Meinst du wegen der Fallgruppen der Gebotenheit? Das würde ich im Hinblick auf den Wortlaut noch unter “Auslegung” fassen. Oder was genau meinst du?
[Rechtstheorie] Beispiel für gealterte Rechtsnormen
Moderator: Verwaltung
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Gürteltier
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Ja, genau.Gürteltier hat geschrieben: Mittwoch 27. Mai 2026, 19:14Meinst du wegen der Fallgruppen der Gebotenheit? Das würde ich im Hinblick auf den Wortlaut noch unter “Auslegung” fassen. Oder was genau meinst du?
Das Reichsgericht hat das Rechtsbewährungsprinzip früher ohne Einschränkungen angewendet. Deswegen bin ich drauf gekommen.
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Gürteltier
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Also ich kenne da auch Urteile, wo ich mich schon frage, ob die Gerichte sich nicht sehr weit von der Grundidee entfernen. Habe letztens von so einem Fall gehört, da hat einer einen (vermeintlichen) Einbrecher erschossen. Da hieß es dann: Das war kein ETBI (also keine Rechtfertigungslage nach der Vorstellung des Täters), weil er ja den tödlichen Schusswaffeneinsatz hätte ankündigen müssen. Ja, genau, in der dunklen Wohnung ruf ich zum Einbrecher, den ich nichtmal sehe: “Lieber Herr Einbrecher, ich habe ein Waffe.” Oder ich ziele ihm ans nur ans Schienbein usw.FKN993 hat geschrieben: Mittwoch 27. Mai 2026, 19:17Ja, genau.Gürteltier hat geschrieben: Mittwoch 27. Mai 2026, 19:14Meinst du wegen der Fallgruppen der Gebotenheit? Das würde ich im Hinblick auf den Wortlaut noch unter “Auslegung” fassen. Oder was genau meinst du?
Das Reichsgericht hat das Rechtsbewährungsprinzip früher ohne Einschränkungen angewendet. Deswegen bin ich drauf gekommen.
Sorry, aber: Wenn einer bei mir nachts einbrechen würde und ich wäre Schusswaffenträger… Wenn das nicht “der” Grundfall des als weit anerkannten Notwehrrechts ist, was denn dann? Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen. Der Angreifer ist für die Folgen einer Verteidigung selbst verantwortlich. Das nennt sich “Eigenverantwortlichkeit”.
Bei den Klimakleberfällen hatte ich auch das Gefühl, dass da dogmatisch eigentlich häufig ein Notwehrrecht bzgl. Wegschleifens usw. der Demonstranten gegeben war. Auch wenn ich die Gebotenheit in vielen Anwendungsfällen als sehr sinnvoll ansehe - außer kleinen Fallgruppen (allem voran eigentlich (nur) die “Kirschendiebfälle”) sehe ich da keinen Bedarf.
Insoweit also durchaus Zustimmung; ich würde das aber eben durchaus noch als “im Rahmen normaler Auslegung” werten.
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§ 821 BGB.
Häufigster Anwendungsbereich ist gerade nicht der, der der Norm zu entnehmen ist, sondern im Zwangsvollstreckungsrecht bei notariellen Unterwerfungserklärungen: Notariell beurkundetes mit Unterwerfungserklärung versehenes abstraktes (konstitutives) Schuldanerkenntnis wird nur zur Besicherung einer anderen Schuld abgegeben. Die Inanspruchnahme aus der Urkunde und damit dem Schuldanerkenntnis ist unzulässig, wenn der Schuldner die andere besicherte Forderung erfüllt hat.
so die hM, aA sieht da den Arglisteinwand aus § 242 BGB einschlägig, m.E. überzeugender weil gerade der Paradefall von dolo-agit.
Häufigster Anwendungsbereich ist gerade nicht der, der der Norm zu entnehmen ist, sondern im Zwangsvollstreckungsrecht bei notariellen Unterwerfungserklärungen: Notariell beurkundetes mit Unterwerfungserklärung versehenes abstraktes (konstitutives) Schuldanerkenntnis wird nur zur Besicherung einer anderen Schuld abgegeben. Die Inanspruchnahme aus der Urkunde und damit dem Schuldanerkenntnis ist unzulässig, wenn der Schuldner die andere besicherte Forderung erfüllt hat.
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ME scheitert die Anwendung der Einrede der Bereicherung nach §§ 821, 812 II BGB aber auch vor mal daran, dass die beteiligten Anwälte sie nicht kennen.
In den nicht unhäufigen Fällen der Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe aufgrund einer abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung läge hier eigentlich eine sinnvolle Verteidigungsstrategie.
In den nicht unhäufigen Fällen der Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe aufgrund einer abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung läge hier eigentlich eine sinnvolle Verteidigungsstrategie.
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Dat wäre doch dann sogar der berühmte Doppelirrtum?
„Tach, auch! Ich bin der Eigentümer. Habe da vorher mal ein paar wichtige Fragen: Wie lautet ihr Auftrag?“
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Meinst du den Putativnotwehrexzess? Ja, genau, super erkannt. Nach hM strafbar. Begründung: § 33 StGB ist nur Entschuldigungsgrund. ETBI steht aber komischerweise auch nicht im StGB… Wirkte auch mich immer etwas löchrig, das Ganze.FKN993 hat geschrieben: Mittwoch 27. Mai 2026, 20:15Dat wäre doch dann sogar der berühmte Doppelirrtum?
„Tach, auch! Ich bin der Eigentümer. Habe da vorher mal ein paar wichtige Fragen: Wie lautet ihr Auftrag?“![]()
Im Fall kam es aber gar nicht drauf an, weil es ohnehin die “falschen” Affekte waren, glaube ich.
Edit: Quelle des Falls war “Auf ein Glas mit dem Anwalt” - neueste Folge des Podcasts “Sprechen wir über Mord” mit Thomas Fischer (der hier im Fall in Bezug auf die Dogmatik des Strafrecht AT ziemlich schwach vorbereitet auftrat!)
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Das hat er vermutlich schon verdrängt. Dat müsste der Mann aber eigentlich wissen:Gürteltier hat geschrieben: Mittwoch 27. Mai 2026, 20:18Meinst du den Putativnotwehrexzess? Ja, genau, super erkannt. Nach hM strafbar. Begründung: § 33 StGB ist nur Entschuldigungsgrund. ETBI steht aber komischerweise auch nicht im StGB… Wirkte auch mich immer etwas löchrig, das Ganze.FKN993 hat geschrieben: Mittwoch 27. Mai 2026, 20:15Dat wäre doch dann sogar der berühmte Doppelirrtum?
„Tach, auch! Ich bin der Eigentümer. Habe da vorher mal ein paar wichtige Fragen: Wie lautet ihr Auftrag?“![]()
Im Fall kam es aber gar nicht drauf an, weil es ohnehin die “falschen” Affekte waren, glaube ich.
Edit: Quelle des Falls war “Auf ein Glas mit dem Anwalt” - neueste Folge des Podcasts “Sprechen wir über Mord” mit Thomas Fischer (der hier im Fall in Bezug auf die Dogmatik des Strafrecht AT ziemlich schwach vorbereitet auftrat!)
https://www.lto.de/recht/hintergruende/ ... hne-strafe
Edit:
"Als der Anwalt im Untergeschoss Geräusche hört, nimmt er seinen Revolver, schleicht zur Treppe und schießt im Dunkeln auf eine Gestalt auf dem Treppenabsatz. Dann geht er zurück in seine Kanzlei. Kurz darauf hört er wieder Geräusche. Diesmal aus dem Wohnzimmer. Wieder greift er zur Waffe, rennt die Treppe hinunter, reißt die Wohnzimmertür auf und schießt in den dunklen Raum. Erst am nächsten Morgen ruft er die Polizei an und sagt, dass er aus Versehen seinen Mandanten erschossen habe."
Das steht zumindest in der Fallbeschreibung.
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Der Fall ist wirklich super. Kann man 1:1 so vom ersten Semester bis zum 2. Examen als Klausur stellen.
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Verdächtig klingt die Story auf jeden Fall. Der ist genauso verdächtig wie die Wertung des § 17 StGB.Gürteltier hat geschrieben: Mittwoch 27. Mai 2026, 20:47 Der Fall ist wirklich super. Kann man 1:1 so vom ersten Semester bis zum 2. Examen als Klausur stellen.
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Paulina
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Klar, aber es geht dabei immer um ein objektives Telos. Woraus aber soll sich so ein solches objektives Tellos ergeben? Zwar kann man sagen, er ergibt sich aus dem Prinzip der Nützlichkeit (Utilitarismus), aus der Natur der Sache, aus der Gerechtigkeit oder aus irgendeiner religiösen Weltanschauung, sonderlich weit kommt man damit jedoch jeweils nicht und viel konkreter wird es auch nicht. Meine Ansicht ist, dass die objektiv-teleologische Auslegung vollständig in einer subjektiv-aktuellen Auslegung bzw. Rechtsfortbildung aufgeht. Die Schwierigkeit der subjektiv-aktuellen Auslegung besteht in der Ermittlung des aktuellen Regelungswillens des Gesetzgebers zu einer Frage, mit der er sich aktuell gar nicht befasst. Der EuGH, so meine zugegebenermaßen etwas uninformierte Sichtweise, fragt sich also, welche Entscheidung würden die machthabenden Organe der Union aktuell unterstützen und welche nicht. Zu machthabenden Organen zähle ich nicht nur Parlament und Rat, sondern auch die Mitgliedstaaten und auf letzter Ebene die Rechtsadressaten. Dabei geht es bei Akzeptanz natürlich immer um einen Durchschnitt, nie um alle. (Anders als bei Änderungen der Verträge. Das ist dann wohl der Vorteil des EuGH)Schnitte hat geschrieben: Mittwoch 27. Mai 2026, 11:04Was den Wortlaut angeht, ist da sicher was dran, aber hinsichtlich des Telos würden viele Europarechtler dieser Aussage widersprechen. Die teleologische Auslegung ist in der Methodologie des EuGH sehr prominent, und sie ist - besonders gekoppelt mit dem "effet utile" des Unionsrechts als Zielvorgabe - gerade der Grund für viele seiner Interpretationen, die aus dem Wortlaut nicht offensichtlich sind.Paulina hat geschrieben: Freitag 22. Mai 2026, 08:45 Da wird vom EuGH ja wirklich vieles sowohl gegen den Wortlaut als auch gegen das Telos hergeleitet bzw. weggedacht.