e.A..: Anknüpfung an Besitz und daran dass der Eigentumsverlust nicht als Schaden einer Nicht-Besitzwiedereinräumung gesehen werden kann
a.A.: Anknüpfung an das den die Unmöglichkeit der Besitzverschaffung auslösende Vorgang und was dieser nach sich zieht. Hier Eigentumsverlust als Schaden (+)
3. Ansicht.: Anknüpfung an die Unmöglichkeit & Verlust des Herausgabeanspruches nach §985 (Wertmäßig Wert der Sache)
KMR hat geschrieben: Mittwoch 10. Juni 2026, 15:34 Auch wenn deine Frage anscheinend beantwortet ist, können weiterführend ggf. folgende Entscheidungen von Interesse sein.
BGH, 18.3. 2016 - V ZR 89/15, NJW 2016, 3235 Rn. 11 ff. (Anwendbarkeit von §§ 280 I, III, 281 BGB auf § 985 BGB)
mit stärkerem prozessualen Einschlag bei Interesse:
BGH, 9.11.2017 - IX ZR 305/16, NJW 2018, 786 (Chlorarchiv)


