erforderlichen Zweifel iSv § 529 I Nr. 1 ZPO erwecken kann. Deswegen ist dein "wegen" zumindest missverständlich.

Rz. 16:
Zu Unrecht hat sich das OLG an die Feststellungen des LG zu der Kenntnis des Bekl. von der vom Inhalt des Prospekts und des Informationsblatts abweichenden Darstellung der Eigenschaft der Inhaberschuldverschreibungen als „frei verfügbar“ durch T E gem. § 529 I Nr. 1 ZPO gebunden gehalten. Das BerGer. hat die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen nur zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Solche Anhaltspunkte, welche die Bindung des BerGer. an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (BGHZ 158, 269 = NJW 2004, 1876 = WM 2004, 845 (846) mwN). Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 I ZPO entwickelt worden sind (BGHZ 158, 269 = NJW 2004, 1876 = WM 2004, 845 (846)). Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der festgestellten Tatsachen können sich mithin auch darauf gründen, dass die Beweiswürdigung des Erstrichters unvollständig oder unrichtig war und das Urteil deshalb im Ergebnis möglicherweise nicht zutrifft (vgl. zB BGH NJW 2019, 3147 Rn. 65 und BGHZ 162, 313 (317) = NJW 2005, 1583; Musielak/Voit/Ball ZPO, 21. Aufl., § 529 Rn. 8). Dabei ist eine Verletzung des § 286 I ZPO durch Missachtung von Denkgesetzen oder gesicherten Erfahrungssätzen bei der Beweiswürdigung von Amts wegen zu berücksichtigen (MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl., ZPO § 529 Rn. 14). Gegen Denkgesetze verstößt eine Beweiswürdigung etwa dann, wenn das Gericht einem bestimmten Umstand eine Indizwirkung beimisst, die diesem nicht zukommen kann (zB BGHZ 194, 26 = NJW 2012, 3439 = NZG 2012, 992 = NZI 2012, 941 = NZWiSt 2012, 460 Rn. 29; NJW 1991, 1894 (1895); BeckOK/Bacher, ZPO, 52. Ed., § 286 Rn. 12.4 (Stand 1.3.2024)).
(NJOZ 2024, 1141 Rn. 16, beck-online)
Du brauchst also immer die Prüfung, ob aus dem Verstoß gegen § 286 ZPO im Einzelfall wirklich die "Zweifel an der Richtigkeit" iSv § 529 I Nr. 1 ZPO folgen. Das liegt bei einem Verstoß gegen ein Denkgesetz nahe, ist aber kein Automatismus für Verstöße gegen § 286 ZPO / "Verfahrensfehler". Wenn die "Verfahrensfehler" da sind, aber hinreichende "Zweifel" nicht erwecken, ist die Feststellung des AG ausweislich des § 529 I Nr. 1 ZPO zugrundezulegen...

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KMR
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Beitrag von KMR »

Okay. Aber ich muss ja trotzdem die Fälle auch berücksichtigen können, in denen ich sage, die Beweiswürdigung allein ist fehlerhaft/schlecht/nicht überzeugend und muss neu, selbst wenn das Ergebnis gleich ist, also die Feststellung gleich sein wird. Also die Fälle, in denen ich keine weitere Beweiserhebung für erforderlich halte und es auch nicht um die Würdigung von Zeugenaussagen geht (da ist das alles schon offensichtlicher).

Wird das irgendwie deutlich, was ich meine? Meinem Judiz erscheint es nicht vorgesehen, dass das BerGer an die Feststellung gebunden ist, nur weil diese vom Ergebnis her (ggf. auch zufälligerweise) richtig ist, obschon der Weg dahin bzw. eben die Beweiswürdigung für diese Feststellung unzureichend ist. Habe ich hier eigentlich schlichtweg ein Brett vor dem Kopf oder ist das anspruchsvoll dieses Thema?
Joshua
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Beitrag von Joshua »

Habe ich doch schon umfassend beantwortet, indem ich schreib:

Vielmehr gibt der BGH zwei Elemente vor:

1. Es bedarf "konkreter Anhaltspunkte"; diese definiert er auch: Es sind "alle objektivierbaren rechtlichen oder tatsächlichen Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen".
2. Diese Anhaltspunkte müssen zu etwas führen, einem WAHRSCHEINLICHKEITSURTEIL des Berufungsrichters: Es muss aufgrund der "konkreten Anhaltspunkte" eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird.

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Beitrag von KMR »

Joshua hat geschrieben: Montag 18. Mai 2026, 20:57 Habe ich doch schon umfassend beantwortet, indem ich schreib:

Vielmehr gibt der BGH zwei Elemente vor:

1. Es bedarf "konkreter Anhaltspunkte"; diese definiert er auch: Es sind "alle objektivierbaren rechtlichen oder tatsächlichen Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen".
2. Diese Anhaltspunkte müssen zu etwas führen, einem WAHRSCHEINLICHKEITSURTEIL des Berufungsrichters: Es muss aufgrund der "konkreten Anhaltspunkte" eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird.
Ich hoffe, dass ich auch schon ausreichend beantwortet habe, dass mir die abstrakten Maßstäbe bewusst sind. Dieses Wahrscheinlichkeitsurteil finde ich nur für die Fälle schwierig, in denen ich nur die Beweiswürdigung inhaltlich schwierig aber vom Ergebnis her nicht falsch erachte.

Für die Fälle, in denen ich eine weitere Beweiserhebung für notwendig erachte, weil das bisherige unvollständig oder unrichtig ist bzw. dafür eben die konkreten Anhaltspunkte bestehen oder ich allgemein eine andere Würdigung mit anderem Ergebnis vornehmen würde, da verstehe ich das.

Mir geht es um die Fälle, in denen keine weitere Beweiserhebung notwendig erscheint. Das Wahrscheinlichkeitsurteil bedarf es dann doch überhaupt nicht, wenn ich ja schon mein Ergebnis kenne für die Beweiswürdigung.
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Beitrag von Gürteltier »

Du hängst dich ja dann nur am Papiertext des Urteils auf, wie es auf mich wirkt?
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Beitrag von KMR »

Gürteltier hat geschrieben: Montag 18. Mai 2026, 21:16 Du hängst dich ja dann nur am Papiertext des Urteils auf, wie es auf mich wirkt?
Jein.

Wenn du die Akte kennen würdest, wäre es womöglich nachvollziehbar.

Ich bin halt auch weiterhin etwas im Dunkeln, was ich mache, wenn ich jetzt doch eine weitere Anhörung des Sachverständigen wegen Unklarheiten für erforderlich halte iSv was ich als Entwurf abgebe. Es kann ja weder ein Urteilsentwurf sein noch ein Beschlussentwurf. Allenfalls eine Art Aktenvermerk, aber erscheint mir ungewöhnlich.
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Beitrag von Gürteltier »

Stimmt, ich kenne die Akte nicht. Deshalb kann dir hier vermutlich auch keiner helfen, ob diese konkreten Anhaltspunkte, die Joshua vollkommen zutreffend, aber zugleich mantraartig wiederholt, gegeben sind.

So unzufrieden, wie du damit wirkst, entsteht aber bei mir zwischen den Zeilen der Eindruck, dass du hier genau das verbalisierst, was eben diese konkreten Anhaltspunkte sein könnten: Wenn man nochmal “ordentlich schaut”, dann stellt sich die Sache vielleicht doch nochmal als ganz anders raus.
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Beitrag von Gürteltier »

Eine dogmatisch vlt unsaubere, aber evtl dennoch hilfreiche Überlegung: Hättest du als erstinstanzlicher Tatrichter das Gutachten in dieser Form akzeptiert?
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Beitrag von KMR »

Gürteltier hat geschrieben: Montag 18. Mai 2026, 21:40 Stimmt, ich kenne die Akte nicht. Deshalb kann dir hier vermutlich auch keiner helfen, ob diese konkreten Anhaltspunkte, die Joshua vollkommen zutreffend, aber zugleich mantraartig wiederholt, gegeben sind.

So unzufrieden, wie du damit wirkst, entsteht aber bei mir zwischen den Zeilen der Eindruck, dass du hier genau das verbalisierst, was eben diese konkreten Anhaltspunkte sein könnten: Wenn man nochmal “ordentlich schaut”, dann stellt sich die Sache vielleicht doch nochmal als ganz anders raus.
Ich weiß. Es ist schlichtweg frustrierend, die Funktion der Schaffung und Gewährung materieller Gerechtigkeit im Einzelfall durch die Berufungsinstanz (anders als in der Revision) erscheint hier einschlägig und notwendig.

Vielleicht bietet sich als praktischer Entwurf schlichtweg ebenso ein Hinweisbeschluss über die (vorläufige) Rechtsauffassung an.
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Beitrag von KMR »

Gürteltier hat geschrieben: Montag 18. Mai 2026, 21:41 Eine dogmatisch vlt unsaubere, aber evtl dennoch hilfreiche Überlegung: Hättest du als erstinstanzlicher Tatrichter das Gutachten in dieser Form akzeptiert?
Das ist es ja, ich finde die Prozessführung des erstinstanzlichen Tatrichters in jeder Hinsicht unbefriedigend einschließlich des Umgangs mit dem Gutachten und Gutachter, bei dem ich § 8a II Nr. 2 JVEG jedenfalls erwägt hätte - aber womöglich ist das auch der Unerfahrenheit geschuldet als Referendar im Vergleich mit zu idealistischen Gerechtigkeitsansprüchen und Judiz.
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Beitrag von Gürteltier »

KMR hat geschrieben: Montag 18. Mai 2026, 21:45 Vielleicht bietet sich als praktischer Entwurf schlichtweg ebenso ein Hinweisbeschluss über die (vorläufige) Rechtsauffassung an.
Ich denke, es sollte ohnehin nicht so ein großes Problem sein, wenn du deinem Ausbilder - entweder schriftlich ausgearbeitet oder mündlich - deine Überlegungen darlegst. Was man dann in so einer Situation praktisch macht, kann ich dir nicht sagen. Wenn du tatsächlich ergänzend Beweis erheben willst (wie von Joshua als Möglichkeit angedacht), dann könnte man ja auch über einen Beweisbeschluss nachdenken. Wie da aber die Üblichkeiten bei Gericht und insbesondere in der Berufungsinstanz sind, kann ich dir eben nicht sagen. Eine Idee wäre evtl. noch ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag.
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Beitrag von KMR »

Gürteltier hat geschrieben: Dienstag 19. Mai 2026, 11:51
KMR hat geschrieben: Montag 18. Mai 2026, 21:45 Vielleicht bietet sich als praktischer Entwurf schlichtweg ebenso ein Hinweisbeschluss über die (vorläufige) Rechtsauffassung an.
Ich denke, es sollte ohnehin nicht so ein großes Problem sein, wenn du deinem Ausbilder - entweder schriftlich ausgearbeitet oder mündlich - deine Überlegungen darlegst. Was man dann in so einer Situation praktisch macht, kann ich dir nicht sagen. Wenn du tatsächlich ergänzend Beweis erheben willst (wie von Joshua als Möglichkeit angedacht), dann könnte man ja auch über einen Beweisbeschluss nachdenken. Wie da aber die Üblichkeiten bei Gericht und insbesondere in der Berufungsinstanz sind, kann ich dir eben nicht sagen. Eine Idee wäre evtl. noch ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag.
Ja, das mit dem Vergleichsvorschlag ist eine Idee. Vielleicht kombiniere ich das in eins:
Hinweisbeschluss mit vorläufiger Rechtsauffassung zur Berufung, beabsichtigte erneute Anhörung des Sachverständigen wegen Ausräumung von Zweifeln/Unklarheiten, warum denn die Instandsetzung auch unter statischen Gesichtspunkten ausreichend sei und dies auch ohne persönliche Betrachtung beurteilt werden könne (Joshuas Coladose) und ein Vergleichsvorschlag mit einer Frist binnen derer eine Stellungnahme abgegeben werden kann.

Als Vergleichsvorschlag biete sich wohl etwas mehr als bislang zugesprochen aber weniger als begehrt in der Hoffnung, dass der Kläger sich darauf einlässt. § 278 VI ZPO sollte ja über § 525 S. 1 ZPO anwendbar sein.

So wie ich die Judikatur versehe ist die erneute Anhörung zur Ausräumung von Unklarheiten/Zweifeln das gebotene Mittel, insbesondere erforderlich, wenn man an der Brauchbarkeit des Gutachtens zweifelt bzw dieses anders würdigen will oder ein neues weiteres einholen will. Ich frag mich, ob ich ein zweites Gutachten einholen kann nach § 412 I ZPO, muss ich mal prüfen.
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batman
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Beitrag von batman »

KMR hat geschrieben: Montag 18. Mai 2026, 21:45 § 278 VI ZPO sollte ja über § 525 S. 1 ZPO anwendbar sein.
Natürlich. Davon wird auch häufig Gebrauch gemacht und in einer nicht NZB-fähigen Sache dürfte es auch aussichtsreich sein.
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