[Rechtstheorie] Beispiel für gealterte Rechtsnormen

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Paulina
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Beitrag von Paulina »

Hallo,

ich studiere im ersten Trimester Jura und habe bemerkt, dass ich mich für Rechtstheorie begeistere. In diesem Zusammenhang schreibe ich für inzwischen rein außeruniversitäre Zwecke an einem Beitrag, in welchem ich mich mit dem Verhältnis der neuen Freirechtsschule zu einem subjektiv-historischen Auslegungsansatz beschäftige. Das macht mir sehr viel Spaß, aber momentan komme ich nicht weiter. Ich suche erfolglos nach einem Beispiel, um meine These zu verdeutlichen. Eigentlich müsste es da viele geben, aber wohl auf Grund des frühen Stadiums unserer Ausbildung fällt mir und meinen Freunden keines ein. Vielleicht kann mir ja hier jemand helfen.

Es geht um den Alterungsprozess von Rechtsnormen. Ich suche eine Norm aus dem Zivilrecht oder öffentlichen Recht, die einen klaren Wortlaut hat und eine klare Wertentscheidung des Gesetzgebers widerspiegelte, die inzwischen aber als veraltet gilt und nicht mehr, oder nur noch teleologisch reduziert angewandt wird. Am besten sollte es eine Norm sein, von der ein fertig ausgebildeter Jurist zumindest schon einmal gehört hat. Kennt jemand so eine Norm?

Danke schon mal im Voraus und viele Grüße!
Paulina
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Schnitte
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Beitrag von Schnitte »

§ 54 BGB.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
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Beitrag von GetMeOut »

Paulina hat geschrieben: Samstag 16. Mai 2026, 15:58 Hallo,

ich studiere im ersten Trimester Jura und habe bemerkt, dass ich mich für Rechtstheorie begeistere. In diesem Zusammenhang schreibe ich für inzwischen rein außeruniversitäre Zwecke an einem Beitrag, in welchem ich mich mit dem Verhältnis der neuen Freirechtsschule zu einem subjektiv-historischen Auslegungsansatz beschäftige. Das macht mir sehr viel Spaß, aber momentan komme ich nicht weiter. Ich suche erfolglos nach einem Beispiel, um meine These zu verdeutlichen. Eigentlich müsste es da viele geben, aber wohl auf Grund des frühen Stadiums unserer Ausbildung fällt mir und meinen Freunden keines ein. Vielleicht kann mir ja hier jemand helfen.

Es geht um den Alterungsprozess von Rechtsnormen. Ich suche eine Norm aus dem Zivilrecht oder öffentlichen Recht, die einen klaren Wortlaut hat und eine klare Wertentscheidung des Gesetzgebers widerspiegelte, die inzwischen aber als veraltet gilt und nicht mehr, oder nur noch teleologisch reduziert angewandt wird. Am besten sollte es eine Norm sein, von der ein fertig ausgebildeter Jurist zumindest schon einmal gehört hat. Kennt jemand so eine Norm?

Danke schon mal im Voraus und viele Grüße!
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Damit zäumst du das Pferd von hinten auf und begehst einen wissenschaftlichen Grundfehler. Du suchst nach Beispielen, um deine bereits feststehende These zu belegen. Ein von confirmation bias nicht verzerrtes Vorgehen wäre es, ergebnisoffen Literatur, Normen und Rechtsprechung zu untersuchen und erst dann eine These daraus abzuleiten.
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Beitrag von Paulina »

Damit zäumst du das Pferd von hinten auf und begehst einen wissenschaftlichen Grundfehler. Du suchst nach Beispielen, um deine bereits feststehende These zu belegen. Ein von confirmation bias nicht verzerrtes Vorgehen wäre es, ergebnisoffen Literatur, Normen und Rechtsprechung zu untersuchen und erst dann eine These daraus abzuleiten.
[/quote]

Der Vorwurf wäre berechtigt. Ich hatte mich in der Hinsicht unklar ausgedrückt. Tatsächlich hatte ich zu diesem Aspekt bereits das Buch "Rechtstheorie und Juristische Methodenlehre" gelesen und auch mit einem meiner Professoren gesprochen. In dem Buch wurde das mit dem Alterungsprozess plausibel dargelegt, ohne das allerdings ein Beispiel genannt wurde. Mein Professor hatte ebenfalls diesen Alterungsprozess erwähnt und ein paar alte Vorschriften aus dem Familienrecht als Beispiel genannt, die inzwischen jedoch geändert wurden, sodass sie für meinen Beitrag nur noch bedingt taugen. Im Übrigen ist meine These auch nicht, dass Normen einem Alterungsprozess unterliegen. Das wäre weder weit hergeholt, noch etwas neues. Meine These ist, das letztendlich das neue Freirecht und ein subjektiver Auslegungsansatz zum selben Ergebnis kommen können, sofern letzterer das Streben nach der Einheit der Rechtsordnung in die Ermittlung des subjektiven Regelungswillens des Gesetzgebers mit einbezieht. (Zu dieser These kam ich natürlich erst nach meinen drei Monaten Recherche. Zwischendurch hatte ich erst wie Bernd Rüthers einen subjektiven und schließlich wie der Präsident meiner Uni einen objektiven Ansatz vertreten.)
Ich brauche nur ein Beispiel, anhand dessen ich das darlegen kann und da habe ich nach einem gesucht, wo objektiver und subjektiver Ansatz traditionell zu verschiedenen Ergebnissen kämen. Daher die Frage. Danke übrigens für den Hinweis auf § 54 BGB. Ich verstehe den nicht sofort, aber dafür gibt es ja Kommentare.
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Schnitte
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Beitrag von Schnitte »

Zum Hintergrund des § 54 BGB: Was er letztendlich tut, ist, auf nicht eingetragene Vereine das Recht der GbR anzuwenden. Das ist ziemlich streng, wegen der unmittelbaren Haftung der Gesellschafter (also Mitglieder) für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Das war 1896 auch so gewollt, weil politische Parteien (v.a. die SPD) sowie die Gewerkschaften als nicht eingetragene Vereine organisiert waren (und es mWn bis heute sind) und die Gesetzgeber des Kaiserreiches diesen das Leben bewusst schwer machen wollten. Heute wird der stark teleologisch reduziert.
Zuletzt geändert von Schnitte am Samstag 16. Mai 2026, 22:30, insgesamt 1-mal geändert.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

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Paulina
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Beitrag von Paulina »

Schnitte hat geschrieben: Samstag 16. Mai 2026, 21:29
Paulina hat geschrieben:Damit zäumst du das Pferd von hinten auf und begehst einen wissenschaftlichen Grundfehler. Du suchst nach Beispielen, um deine bereits feststehende These zu belegen. Ein von confirmation bias nicht verzerrtes Vorgehen wäre es, ergebnisoffen Literatur, Normen und Rechtsprechung zu untersuchen und erst dann eine These daraus abzuleiten.
Der Vorwurf wäre berechtigt. Ich hatte mich in der Hinsicht unklar ausgedrückt. Tatsächlich hatte ich zu diesem Aspekt bereits das Buch "Rechtstheorie und Juristische Methodenlehre" gelesen und auch mit einem meiner Professoren gesprochen. In dem Buch wurde das mit dem Alterungsprozess plausibel dargelegt, ohne das allerdings ein Beispiel genannt wurde. Mein Professor hatte ebenfalls diesen Alterungsprozess erwähnt und ein paar alte Vorschriften aus dem Familienrecht als Beispiel genannt, die inzwischen jedoch geändert wurden, sodass sie für meinen Beitrag nur noch bedingt taugen. Im Übrigen ist meine These auch nicht, dass Normen einem Alterungsprozess unterliegen. Das wäre weder weit hergeholt, noch etwas neues. Meine These ist, das letztendlich das neue Freirecht und ein subjektiver Auslegungsansatz zum selben Ergebnis kommen können, sofern letzterer das Streben nach der Einheit der Rechtsordnung in die Ermittlung des subjektiven Regelungswillens des Gesetzgebers mit einbezieht. (Zu dieser These kam ich natürlich erst nach meinen drei Monaten Recherche. Zwischendurch hatte ich erst wie Bernd Rüthers einen subjektiven und schließlich wie der Präsident meiner Uni einen objektiven Ansatz vertreten.)
Ich brauche nur ein Beispiel, anhand dessen ich das darlegen kann und da habe ich nach einem gesucht, wo objektiver und subjektiver Ansatz traditionell zu verschiedenen Ergebnissen kämen. Daher die Frage. Danke übrigens für den Hinweis auf § 54 BGB. Ich verstehe den nicht sofort, aber dafür gibt es ja Kommentare.
Zum Hintergrund des § 54 BGB: Was er letztendlich tut, ist, auf nicht eingetragene Vereine das Recht der GbR anzuwenden. Das ist ziemlich streng, wegen der unmittelbaren Haftung der Gesellschafter (also Mitglieder) für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Das war 1896 auch so gewollt, weil politische Parteien (v.a. die SPD) sowie die Gewerkschaften als nicht eingetragene Vereine organisiert waren (und es mWn bis heute sind) und die Gesetzgeber des Kaiserreiches diesen das Leben bewusst schwer machen wollten. Heute wird der stark teleologisch reduziert.


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Ah, verstehe, Danke! Wobei die Norm glaube ich inzwischen geändert wurde, daher die anfängliche Verwirrung. In meinem alten Palandt steht noch die alte, sehr knappe Fassung, aber in der neuen Fassung von 2024 wird inzwischen auf die Regelungen zu eingetragenen Vereinen in §§ 24-53 verwiesen. Somit hat der Gesetzgeber wohl inzwischen eingelenkt.
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Strich
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Beitrag von Strich »

§ 360 ZPO, wegen § 358a ZPO überflüssig.
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batman
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Beitrag von batman »

Strich hat geschrieben: Montag 18. Mai 2026, 17:07 § 360 ZPO, wegen § 358a ZPO überflüssig.
Str.
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Beitrag von Paulina »

Danke, aber ich verstehe noch nicht so ganz, in wie weit 360 ZPO eine Wertentscheidung des Gesetzgebers darstellen soll, die inzwischen als veraltet gilt. Für mich, aber ich hatte auch noch kein Prozessrecht, klingt die eigentlich zimlich sinnvoll. Das wird ja auch dadurch bestätigt, dass 358a (vielleicht) entsprechend weit ausgelegt werden kann, sodass sie ihre Anwendungsbereiche gleich mit erfasst. Dann könnte man sich zwar immernoch fragen, warum der Gesetzgeber 360 überhaupt geschaffen hat, aber wenn dieses Argument die weite Auslegung des 358a nicht verhindert, handelt es sich dann nicht eher um einen klassischen Übersehensfehler und keine grundsätzlich andere Wertung des Regelungsbereiches?
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Strich
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Beitrag von Strich »

MüKoZPO/Heinrich, 7. Aufl. 2025, ZPO § 360 Rn. 11, beck-online hat geschrieben:Die Regelung des S. 2 ist auf einen vor der mündlichen Verhandlung nach § 358a erlassenen Beweisbeschluss nicht anzuwenden. Denn diese Vorschrift geht von dem Regelfall aus, dass ein Beweisbeschluss nur aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu erlassen und somit auch zu ändern ist (→ Rn. 4). Die erst durch die Vereinfachungsnovelle geschaffene Regelung des § 358a wird dagegen in § 360 nicht berücksichtigt. Kann aber unter den in § 358a genannten Voraussetzungen ein Beweisbeschluss auch ohne mündliche Verhandlung erlassen werden, dann muss dies auch für seine nachträgliche Änderung gelten. Teilweise wird § 360 für überholt gehalten, weil die durch § 358a geschaffene Möglichkeit, einen Beweisbeschluss ohne mündliche Verhandlung neu zu erlassen, eine Änderung (als ein Weniger gegenüber dem Erlass) miterfassen müsste. Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden, weil der entscheidende Unterschied darin besteht, dass in den Fällen des § 358a im Gegensatz zu denen des § 360 (→ Rn. 3) eine mündliche Verhandlung überhaupt noch nicht stattgefunden hat.
Und
BeckOK ZPO/Bach, 60. Ed. 1.3.2026, ZPO § 360 Rn. 3, beck-online hat geschrieben:§ 360 ist weitgehend überflüssig. Insbesondere hat S. 2 seit Einführung des § 358a (jedenfalls dann, wenn die Vorschrift auch auf zwischenterminliche Beweisbeschlüsse anwendet, → § 358a Rn. 6) und erst recht seit Einführung des § 128 Abs. 4 keinen eigenen unmittelbaren Anwendungsbereich mehr. Zwar beinhaltet die Befugnis zum Erlass eines Beweisbeschlusses ohne mündliche Verhandlung nicht per se das Recht zur Änderung eines bereits bestehenden Beschlusses. Vor dem Hintergrund, dass das Gericht seinen Beweisbeschluss jedoch jederzeit und ohne Weiteres aufheben kann (→ Rn. 2), decken aber sowohl § 128 Abs. 4 als auch § 358a de facto auch die Änderung eines bestehenden Beweisbeschlusses ab. Es gilt insofern die Formel: Aufhebung + Neuerlass = Änderung. Bedeutung erhält S. 2 allerdings mittelbar über S. 3, der die Änderungsbefugnis auf den kommissarischen Richter ausdehnt.
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Beitrag von Paulina »

Spannend, aber eigentlich liest sich das doch so, dass der Regelungsbereich unstrittig ist. Strittig ist ja nur, welche Norm ihn regelt, anders als beim Alten § 54 der contra legem zu 100 Prozent teleologisch reduziert und dadurch seiner Regelwirkung beraubt wurde (natürlich aus gutem Grund). Ob nun 360 oder 358a BGB greift, ist also sicherlich im Zivilprozessrecht eine relevante Frage, aber für die Rechtstheorie glaube ich nicht unbedingt, oder?
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Schnitte
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Beitrag von Schnitte »

Ein anderes (von der Konstellation her völlig anders gelagertes, aber vielleicht trotzdem passendes) Beispiel ist Art. 8 Abs. 1 GG, der von Versammlungen unter freiem Himmel ohne Anmeldung spricht, aber weitgehend teleologisch reduziert wird, um nicht die Anmeldepflicht nach den Landesversammlungsgesetzen für verfassungswidrig halten zu müssen.
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Beitrag von Paulina »

Stimmt, das passt auch. Allgemein denke ich, dass man in Verfassungen und verfassungsähnlichen Texten vieles finden müsste. Ich habe ein bisschen was zum Europarecht gelesen. Da wird vom EuGH ja wirklich vieles sowohl gegen den Wortlaut als auch gegen das Telos hergeleitet bzw. weggedacht. Dieses Rechtsgebiet hatte ich zuvor gar nicht auf dem Schirm. Letztendlich habe ich mich jedoch für § 54 BGB entschieden. Der gilt so zwar schon nicht mehr, aber das erst seit so kurzer Zeit, dass ich noch schreiben kann "die Norm in ihrer bis vor kurzer Zeit gültigen Fassung...". Außerdem ist es ein nettes kleines Beispiel, bei welchem ich mich nicht gleich auf bücherweise Literatur voller Kontroversen stürzen muss, wie es bei höherrangigen Normen sicherlich der Fall wäre. Danke noch mal für die Hilfe!
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Beitrag von FKN993 »

§ 32 StGB
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Schnitte
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Beitrag von Schnitte »

Paulina hat geschrieben: Freitag 22. Mai 2026, 08:45 Da wird vom EuGH ja wirklich vieles sowohl gegen den Wortlaut als auch gegen das Telos hergeleitet bzw. weggedacht.
Was den Wortlaut angeht, ist da sicher was dran, aber hinsichtlich des Telos würden viele Europarechtler dieser Aussage widersprechen. Die teleologische Auslegung ist in der Methodologie des EuGH sehr prominent, und sie ist - besonders gekoppelt mit dem "effet utile" des Unionsrechts als Zielvorgabe - gerade der Grund für viele seiner Interpretationen, die aus dem Wortlaut nicht offensichtlich sind.
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