Untermaßverbot

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

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JuraStudentin2019
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Beitrag von JuraStudentin2019 »

Hallo ihr Lieben,

ich hätte nochmal eine Frage zum Untermaßverbot, was für mich nicht richtig greifbar ist:

Grundsätzlich geht es ja um den Schutz des Staates vor Privaten oder Naturkatastrophen oder sonstigen Gefahrenquellen, die es so gibt.
Das dem Staat dabei einer weiter Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zukommt ist auch soweit klar. Es gibt ja sehr viele Möglichkeiten auf eine Gefahr zu reagieren.
Nun hatte ich gelesen, dass eben nur angemessener und wirksamer Mindestschutz gewährleistet sein muss und das die Gerichte nur schauen, ob garnicht gehandelt wurde oder die Maßnahmen nahezu ungeeignet oder unzulänglich sind oder evident hinter dem Schutzniveu zurückbleibt . Es geht ja in gewisser Weise darum, was dem Staat mindestens abverlangt werden kann, um einen einigermaßen ausreichenden Schutz zu gewährleisten. Aber irgendwie habe ich genau hier Probleme:
Woran bestimme ich, ob der gewährte Schutz ausreichend ist? Muss die Maßnahme das Schutzziel nur irgendwie fördern? In gewisser Weise ähnelt es ja dem Ermessen einer Behörde (bei dem auf Ermessens- Nicht oder Fehlgebrauch abgestellt wird). Die Überprüfung evidenten Zurückbleibens also offensichtlich auffälligem Zurückbleibens von dem was Mindestens abverlangt werden könnte, ist ja ein anderer Maßstab als die Gewährleistung angemessenen und ausreichenden Schutzes. Nun weiß ich nicht worauf ich achten und abstellen muss um eine Verletzung zu bejahen. Vielleicht kann mir da wer helfen oder hat Art Merksätze, an denen ich das Minimum staatlichen Schutzes greifen kann. ::oops:
Gürteltier
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Beitrag von Gürteltier »

Lies dir mal als Beispiel die Entscheidung des BVerfGs zur Triage von Menschen mit Behinderung durch (bzw. vielleicht auch eine Besprechung hierzu). HIer wird das m.E. recht greifbar: Es geht vor allem um die Fälle, wo trotz konkreter (nicht nur abstrakter) Handlungspflicht ("Schutzpflicht" aus dem GG) überhaupt nicht staatlich gehandelt wurde. Dann ist die Verletzung einfach anzunehmen: Wer gar nicht gestaltet, obwohl er dies muss ("ob") verletzt seine Pflichten recht eindeutig (die Herleitung der Pflicht ist der Punkt, wo es jedoch haarig bleibt).

Werden indes Maßnahmen ergriffen, reduziert sich die Kontrolle massiv ("wie"). Dann ist es i.E. eine schlichte Einzelfallfrage. Ob es hierzu ein etabliertes Prüfungsschema gibt, weiß ich nicht. In aller Regel greift hier aber, wie von dir erwähnt, der weite Gestltungsspielraum.
JuraStudentin2019
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Beitrag von JuraStudentin2019 »

Ja das verstehe ich. Auch wenn bspw. Eine unrichtige Tatsachengrundlage zur Entscheidungherangezogen wird oder Folgen nicht einbezogen werden. Aber genommen das ist alles passiert, und man muss entscheiden was dem Staat mindestens abverlangt werden kann, damit der Schutz ausreichend und angemessen ist. prüft man dann quasi auch eine Art verhälntismâßigkeitsprüfung? Oder wie erfolgt die Einzelprüfung? Denn angemessen ist ein Schutzniveu ja nur wenn es Art, Schwere und Ausmaß hinreichend berücksichtigt. Und unter dem Hintergrund prüft man dann welche Maßnahme mindestens angemessen wäre? Welche Erwägungen muss man mit einbeziehen um zu schauen ob etwas angemessen ist?
Gürteltier
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Beitrag von Gürteltier »

Das Thema ist ja ziemlich spezifisch und so spontan habe ich jetzt kein tiefergehendes Schema oder ein sich wiederholendes Argumentationsmuster zur Verfügung, die über deine Ausführungen hinaus gehen (die ja schon mal einen recht ausdifferenzierten Maßstab darlegen und für eine Klausur sicher ausreichen); hast du denn auch eigene Recherche da reingesteckt? Eine Einzelfallprüfung wird es aber so oder so bleiben und ein absolutes “Richtig” und “Falsch” ist mir hier schwerlich vorstellbar. (Außer vielleicht so etwas wie: Von heute auf morgen die gesamte öffentliche Gesundheitsversorgung ohne relevante Alternativen abschaffen.)

Du könntest ja bspw. über Literatur/Lehrbücher nach den dort zitierten Entscheidungen sehen und diese darauf abklopfen, wie das methodisch dort abläuft. Dann kannst du das gerne hierhin mitbringen. Es würde mich auch interessieren ;)
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Schnitte
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Beitrag von Schnitte »

Weitere "klassische" Entscheidungen zum Thema sind BVerfGE 39, 1 (Schwangerschaftsabbruch) und BVerfGE 46, 160 (Schleyer).
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
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Beitrag von JuraStudentin2019 »

Also ich habe mir folgendes notiert:

Art und Umfang der Handlungspflicht (Wie der Handlungspflicht):
Wie gehandelt wird, ist nicht im Voraus bestimmt. Es gibt mehrere Möglichkeiten, wie auf einen Sachverhalt durch den Staat reagiert werden kann.
Das BVerfG räumt den Staat bei der Erfüllung einen weiten Einschätzungs-, Wertungs-, und Gestaltungsspielraum ein (Ermessensspielraum des Gesetzgebers)
Kriterien bei der Auswahl sind hierbei:
1. Die Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter
2. Die Folgen der Rechtsgutverletzung
3. Die Möglichkeiten, die Gefahrensituation korrekt zu erfassen und Risiken zu erkennen
a) Schwere der drohenden Grundrechtsverletzung, Schadenswahrscheinlichkeit und -ausmaß
4. Die Beeinträchtigung Grundrechte Dritter oder Schutzgüter der Allgemeinheit
5. Berücksichtigung von Tatsachen und wissenschaftlicher Erkenntnisse auf Grund dessen entschieden wird

Wann eine Verletzung der Schutzpflicht in Betracht kommt, ist nicht eindeutig.
Einige Stimmen berufen sich auf eine Evidenzkontrolle. Eine Verletzung kommt in Betracht, wenn…
1. Der Staat in Kenntnis der Umstände garnicht gehandelt hat (Ähnlich Ermessensnichtgebrauch)
2. Die Tragweite der Grundrechtsbeeinträchtigung und dessen Folgen nicht richtig erkannt wird oder auffällig falsch gewichtet wird (Ermessensfehlgebrauch)
3. Sachfremde Erwägungen mit einbezogen werden
4. Es wurde zwar gehandelt, aber die getroffenen Regelungen sind augenscheinlich ungeeignet (nicht geeignet) oder völlig unzulänglich (geeignet aber evident unzureichend), was bedeutet, dass die Maßnahme die Gefahr oder Beeinträchtigung nicht oder nur minimal in sehr geringem Maße reduziert (Unbrauchbarkeit der Maßnahme)
5. Prognoseentscheidungen auf unrichtiger Tatsachenbasis basieren oder im Widerspruch zu den neusten Erkenntnissen des wissenschaftlichen Standes stehen
In anderen Entscheidungen erkannte das BVerfG jedoch, dass sich eine reine Evidenzkontrolle im Falle erheblicher Gefährdungen bedeutsamer Rechtsgüter dem Gesetzgeber gegenüber als zu großzügig erweisen kann. Entscheidende Frage was vom Staat mindestens verlangt werden kann und wodurch ein wirksamer Schutz erreicht wird, wird anhand der Angemessenheit des Schutzes beurteilt. Denn nur eine angemessener Schutz kann unter Berücksichtigung des Einzelfalls wirksamen Schutz entfalten
(Das Untermaßgebot im Rahmen der staatlichen Schutzpflicht als Pendant zum Übermaßverbot bei Grundrechtsbeeinträchtigungen)
Aus der zum Übermaßverbot entwickelten Terminologie können zur Anwendung des Untermaßverbotes die Begriffe der Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit unter Berücksichtigung der Besonderheiten grundrechtlicher Schutzpflichten verwandt werden:
Besteht mit Blick auf das vom jeweiligen Grundrecht geschützte Rechtsgut, das durch private Handlungen beeinträchtigt wird, überhaupt ein staatliches Schutzkonzept (Vorfrage)?
Wenn ja, ist dieses Schutzkonzept geeignet, das vom jeweiligen Grundrecht geschützte Rechtsgut wirksam zu schützen (1. Stufe)
Wenn ja, gibt es ein Schutzkonzept, das einen wirksameren Schutz gewährt, als das bereits geltende Schutzkonzept, ohne stärker als letzteres in Rechte Dritter einzugreifen oder öffentliche Interessen zu beeinträchtigen? Mit anderen Worten, gibt es ein wirksameres, ebenso mildes Schutzkonzept (2. Stufe)? Auf diese Weise können auch Teile des Schutzkonzepts auf ihre Wirksamkeit untersucht und im Falle mangelnder Effektivität als gegen das Untermaßverbot verstoßend angesehen werden.
Wenn ja, ist der Schutz unter Berücksichtigung entgegenstehender Rechtsgüter angemessen (3. Stufe)? Dabei ist zu prüfen, ob die Hinnahme der nach dem geltenden Schutzkonzept verbleibenden Gefahren und Risiken für das vom Grundrecht geschützte Rechtsgut unter Abwägung mit kollidierenden privaten und öffentlichen Interessen zumutbar ist.

Ich denke und hoffe mal damit fahre ich ganz gut.
Gürteltier hat geschrieben: Montag 25. Mai 2026, 15:45 Das Thema ist ja ziemlich spezifisch und so spontan habe ich jetzt kein tiefergehendes Schema oder ein sich wiederholendes Argumentationsmuster zur Verfügung, die über deine Ausführungen hinaus gehen (die ja schon mal einen recht ausdifferenzierten Maßstab darlegen und für eine Klausur sicher ausreichen); hast du denn auch eigene Recherche da reingesteckt? Eine Einzelfallprüfung wird es aber so oder so bleiben und ein absolutes “Richtig” und “Falsch” ist mir hier schwerlich vorstellbar. (Außer vielleicht so etwas wie: Von heute auf morgen die gesamte öffentliche Gesundheitsversorgung ohne relevante Alternativen abschaffen.)

Du könntest ja bspw. über Literatur/Lehrbücher nach den dort zitierten Entscheidungen sehen und diese darauf abklopfen, wie das methodisch dort abläuft. Dann kannst du das gerne hierhin mitbringen. Es würde mich auch interessieren ;)
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GetMeOut
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Beitrag von GetMeOut »

Rechtspolitisch aus der Warte des Untermaßverbotes jüngst: Mitsch, Defizitärer Schutz menschlichen Lebens im Verkehrsstrafrecht, KriPoZ 2026, 204 ff.
Hier: https://kripoz.de/wp-content/uploads/20 ... frecht.pdf
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