ich bin´s mal wieder...
Ich habe mich gefragt, warum die Konstellation dass wenn jemand sein Besitzrecht überschreitet (Fremdbesitzerexzess) hins. des Rechts zum Besitz diese Konstellation rechtlich anders gewertet wird als wenn ein Mitbesitzer sein Besitzrecht überschreitet.
Im ersten Fall wird ja dennoch ein Recht zum Besitz im Rahmen des §985 angenommen, während bei Miteigentümern oder Mieterben, von denen einer das gemeinschaftlich zustehende (Mit-)Besitzrecht überschreitet und sich Alleinbesitz anmaßt, kein Recht zum Besitz angenommen wird, sodass §985 durchgeht:
BeckOGK/Spohnheimer BGB § 985 Rn. 50-50.2: "Auch gegenüber anderen Miteigentümern kann ein Anspruch aus § 985 bestehen. Er ist dann auf die Einräumung des Mitbesitzes gerichtet"
Wie nicht in beiden Konstellation das Besitzrecht überschritten? Warum dann die rechtliche Ungleichbehandlung beim Recht zum Besitz?


