Universitätswechsel an die Uni Bonn (6. Semester)

Allgemeine Fragen zum Jurastudium (Anforderungen, Ablauf etc.)

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Gürteltier
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Beitrag von Gürteltier »

Selbst in Bayern sind die Examensklausuren zum Landesverfassungsrecht wohl auch eher “urban lebend” als wahr. Klar, es gibt immer den einen Dozenten, der die Popularklage gegen einen Bebauungsplan als “ganz heiß” ansieht (seit Jahren) - aber ich habe da noch keine gesehen. Solange man das Grundrecht auf freien Naturgenuss kennt, hat man mE idR alles auf dem Kasten, was typischerweise anfällt.
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Schnitte
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Beitrag von Schnitte »

Wenn ich mich recht erinnere, hab ich in meiner Examensklausur zum Polizeirecht bei der Verhältbismäßigkeitsabwägung neben den Grundrechten des GG auch die Parallelgrundrechte der Bayerischen Verfassung mitzitiert. Ohne tiefer drauf einzugehen, nur eben zwei Zitate statt einem, um ein kleines Plus gegenüber anderen Kandidaten zu bieten. Ob‘s goutiert wurde, weiß ich nicht, ich kann mich nicht erinnern, ob ich die Klausur eingesehen habe.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
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Strich
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Beitrag von Strich »

Habe ich damals auch gemacht (nur halt mit der sächsischen Verfassung). Ich freue mich jedenfalls immer, wenn ich das in der Klausur lese. Ich unterstelle dann zugunsten der Studis, dass sie Wert auf Föderalismus legen ^^
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
- Daria -

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Seit 31.05.2022 Lord Strich
Gürteltier
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Beitrag von Gürteltier »

Ich entsinne mich da nur, dass man da ggf. mit § 47 Abs. 3 VwGO aufpassen muss - die genaue Reichweite der Vorschrift hab ich aber ehrlich gesagt schon nicht mehr ganz aufm Schirm. An sich aber natürlich eine gute Idee - bei uns wurde meiner Erinnerung nach auch stellenweise von Korrektoren rückgemeldet, dass es zurückhaltend als “soft faktor” immer ganz gut ankommt. Freilich muss man bedenken, dass der Erkenntnisgewinn des Normzitats relativ beschränkt ist.^^ Aber die Klausur ist ja an vielen Stellen insoweit eine gewisse Farce (v.a. im 1. Examen) und mehr Normzitate sind immer besser als wenige - gerade im ÖRecht landet man ja durchaus schnell mal an einer Stelle der Klausur, wo man kaum was zitieren kann.
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Schnitte
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Beitrag von Schnitte »

§ 47 Abs. 3 VwGO kann in dem Szenario, an das ich dachte, eigentlich kein Problem sein. Soweit ich die Norm verstehe, geht es hier darum, landesrechtlich vorgesehene Verwerfungsmonopole für Landesverfassungsgerichte zu respektieren. Wenn also die Landesverfassung sagt, dass eine landesrechtliche Satzung oder Verordnung wegen Verstoßes gegen höherrangiges Landesrecht nur vom Landesverfassungsgericht überprüft und verworfen werden darf, dann zwingt der Bundesgesetzgeber das OVG/VGH nicht dazu. Aber in der stinknormalen verwaltungsgerichtlichen Anfechtungssituation sollte das keine Rolle spielen, denn das Verwaltungsgericht ist ein Landesgericht, das das gesamte Landesrecht anwenden darf, und darf Verwaltungsakte durchaus auch wegen Verstoßes gegen Landesgrundrechte aufheben.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
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