Schaden 989,990 Unmöglichkeit Herausgabe

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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JuraStudentin2019
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Beitrag von JuraStudentin2019 »

Hättest du dem denn noch etwas hinzuzufügen? :)

e.A..: Anknüpfung an Besitz und daran dass der Eigentumsverlust nicht als Schaden einer Nicht-Besitzwiedereinräumung gesehen werden kann
a.A.: Anknüpfung an das den die Unmöglichkeit der Besitzverschaffung auslösende Vorgang und was dieser nach sich zieht. Hier Eigentumsverlust als Schaden (+)
3. Ansicht.: Anknüpfung an die Unmöglichkeit & Verlust des Herausgabeanspruches nach §985 (Wertmäßig Wert der Sache)
KMR hat geschrieben: Mittwoch 10. Juni 2026, 15:34 Auch wenn deine Frage anscheinend beantwortet ist, können weiterführend ggf. folgende Entscheidungen von Interesse sein.

BGH, 18.3. 2016 - V ZR 89/15, NJW 2016, 3235 Rn. 11 ff. (Anwendbarkeit von §§ 280 I, III, 281 BGB auf § 985 BGB)

mit stärkerem prozessualen Einschlag bei Interesse:
BGH, 9.11.2017 - IX ZR 305/16, NJW 2018, 786 (Chlorarchiv)
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Schnitte
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Beitrag von Schnitte »

M.E. ist das Problem, auf das die TE hinaus will, nicht bei der Anspruchsbegründung zu verorten, sondern bei der Anspruchsausfüllung. Dass es hier eine ganze Latte von Anspruchsgrundlagen auf Schadensersatz gibt, ist klar (ob mit EBV oder ohne). Worauf die TE abzielt, ist aber meinem Eindruck nach die Frage, ob bei der Anspruchsausfüllung vom objektiven Wert der veräußertem Sache irgendein "Rabatt" in Abzug gebracht wird, und zwar dafür, dass der Schuldner dem Eigentümer vorher nur Wiedereinräumung des Besitzes geschuldet hat, aber nicht Einräumung des Eigentums, weil das ja schon vorher bestand.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
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Beitrag von easyiura »

Vielleicht hilft eine kurze Sortierung des Gerüsts: §§ 989, 990 setzen eine Vindikationslage (§ 985) voraus; § 990 verschiebt nur den Zeitpunkt der relevanten Bösgläubigkeit — Kenntnis schon bei Besitzerwerb oder erst später. Erst ab diesem Zeitpunkt haftet der Besitzer wie ein verklagter (§ 989).

Bei der Unmöglichkeit der Herausgabe ist der häufige Stolperstein: Der Schaden bemisst sich nach dem Interesse des Eigentümers an der Sache (Wertersatz nach §§ 249 ff.), nicht nach dem Besitzinteresse — und entscheidend ist, ob der Besitzer den Untergang/die Verschlechterung nach dem maßgeblichen Zeitpunkt zu vertreten hat. Vor Bösgläubigkeit bleibt es beim Privileg des redlichen Besitzers (§ 993 Abs. 1 a.E.).

Worauf zielt deine offene Frage gerade — auf den maßgeblichen Zeitpunkt, das Vertretenmüssen, oder die Schadensberechnung? Dann kann ich gezielter mitdenken.
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