Notwehr Mittäterschaft

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

Moderator: Verwaltung

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Leo123455h
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Beitrag von Leo123455h »

Hey ich wollte fragen ob die Notwehr von zb a dem Mittäter b zugerechnet wird nach 25 abs 2?
Gürteltier
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Beitrag von Gürteltier »

Welche genaue Konstellation stellst du dir denn vor? Ich kann mir da noch nichts Genaues drunter vorstellen. Zu bedenken wäre aber insbesondere auch, dass bestimmtes Handeln des einen Mittäters ja auch Nothilfe gegenüber dem anderen Mittäter darstellen kann.

Aber so ganz ohne Fall kann ich das nicht ganz greifen. An sich rechne ich aber nach § 25 II StGB nur Handlungen zu. Rechtliche Merkmale unterfallen dann eher § 28 StGB. Insoweit müsste in einem solchen Fall dann sicherlich nochmal gedanklich geschaut werden, was von beidem dann passen würde.

Das Ganze klingt aber erstmal nicht nach einem super typischen Fall, den man in den Anfängervorlesungen lernt - oder hab ich mal wieder was verdrängt?^^
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FKN993
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Beitrag von FKN993 »

Gürteltier hat geschrieben: Mittwoch 17. Juni 2026, 17:37 Das Ganze klingt aber erstmal nicht nach einem super typischen Fall, den man in den Anfängervorlesungen lernt - oder hab ich mal wieder was verdrängt?^^
Ich kenne die Frage auch nicht, aber ich meine zu verstehen wie er drauf kommt und zwar über die Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen, die Rechtfertigungsgründe als Teil des objektiven Tatbestandes gelesen hat.

Kann mir ehrlich gesagt aber auch nichts darunter vorstellen, weil dann müsste ja der gemeinsame Tatentschluss, im Grundfall vor Ausführung gefasst, auch darauf gerichtet sein, dass man sich im Zweifel arbeitsteilig im Rahmen der Unrechtsabwehr bewegt. Das könnte dann sowas sein: "Sollten wir zu Unrecht angegriffen werden, dann verteidigen wir uns?" Sukzessive Täterschaft funktioniert auch nicht, weil während der Verteidigung funktioniert es auch nicht, weil das subjektive Rechtfertigungselement ja vor der Rettungshandlung vorliegen muss und der muss ja in jedem selbst vorliegen.
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Schnitte
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Beitrag von Schnitte »

Über § 25 II würde eine solche Zurechnung sicher nicht erfolgen, denn der rechnet Straftaten zu, während Notwehr ja ein Rechtfertigungsgrund ist. Aber versuchen wir mal einen Fall zu konstruieren. A und B vereinbaren, gemeinsam in ein Haus einzubrechen. Dabei treffen sie, ggf. konkludent (das ist gar nicht so unrealistisch) eine Abrede wie von FKN993 skizziert. Auf dem Weg zum Ziel wird, noch vor Beginn der Tatausführung (also vor dem Ansetzen zur Tat), A von D rechtswidrig angegriffen. B erschießt den D. Ist das jetzt eine über den Mittätervorsatz "zugerechnete" Notwehr, oder nicht vielmehr einfach eine Nothilfe, die ja auch unmittelbar unter § 32 fällt?
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
Gürteltier
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Beitrag von Gürteltier »

Schnitte hat geschrieben: Donnerstag 18. Juni 2026, 10:55 Über § 25 II würde eine solche Zurechnung sicher nicht erfolgen, denn der rechnet Straftaten zu, während Notwehr ja ein Rechtfertigungsgrund ist. Aber versuchen wir mal einen Fall zu konstruieren. A und B vereinbaren, gemeinsam in ein Haus einzubrechen. Dabei treffen sie, ggf. konkludent (das ist gar nicht so unrealistisch) eine Abrede wie von FKN993 skizziert. Auf dem Weg zum Ziel wird, noch vor Beginn der Tatausführung (also vor dem Ansetzen zur Tat), A von D rechtswidrig angegriffen. B erschießt den D. Ist das jetzt eine über den Mittätervorsatz "zugerechnete" Notwehr, oder nicht vielmehr einfach eine Nothilfe, die ja auch unmittelbar unter § 32 fällt?
Ganz genau genommen sind es sogar - ich hoffe, ich erinnere mich richtig - lediglich einzelne natürliche Handlungen, so z.B. beim mittäterschaftlichen Raub (einer haut, der andere greift zu) die qualifizierte Nötigungshandlung oder die Wegnahme des jeweils anderen Mittäters.
easyiura
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Beitrag von easyiura »

Ich würde es streng zweistufig denken: Die Notwehr (§ 32 StGB) ist für jeden Tatbeteiligten eigenständig zu prüfen, auch wenn der Tatbeitrag über § 25 II zugerechnet wird. Auf der Lage-Ebene hilft, dass § 32 II ausdrücklich auch die Nothilfe erfasst („von sich oder einem anderen") — ein Mittäter kann sich also auch auf die Verteidigung des anderen stützen, solange ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff vorliegt.

Auf der Handlungs-Ebene wird es spannend: Erforderlichkeit und Gebotenheit sind für jeden gesondert zu beurteilen. Überschreitet einer der Mittäter das erforderliche Maß (Notwehrexzess), wird dieser Exzess dem anderen nicht automatisch über § 25 II zugerechnet — die Zurechnung reicht nur so weit wie der gemeinsame Tatplan. Wer den Exzess weder wollte noch in Kauf nahm, haftet dafür nicht mit. Zusätzlich kann eine (Absichts-)Provokation das Notwehrrecht dessen einschränken, der den Angriff selbst herausgefordert hat, ohne dass das den anderen berührt.

Damit der Aufbau passt, müsste ich den konkreten Sachverhalt kennen: Geht es darum, ob sich beide auf Notwehr/Nothilfe berufen können, oder um einen Exzess eines der beiden? Wenn du den Fall kurz skizzierst, ordne ich die Schwerpunkte gezielter.
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