Besitzerexzess & Überschreitung eines Mitbesitz"Anteils"

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

Antworten
JuraStudentin2019
Häufiger hier
Häufiger hier
Beiträge: 46
Registriert: Freitag 10. April 2026, 11:25

Beitrag von JuraStudentin2019 »

Hi Freunde,

ich bin´s mal wieder... ::?

Ich habe mich gefragt, warum die Konstellation dass wenn jemand sein Besitzrecht überschreitet (Fremdbesitzerexzess) hins. des Rechts zum Besitz diese Konstellation rechtlich anders gewertet wird als wenn ein Mitbesitzer sein Besitzrecht überschreitet.
Im ersten Fall wird ja dennoch ein Recht zum Besitz im Rahmen des §985 angenommen, während bei Miteigentümern oder Mieterben, von denen einer das gemeinschaftlich zustehende (Mit-)Besitzrecht überschreitet und sich Alleinbesitz anmaßt, kein Recht zum Besitz angenommen wird, sodass §985 durchgeht:
BeckOGK/Spohnheimer BGB § 985 Rn. 50-50.2: "Auch gegenüber anderen Miteigentümern kann ein Anspruch aus § 985 bestehen. Er ist dann auf die Einräumung des Mitbesitzes gerichtet"

Wie nicht in beiden Konstellation das Besitzrecht überschritten? Warum dann die rechtliche Ungleichbehandlung beim Recht zum Besitz?
Torsten Kaiser
Power User
Power User
Beiträge: 487
Registriert: Donnerstag 21. Dezember 2023, 13:21
Ausbildungslevel: RA

Beitrag von Torsten Kaiser »

Im ersten Fall wird von der Rspr. ein EBV angenommen, wenn durch den Exzess das Besitzrecht erlischt. Dann laufen beiden Fälle gleich.
easyiura
Noch selten hier
Noch selten hier
Beiträge: 11
Registriert: Montag 8. Juni 2026, 18:04
Ausbildungslevel: Anderes

Beitrag von easyiura »

Spannende Konstellation. Der Knackpunkt liegt meist bei § 866 BGB: Unter Mitbesitzern findet possessorischer Besitzschutz nämlich gerade nicht statt, soweit es nur um die Grenzen des den Einzelnen zustehenden Gebrauchs geht. Reibereien über das „Wie" der gemeinsamen Nutzung sind also possessorisch nicht erfasst.

Anders wird es, wenn ein Mitbesitzer dem anderen den Mitbesitz vollständig entzieht — dann liegt verbotene Eigenmacht vor und §§ 861, 862 greifen trotz § 866. Die eigentliche Weichenstellung ist also: bloße Überschreitung des Gebrauchsanteils (kein Schutz) oder echter Entzug der Sachherrschaft (Schutz). Daneben lohnt der Blick auf petitorische Ansprüche aus dem Innenverhältnis (z.B. § 745, § 1011) und ggf. § 1004 analog.

Magst du den konkreten Sachverhalt kurz umreißen — wird der andere nur am Mitgebrauch gehindert, oder ist er faktisch ganz draußen? Daran hängt die ganze Lösung.
easyiura
Noch selten hier
Noch selten hier
Beiträge: 11
Registriert: Montag 8. Juni 2026, 18:04
Ausbildungslevel: Anderes

Beitrag von easyiura »

Spannende Konstellation. Der Knackpunkt liegt meist bei § 866 BGB: Unter Mitbesitzern findet possessorischer Besitzschutz gerade nicht statt, soweit es nur um die Grenzen des dem Einzelnen zustehenden Gebrauchs geht. Reibereien über das „Wie" der gemeinsamen Nutzung sind also possessorisch nicht erfasst.

Anders wird es, wenn ein Mitbesitzer dem anderen den Mitbesitz vollständig entzieht — dann liegt verbotene Eigenmacht vor und §§ 861, 862 greifen trotz § 866. Die eigentliche Weichenstellung ist also: bloße Überschreitung des Gebrauchsanteils (kein Schutz) oder echter Entzug der Sachherrschaft (Schutz). Daneben lohnt der Blick auf petitorische Ansprüche aus dem Innenverhältnis (z. B. § 745, § 1011) und ggf. § 1004 analog.

Magst du den konkreten Sachverhalt kurz umreißen — wird der andere nur am Mitgebrauch gehindert, oder ist er faktisch ganz draußen? Daran hängt die ganze Lösung.
JuraStudentin2019
Häufiger hier
Häufiger hier
Beiträge: 46
Registriert: Freitag 10. April 2026, 11:25

Beitrag von JuraStudentin2019 »

Es ging mir tatsächlich nur darum warum die gesamte Besitzentziehung dann als „kein Recht zum Besitz“ gewertet wird während bloße besitzstörungen sei es beim Mitbesitz oder Alleinbesitz grade noch ein Recht zum Besitz begründen sollen. Also der nicht so berechtigte Besitzer wird ja noch als berechtigter Besitzer (zumindest wohl nach einer Ansicht) I.S.d. 986 angesehen bspw wenn er eine mietsache nicht so nutz wie vorgegeben. Ich hatte das nun so verstanden dass der Besitzer der sein Besitzrecht nur überschreitet noch ein Recht zum Besitz im Sinne des 986 zusteht während bei gesamter besitzentziehung im Rahmen des Mitbesitzes kein Recht mehr zum Besitz vorliegt. Das würde dann auch mit 866 übereinstimmen. Meine Frage war darauf gerichtet warum jemand der sein besitzrecht überschreitet dennoch als noch berechtigter Besitzer (986) verstanden wird während derjenige der den Mitbesitz entzieht nicht mehr als berechtigter Besitzer gesehen werden kann. Es macht aber dann Sinn wenn man die bloße besitzstörung noch als Recht zum Besitz sieht, die Entziehung jedoch noch.
Antworten