Hä? Wo sind denn in der Naturwissenschaft Erkenntnisse absolut? Wenn man sich mal anschaut, durch wie viele Atommodelle wir in der Vergangenheit gerast sind, die alle nicht funktionierten, kann man kaum behaupten, die Theorien seien irgendwie absolut. Alles was absolut ist, ist die Annahme, dass sich das zugrundeliegende Naturgesetz nicht ändert. Diese Annahme kann man ohne weiteres auch für die Rechtswissenschaft aufstellen, wie ich es oben getan habe:KMR hat geschrieben: Freitag 12. Juni 2026, 09:35 ...
Genau, man stellt eine These auf. Jetzt ist eben die Frage, wie kann man sie so begründen, dass es eben nicht ein einziges Postulat ist, sondern auch überzeugt, an ein Fundament anknüpft. An irgendeiner Stelle wird - wie von Schnitte schon impliziert - immer eine Wertung und Abwägung einfließen müssen, zum gewissen Teil also ein eigenes gusto, bei dem man sagt das X gefordert werden müsste mit Begründung Y. Die nächste Person kann das aber völlig anders sehen. Das halte ich für das Verständnis von Rechtswissenschaft eben so schwierig. Wissenschaftliche Ergebnisse in der Rechtswissenschaft sind - anders als bspw. in der Physik oder Mathematik - nicht absolut.
In einem bestimmten Zeitpunkt in einer bestimmten Gesellschaft an einem bestimmten Ort (insert more factors from Geist der Gesetze) ist das Vernunftgesetz fix und kann erkannt werden. Fix nicht in dem Sinne, dass da § 242 StGB genau so da stehen muss. Fix aber in dem Sinne, dass ich den Diebstahl nicht entkriminalisieren kann (positivistisch kann ich das, er wird es aber faktisch nicht). Der Spielraum des Gesetzgebers ist in diesem so beschriebenen Zeitpunkt verengt: Es muss für den Interessenkoflikt x eine Rechtsfolge y geben. Wie ganz exakt der Tatbestand und die Rechtsfolge ausgestaltet ist, ist wahrscheinlich egal. Das wird man auch nicht präzise erkennen können. Man kann aber erkennen, dass ein Interessenkonflikt besteht und das er auf eine gewisse Art zu lösen sein wird. Der Rest sind in meiner Welt Details. Wie jetzt in meinem Ausgangsbeispiel § 986 BGB beschaffen sein muss, dürfte nur auf einer sekundären wissenschaftlichen Ebene zu lösen sein: konkreter Diskurs, Ordnungssysteme, Kommentierungen etc. So wie wenn du die Einsteinssche Feldgleichung hast und dann halt damit anfängst zu arbeiten. Lösungen zu dieser einigermaßen schwierigen Differentialgleichung zu finden bringt dir was, der usprüngliche Erkenntnisakt ist aber diese DGL.
Ja gut geschenkt. Das war hier nie der Punkt. Der Ausgang war: Du hast einen Fall der eben aus der Reihe tanzt und da der Richter zur Entscheidung gezwungen ist, muss er hier eben Rechtsfortbildung betreiben. Die Frage, die dieser Thread behandelt ist dorch gerade die Frage nach der Methodik, mit der diese Rechtsfortbildung betrieben wird. Dass da keine Wissenschaft stattfindet, wenn T dem O auf die Nase haut, O dann blutet und R den T wegen KV verurteilt, komm, das ist doch trivial.KMR hat geschrieben: Freitag 12. Juni 2026, 09:35 Dass der Richter genau so Rechtswissenschaft betreibt wie der Professor, sehe ich keineswegs. Der Richter widmet sich ausnahmslos der Lösung des vor ihm liegenden Falls anhand des vorhanden Rechts. Das gilt in Eingangsinstanzen und selbst in den Berufungsinstanzen (jdf. Im Zivilrecht) quasi durchweg. Wissenschaftlich wird es da in der Regel, wenn überhaupt nur bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes, und auch da eher seltener und wieder an Normen, am ehsten noch beim BVerfG, eben weil die Normen da überwiegend quasi nichts hergeben. Alle anderen Instanzgerichte unter den Bundesgerichten sind fokussiert auf das möglichst fließbandmäßige Abarbeiten der Fälle, sofern man nicht ohnehin hoffnungslos überlastet ist.

