Zuwendungen auf den Todesfall durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Gürteltier
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Beitrag von Gürteltier »

Schnitte hat geschrieben: Sonntag 31. Mai 2026, 11:23 Ich habe so meine Zweifel, ob Banken sich auf so eine Konstruktion einlassen. Ich als Bank hätte keine Lust auf den Hassle und das Risiko, vor Auszahlung prüfen zu müssen, ob E tot ist; daher würde ich drauf inisistieren, den § 331 I BGB abzubedingen und zu regeln, dass, wenn das Sparbuch auf den Namen der S geführt wird, die S auch schon vorher einen Auszahlungsanspruch hat. Ich weiß aber nicht, welche Konstruktion da insoweit marktüblich ist.
Das beschreibt genau mein gedankliches Problem mit dem Fall/der Konstruktion.
Torsten Kaiser
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Beitrag von Torsten Kaiser »

Hyclas hat geschrieben: Samstag 30. Mai 2026, 23:19
Schnitte hat geschrieben: Donnerstag 28. Mai 2026, 17:04 Nein, geleistet wurde schon vorher; auch die Gutschrift auf einem Konto, das auf den Namen der S läuft, ist bereits ein Erlangtes der S, denn sie erlangt einen Auszahlungsanspruch gegen die Bank. Die Leistung erfolgt bereits damit, nicht erst dann, wenn die Bank diesen Anspruch erfüllt.
Es scheint in der Tat hM zu sein, dass die Erben gegen den Beschenkten bei Unwirksamkeit des Valutaverhältnisses aus § 812 vorgehen können und der Anspruch Teil des Nachlasses ist, also bereits dem Erblasser zustand (MüKoBGB/Gottwald, 10. Aufl. 2025, BGB § 331 Rn. 6). Ich sehe aber nicht, was S von E bereits zu Lebzeiten des E durch Leistung "erlangt" hätte, denn einen Auszahlungsanspruch erlangt die S mE zu Lebzeiten des E gerade nicht: Im Fall wie dem von OP handelt es sich mit einiger Sicherheit um einen Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall bedingt. In der Folge erwirbt der Dritte (S) den Auszahlungsanspruch gegen die Bank (im Zweifel) erst "mit dem Tode des Versprechensempfängers", § 331 I BGB. "Vor dem Tod des Versprechensempfängers hat der Dritte kein Recht, auch kein bedingtes oder befristetes, sondern nur eine Erwartung, Hoffnung oder Chance auf künftigen Rechtserwerb, ohne jede Sicherheit" (Burandt/Rojahn/Najdecki, 4. Aufl. 2022, BGB § 331 Rn. 2). Es ist zwar möglich, auch Erwerbsaussichten als "erlangtes Etwas" iSv § 812 BGB zu behandeln, jedoch nur "tatsächlich sichere Erwerbsaussichten" (MüKoBGB/Schwab, 9. Aufl. 2024, BGB § 812 Rn. 17). Nachdem E die Bezugsberechtigung der S aber weiterhin jederzeit widerrufen kann, handelt es sich aber gerade nur um einen "ungesicherte Aussicht auf den Erwerb" (vgl. MüKoBGB/Gottwald, 10. Aufl. 2025, BGB § 331 Rn. 1). Etwas anderes kann ich mir nur vorstellen, wenn der Erblasser sein Versprechen unwiderruflich gestellt hat. Ansonsten fällt mir beim besten Willen nichts ein wie man §§ 1922, 812 begründen könnte
In den Lebensversicherungsfällen sieht die Rspr. in der Einsetzung als Bezugsberechtigten das erlangte etwas, vergleichbar könnte das hier auch so gesehen werden. Und: Spätestens mit dem Tod des Zuwendenden entsteht am Ende der Auszahlungsanspruch gegen die Bank, von daher kann man es auch ggf. dahingestellt sein lassen, was zu Lebzeiten erlangt wurde, denn der Tod des Zuwendenden ist ja eingetreten. Oder übersehe ich etwas?
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Beitrag von Gürteltier »

@TK: Klingt nach einer passenden Parallele - hört sich gut vertretbar an.

Da der Poster wohl einen Erstexamenshintergrund hat, ist die Frage mE durchaus gutachterlich relevant: Welche genaue AGL wird genommen? Die Frage ist im Gutachten auch wohl als Erstes zu klären. Wenn man erst auf die Erlangung mit dem Eintritt des Todes abstellt, scheidet die Universalsukzession als solche ja aus - wer tot ist, erlangt keinen Anspruch mehr. Dann stellt sich eben die Frage, ob man die Leistung des Toten noch der Erbin zurechnet (condictio indebiti) oder nicht (allgemeine Nichtleistungskondiktion) bzw. ob man schlicht “übers Eck” abwickelt (Anspruch der Erbin gegen Bank und Bank gegen Geliebte). An sich ist das mE eine Abwandlung der Rückabwicklung des klassischen “Anweisungsfalls” im 3-Personen-Verhältnis.
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Beitrag von Torsten Kaiser »

Zumindest im Zweiten gehen die Prüfervermerke über § 1922 und dann § 812 I 1 Alt. 1 BGB, dh man prüft eigentlich einen AS des Erblassers. Er hat geleistet, das Erlangte hat sich spätestens mit seinem Tod als Auszahlungsanspruch gg. die Sparkasse/Lebensversicherung etc. materialisiert.

Und in den allermeisten Klausuren hat die Sparkasse ja auch Geld ausbezahlt, daher ist es piepegal, ob schon zu Lebzeiten etwas erlangt wurde.
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