Auslegung Allgemeine Gesetze Art. 5 II GG

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

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JuraStudentin2019
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Beitrag von JuraStudentin2019 »

Hallo ihr Lieben,

ich bins nochmal mit einer Frage:
Ich habe Verständnisprobleme bezüglich der Allgemeinen Gesetze und wann ein solches vorliegt.
Es gibt da ja verschiedene Ansichten (Allgemein im Sinne von allgemeingültig, einem der Meinungsfreiheit höheren Allgemeininteresse dienend sowie die Sonderrchtslehre) bei der besonders letztere für mich etwas unverständlich ist. Das Gesetz darf sich nicht gegen eine Meinung als solche richten (inhaltliche Neutralität) und sich damit nicht gezielt gegen eine Beschränkung der Meinung richtet. Das Gesetz sollte als taugliche Schranke so allgemein formuliert sein, dass nicht ausschließlich bei einer Äußerung einer Meinung der Anwendungsbereich eröffnet ist, sondern es auch unabhängig von einer Meinungsäußerung gelesen werden kann. Ich verstehe letzteren Satz so, dass der Schutzbereich des Gesetzes die Meinungsfreiheit in gewissen Konstellationen einschränken kann aber allgemein nicht muss, mithin viele Konstellationen denkbar sind, die nicht zwangsläufig die Meinungsfreiheit beschränken.
Irgendwie habe ich dann aber grade Probleme mit bspw. §185 StGB:

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wenn man nun rein juristisch denkt, also ohne Wertungsebene ob es §185 StGB geben sollte oder nicht und ob man diesen für gut empfindet, verbietet der Tatbestand doch m.E. eine bestimmte Meinungsäußerung, nämlich die, die Beleidigend wirkt. Zudem sind bei Beleidigungen doch nur Konstellationen denkbar, bei denen gleichzeitig eine - wenn auch abstoßende - Meinung geäußert wird. Warum ist das Gesetz also trotzdem allgemein? oder lege ich den Wortlaut "Allgemein" falsch aus mit dem Gedanken, dass der Wortlaut der einschränkenden Norm auch unabhängig von einem Eingriff in Art. 5 I vorliegen kann? Ich bin gedanklich noch vor der eigentlichen Abwägung.

Vielleicht kann mir jemand auf die Sprünge helfen!

Lieben Dank euch!
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FKN993
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Beitrag von FKN993 »

Wenn du allgemein durch abstrakt ersetzt, dann meint das eine Vielzahl von Fällen.

Problematisch wäre eher das hier:

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

Hier wird sehr genau beschrieben, worauf sich gegenständlich bezogen wird.
KMR
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Beitrag von KMR »

Du solltest dir ggf. nochmal anschauen, was im Rahmen des § 185 StGB als Beleidigung gilt. Dabei wird konsequent unter Berücksichtigung des Art. 5 I, II GG geprüft, ob die Äußerung in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fällt. Dazu wird insbesondere danach differenziert, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung handelt oder ein Werturteil. Weiter ob es sich um eine wahre Tatsachenbehauptung handelt oder eine unwahre, die nicht in den Schutzbereich fällt. Gleichermaßen im Rahmen des Werturteils, ob es sich um die ausnahmsweise aus dem Schutzbereich fallende Schmähkritik handelt. Soweit es sich um ein Werturteil handelt, das sich regelmäßig im Schutzbereich befinden wird, bleibt zudem der besondere Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB, der ebenfalls der Gewährleistung der Meinungsäußerungsfreiheit dient.
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Beitrag von JuraStudentin2019 »

Vielleicht verstehe ich deine Antwort falsch aber ich meinte nicht, wann ein Gesetz abstrakt ist - das muss ja so oder so vorliegen. Sondern ich meinte in meiner Frage, wann ein Gesetz tatsächlich meinungsneutral ist also tatbestandlich nicht direkt auf eine Meinung abzielt. Weil ich finde Beleidigungen sind doch grade immer Meinungen. Beleidigungen enthalten eine wertende Komponente. Wird nicht dadurch der Anwendungsbereich des Gesetzes auf das Verbot einzelner Meinungen reduziert? Dann wäre §185 doch aber kein allgemeines Gesetz mehr, wie es Art. 5 II verlangt?


FKN993 hat geschrieben: Freitag 29. Mai 2026, 14:28 Wenn du allgemein durch abstrakt ersetzt, dann meint das eine Vielzahl von Fällen.

Problematisch wäre eher das hier:

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

Hier wird sehr genau beschrieben, worauf sich gegenständlich bezogen wird.
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Beitrag von JuraStudentin2019 »

Bei dem von dir beschriebenen geht es ja darum wann tatbestandlich noch eine Meinung vorliegt und wann nicht. Meinst du deine Antwort in Bezug auf die Allgemeinheit des Gesetzes in der Form, dass bei Beleidigungen, die bewusst unwahr sind oder auf eine menschenunwürdige Weise erfolgen grade nicht mehr von Meinung gesprochen werden kann und deswegen der Anwendungsbereich des §185 allgemein ist. Weil ich würde trotzdem sagen, dass §185 generell vorrangig Meinungsäußerungen erfasst, also auf das Verbot bestimmter Meinungsäußerungen gerichtet ist. dadurch würde es ja grade an der Allgemeinheit des Gesetzes i.S.d Art 5 II fehlen?


KMR hat geschrieben: Freitag 29. Mai 2026, 14:42 Du solltest dir ggf. nochmal anschauen, was im Rahmen des § 185 StGB als Beleidigung gilt. Dabei wird konsequent unter Berücksichtigung des Art. 5 I, II GG geprüft, ob die Äußerung in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fällt. Dazu wird insbesondere danach differenziert, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung handelt oder ein Werturteil. Weiter ob es sich um eine wahre Tatsachenbehauptung handelt oder eine unwahre, die nicht in den Schutzbereich fällt. Gleichermaßen im Rahmen des Werturteils, ob es sich um die ausnahmsweise aus dem Schutzbereich fallende Schmähkritik handelt. Soweit es sich um ein Werturteil handelt, das sich regelmäßig im Schutzbereich befinden wird, bleibt zudem der besondere Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB, der ebenfalls der Gewährleistung der Meinungsäußerungsfreiheit dient.
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Beitrag von KMR »

JuraStudentin2019 hat geschrieben: Freitag 29. Mai 2026, 17:07 Bei dem von dir beschriebenen geht es ja darum wann tatbestandlich noch eine Meinung vorliegt und wann nicht. Meinst du deine Antwort in Bezug auf die Allgemeinheit des Gesetzes in der Form, dass bei Beleidigungen, die bewusst unwahr sind oder auf eine menschenunwürdige Weise erfolgen grade nicht mehr von Meinung gesprochen werden kann und deswegen der Anwendungsbereich des §185 allgemein ist. Weil ich würde trotzdem sagen, dass §185 generell vorrangig Meinungsäußerungen erfasst, also auf das Verbot bestimmter Meinungsäußerungen gerichtet ist. dadurch würde es ja grade an der Allgemeinheit des Gesetzes i.S.d Art 5 II fehlen?


KMR hat geschrieben: Freitag 29. Mai 2026, 14:42 Du solltest dir ggf. nochmal anschauen, was im Rahmen des § 185 StGB als Beleidigung gilt. Dabei wird konsequent unter Berücksichtigung des Art. 5 I, II GG geprüft, ob die Äußerung in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fällt. Dazu wird insbesondere danach differenziert, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung handelt oder ein Werturteil. Weiter ob es sich um eine wahre Tatsachenbehauptung handelt oder eine unwahre, die nicht in den Schutzbereich fällt. Gleichermaßen im Rahmen des Werturteils, ob es sich um die ausnahmsweise aus dem Schutzbereich fallende Schmähkritik handelt. Soweit es sich um ein Werturteil handelt, das sich regelmäßig im Schutzbereich befinden wird, bleibt zudem der besondere Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB, der ebenfalls der Gewährleistung der Meinungsäußerungsfreiheit dient.
Ob ein allgemeines Gesetz vorliegt, ist eine Frage der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung eines Eingriffs in den Schutzbereich des Grundrechts. Das erfordert aber das man zuerst überhaupt geprüft hat, dass das maßgebliche Handeln vom Schutzbereich erfasst ist ("Schutzbereich eröffnet ist") und in diesen Schutzbereich eingegriffen wurde.

"Meinung" ist eine Art Oberbegriff. Sie ist in Tatsachenbehauptungen und Werturteile zu differenzieren, wobei letztere oftmals einen Tatsachenkern beinhalten können. Der Schutzbereich der Meinungsfreiheit erfasst grundsätzlich erstmal beides. Allerdings wird bei Tatsachenbehauptungen eine Einschränkung vorgenommen, dass die unwahre Tatsachenbehauptung gerade nicht schutzwürdig ist und daher auch schon nicht vom Schutzbereich erfasst ist. Bei Werturteilen ist das anders, diese sind gerade der Inbegriff der Meinungsäußerung und was darunter verstanden wird. Diese können nur ausnahmsweise vom Schutzbereich ausgenommen sein, nämlich wenn sie die Grenze zu Schmähkritik überschreiten.

§ 185 StGB erfasst und pönalisiert unwahre Tatsachenbehauptungen. Das ist unproblematisch, da diese schon nicht vom Schutzbereich des Art. 5 GG erfasst sind.
§ 185 StGB erfasst Werturteile, soweit sie Schmähkritik darstellen. Dasi ist unproblematisch, s.o.
§ 185 StGB erfasst auch sonstige Werturteile. Diese sind aber grundsätzlich vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit erfasst. Dementsprechend stellt § 185 StGB insofern einen Eingriff dar, der verfassungsrechtlich rechtfertigt sein muss. § 185 StGB stellt ein allgemeines Gesetz dar, weil die Vorschrift nicht den Meinungsbildungsprozess selbst oder eine bestimmte Meinung betrifft (Sonderrechtslehre) und dem Schutz höherrangiger abstrakter Rechtsgüter dient (persönliche Ehre, Art. 5 II a.E. GG). Schau dir dazu am besten Mal das Lüth-Urteil des BVerfG an, in dem definiert wurde, was ein allgemeines Gesetz ist. (BVerfGE 7, 198 ff.)

Um im Sinne einer praktischen Konkordanz die verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter persönliche Ehre und Meinungsfreiheit in Einklang bringen zu können, hat der Gesetzgeber unter anderem § 193 StGB geschaffen.
Zuletzt geändert von KMR am Freitag 29. Mai 2026, 17:25, insgesamt 2-mal geändert.
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Beitrag von FKN993 »

JuraStudentin2019 hat geschrieben: Freitag 29. Mai 2026, 17:02 Vielleicht verstehe ich deine Antwort falsch aber ich meinte nicht, wann ein Gesetz abstrakt ist - das muss ja so oder so vorliegen. Sondern ich meinte in meiner Frage, wann ein Gesetz tatsächlich meinungsneutral ist also tatbestandlich nicht direkt auf eine Meinung abzielt. Weil ich finde Beleidigungen sind doch grade immer Meinungen. Beleidigungen enthalten eine wertende Komponente. Wird nicht dadurch der Anwendungsbereich des Gesetzes auf das Verbot einzelner Meinungen reduziert? Dann wäre §185 doch aber kein allgemeines Gesetz mehr, wie es Art. 5 II verlangt?


FKN993 hat geschrieben: Freitag 29. Mai 2026, 14:28 Wenn du allgemein durch abstrakt ersetzt, dann meint das eine Vielzahl von Fällen.

Problematisch wäre eher das hier:

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

Hier wird sehr genau beschrieben, worauf sich gegenständlich bezogen wird.
https://www.bundesverfassungsgericht.de ... l?nn=68080

Bitte!
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Beitrag von Gürteltier »

Es geht bei den nicht-allgemeinen Gesetzen um eine konkrete Meinung.

Schau dir mal die Wunsiedel-Entscheidung zur Volksverhetzung an. Der Paragraph schränkt eine konkrete Meinung ein (Billigung der nationalsozialistischen Willkürherrschaft).

Ein aktuelles Beispiel für ein nicht-allgemeines Gesetz wäre dieses hier: https://www.lto.de/recht/hintergruende/ ... utm_crmid=.

Die konkrete Meinung im obigen Beispiel ist die Leugnung des Existenzrechts Israel.

Beleidigungen können hingegen ganz viele Meinungen darstellen. Deshalb ist die Beleidigung ein allgemeines Gesetz.

Beispiel: Ich kann finden, dass du dumm bist, dass du stinkst, dass du hässlich bist, … und das durch eine Beleidigung ausdrücken.
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Beitrag von KMR »

Gürteltier hat geschrieben: Freitag 29. Mai 2026, 19:54 Es geht bei den nicht-allgemeinen Gesetzen um eine konkrete Meinung.

Schau dir mal die Wunsiedel-Entscheidung zur Volksverhetzung an. Der Paragraph schränkt eine konkrete Meinung ein (Billigung der nationalsozialistischen Willkürherrschaft).

Ein aktuelles Beispiel für ein nicht-allgemeines Gesetz wäre dieses hier: https://www.lto.de/recht/hintergruende/ ... utm_crmid=.

Die konkrete Meinung im obigen Beispiel ist die Leugnung des Existenzrechts Israel.

Beleidigungen können hingegen ganz viele Meinungen darstellen. Deshalb ist die Beleidigung ein allgemeines Gesetz.

Beispiel: Ich kann finden, dass du dumm bist, dass du stinkst, dass du hässlich bist, … und das durch eine Beleidigung ausdrücken.
Die Wunsiedel-Entscheidung hat FKN über dir auch verlinkt (Zur Vermeidung von Missverständnissen: Nur Ergänzung, keine Kritik o.ä.). Lüth- und Wunsiedel sind meines Erachtens die Grundpfeiler für das Verständnis der Meinungsfreiheit.

Insofern auch interessant zum Thema:
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ ... -abwaegung
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Beitrag von JuraStudentin2019 »

Vielen lieben Dank euch allen! Das hat einiges klarer gemacht :)
KMR hat geschrieben: Freitag 29. Mai 2026, 20:02
Gürteltier hat geschrieben: Freitag 29. Mai 2026, 19:54 Es geht bei den nicht-allgemeinen Gesetzen um eine konkrete Meinung.

Schau dir mal die Wunsiedel-Entscheidung zur Volksverhetzung an. Der Paragraph schränkt eine konkrete Meinung ein (Billigung der nationalsozialistischen Willkürherrschaft).

Ein aktuelles Beispiel für ein nicht-allgemeines Gesetz wäre dieses hier: https://www.lto.de/recht/hintergruende/ ... utm_crmid=.

Die konkrete Meinung im obigen Beispiel ist die Leugnung des Existenzrechts Israel.

Beleidigungen können hingegen ganz viele Meinungen darstellen. Deshalb ist die Beleidigung ein allgemeines Gesetz.

Beispiel: Ich kann finden, dass du dumm bist, dass du stinkst, dass du hässlich bist, … und das durch eine Beleidigung ausdrücken.
Die Wunsiedel-Entscheidung hat FKN über dir auch verlinkt (Zur Vermeidung von Missverständnissen: Nur Ergänzung, keine Kritik o.ä.). Lüth- und Wunsiedel sind meines Erachtens die Grundpfeiler für das Verständnis der Meinungsfreiheit.

Insofern auch interessant zum Thema:
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ ... -abwaegung
Gürteltier hat geschrieben: Freitag 29. Mai 2026, 19:54 Es geht bei den nicht-allgemeinen Gesetzen um eine konkrete Meinung.

Schau dir mal die Wunsiedel-Entscheidung zur Volksverhetzung an. Der Paragraph schränkt eine konkrete Meinung ein (Billigung der nationalsozialistischen Willkürherrschaft).

Ein aktuelles Beispiel für ein nicht-allgemeines Gesetz wäre dieses hier: https://www.lto.de/recht/hintergruende/ ... utm_crmid=.

Die konkrete Meinung im obigen Beispiel ist die Leugnung des Existenzrechts Israel.

Beleidigungen können hingegen ganz viele Meinungen darstellen. Deshalb ist die Beleidigung ein allgemeines Gesetz.

Beispiel: Ich kann finden, dass du dumm bist, dass du stinkst, dass du hässlich bist, … und das durch eine Beleidigung ausdrücken.
FKN993 hat geschrieben: Freitag 29. Mai 2026, 14:28 Wenn du allgemein durch abstrakt ersetzt, dann meint das eine Vielzahl von Fällen.

Problematisch wäre eher das hier:

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

Hier wird sehr genau beschrieben, worauf sich gegenständlich bezogen wird.
Georg1
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Beitrag von Georg1 »

Der Unterschied zwischen „viele mögliche beleidigende Aussagen“ und „konkret verbotene Meinung“ macht es für mich nachvollziehbar.

Ich hatte „allgemein“ auch erst eher so verstanden, dass die Norm nicht primä Meinungsäußerungen betreffen darf. Aber so wird klarer, dass es bei Art. 5 II GG eher darum geht, dass kein Sonderrecht gegen eine bestimmte Meinung geschaffen wird.

Danke für die Erklärungen!
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