Also ich habe mir folgendes notiert:
Art und Umfang der Handlungspflicht (Wie der Handlungspflicht):
Wie gehandelt wird, ist nicht im Voraus bestimmt. Es gibt mehrere Möglichkeiten, wie auf einen Sachverhalt durch den Staat reagiert werden kann.
Das BVerfG räumt den Staat bei der Erfüllung einen weiten Einschätzungs-, Wertungs-, und Gestaltungsspielraum ein (Ermessensspielraum des Gesetzgebers)
Kriterien bei der Auswahl sind hierbei:
1. Die Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter
2. Die Folgen der Rechtsgutverletzung
3. Die Möglichkeiten, die Gefahrensituation korrekt zu erfassen und Risiken zu erkennen
a) Schwere der drohenden Grundrechtsverletzung, Schadenswahrscheinlichkeit und -ausmaß
4. Die Beeinträchtigung Grundrechte Dritter oder Schutzgüter der Allgemeinheit
5. Berücksichtigung von Tatsachen und wissenschaftlicher Erkenntnisse auf Grund dessen entschieden wird
Wann eine Verletzung der Schutzpflicht in Betracht kommt, ist nicht eindeutig.
Einige Stimmen berufen sich auf eine Evidenzkontrolle. Eine Verletzung kommt in Betracht, wenn…
1. Der Staat in Kenntnis der Umstände garnicht gehandelt hat (Ähnlich Ermessensnichtgebrauch)
2. Die Tragweite der Grundrechtsbeeinträchtigung und dessen Folgen nicht richtig erkannt wird oder auffällig falsch gewichtet wird (Ermessensfehlgebrauch)
3. Sachfremde Erwägungen mit einbezogen werden
4. Es wurde zwar gehandelt, aber die getroffenen Regelungen sind augenscheinlich ungeeignet (nicht geeignet) oder völlig unzulänglich (geeignet aber evident unzureichend), was bedeutet, dass die Maßnahme die Gefahr oder Beeinträchtigung nicht oder nur minimal in sehr geringem Maße reduziert (Unbrauchbarkeit der Maßnahme)
5. Prognoseentscheidungen auf unrichtiger Tatsachenbasis basieren oder im Widerspruch zu den neusten Erkenntnissen des wissenschaftlichen Standes stehen
In anderen Entscheidungen erkannte das BVerfG jedoch, dass sich eine reine Evidenzkontrolle im Falle erheblicher Gefährdungen bedeutsamer Rechtsgüter dem Gesetzgeber gegenüber als zu großzügig erweisen kann. Entscheidende Frage was vom Staat mindestens verlangt werden kann und wodurch ein wirksamer Schutz erreicht wird, wird anhand der Angemessenheit des Schutzes beurteilt. Denn nur eine angemessener Schutz kann unter Berücksichtigung des Einzelfalls wirksamen Schutz entfalten
(Das Untermaßgebot im Rahmen der staatlichen Schutzpflicht als Pendant zum Übermaßverbot bei Grundrechtsbeeinträchtigungen)
Aus der zum Übermaßverbot entwickelten Terminologie können zur Anwendung des Untermaßverbotes die Begriffe der Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit unter Berücksichtigung der Besonderheiten grundrechtlicher Schutzpflichten verwandt werden:
Besteht mit Blick auf das vom jeweiligen Grundrecht geschützte Rechtsgut, das durch private Handlungen beeinträchtigt wird, überhaupt ein staatliches Schutzkonzept (Vorfrage)?
Wenn ja, ist dieses Schutzkonzept geeignet, das vom jeweiligen Grundrecht geschützte Rechtsgut wirksam zu schützen (1. Stufe)
Wenn ja, gibt es ein Schutzkonzept, das einen wirksameren Schutz gewährt, als das bereits geltende Schutzkonzept, ohne stärker als letzteres in Rechte Dritter einzugreifen oder öffentliche Interessen zu beeinträchtigen? Mit anderen Worten, gibt es ein wirksameres, ebenso mildes Schutzkonzept (2. Stufe)? Auf diese Weise können auch Teile des Schutzkonzepts auf ihre Wirksamkeit untersucht und im Falle mangelnder Effektivität als gegen das Untermaßverbot verstoßend angesehen werden.
Wenn ja, ist der Schutz unter Berücksichtigung entgegenstehender Rechtsgüter angemessen (3. Stufe)? Dabei ist zu prüfen, ob die Hinnahme der nach dem geltenden Schutzkonzept verbleibenden Gefahren und Risiken für das vom Grundrecht geschützte Rechtsgut unter Abwägung mit kollidierenden privaten und öffentlichen Interessen zumutbar ist.
Ich denke und hoffe mal damit fahre ich ganz gut.
Gürteltier hat geschrieben: Montag 25. Mai 2026, 15:45
Das Thema ist ja ziemlich spezifisch und so spontan habe ich jetzt kein tiefergehendes Schema oder ein sich wiederholendes Argumentationsmuster zur Verfügung, die über deine Ausführungen hinaus gehen (die ja schon mal einen recht ausdifferenzierten Maßstab darlegen und für eine Klausur sicher ausreichen); hast du denn auch eigene Recherche da reingesteckt? Eine Einzelfallprüfung wird es aber so oder so bleiben und ein absolutes “Richtig” und “Falsch” ist mir hier schwerlich vorstellbar. (Außer vielleicht so etwas wie: Von heute auf morgen die gesamte öffentliche Gesundheitsversorgung ohne relevante Alternativen abschaffen.)
Du könntest ja bspw. über Literatur/Lehrbücher nach den dort zitierten Entscheidungen sehen und diese darauf abklopfen, wie das methodisch dort abläuft. Dann kannst du das gerne hierhin mitbringen. Es würde mich auch interessieren