Moin,
Der § 950 BGB regelt den Eigentumsübergang bei der Verarbeitung. Der § 951 BGB verweist für die Entschädigung auf das Bereicherungsrecht.
Die Frage ist nun, in welchem Konkurrenzverhältnis das Ganze zu den §§ 812 ff. BGB steht.
Wenn man nun den unstreitigen Fall der Nichtleistungskondiktion prüft, kommt man irgendwann zum Punkt „ohne rechtlichen Grund“. Die h.M. sagt, dass der § 950 BGB kein Rechtsgrund im Sinne der §§ 812 ff. BGB sei. Wenn ich es richtig verstanden habe, ist ein Hauptargument, dass der § 951 BGB sonst überflüssig sei, da es ein Rechtsgrundverweis ist und demnach nie ein Anspruch nach § 951 gegeben wäre.
Beim Streit ob § 951 nun ein Rechtsgrundverweis oder ein Rechtsfolgenverweis ist, wird dann das Argument angebracht, dass § 951 existiert um klarzustellen, dass § 950 kein Rechtsgrund sein kann. Oder um Hütte/Hütte zu zitieren: „§ 951 BGB stellt mithin lediglich klar, dass §§ 945 ff. BGB kein Rechtsgrund i.S.d § 812 BGB sind“.
Ist das hier aber nicht ein typischer Zirkelschluss? § 950 ist kein Rechtsgrund, weil der§ 951 es als Rechtsgrundverweis klarstellt und § 951 ist ein Rechtsgrundverweis weil § 950 kein Rechtsgrund ist?
Wäre es da nicht viel naheliegender den § 950 als Rechtsgrund zu sehen und den § 951 als Rechtsfolgenverweis? Dann fliege ich bei den §§ 812 ff. BGB tatsächlich raus, weil ein Rechtsgrund besteht. Der § 951 gewährt mir dann aber einen Entschädigungsanspruch in Geld. Überflüssig ist er demnach nicht, weil er den § 818 BGB dahingehend modifiziert.
Weil wenn man der h.M. folgt, was für eine Aufgabe hat der § 951 dann bitte? Dann könnte man doch direkt über den § 812 ff. BGB gehen und das ganze über den § 818 regeln? Denn wenn ich es richtig verstehe, habe ich doch nach der h.M. dann Anspruchskonkurrenz: Der § 812 BGB geht durch, weil § 950 BGB kein Rechtsgrund darstellt und zusätzlich geht §§ 951, 812 noch einmal durch? Am Ende habe ich dann zwei Ansprüche die die exakt gleichen Voraussetzungen haben?
Gruß,
Ara
Verhältnis § 950, § 951 und § 812
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- Ara
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Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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ela
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Hast du nach fast 12 Jahren eine Antwort gefunden? Ich interessiere mich zwar nicht hauptsächlich für deine Frage, aber frage mich in dessen Zuge generell, wofür wir §951 BGB haben, wenn wir doch eigentlich auch direkt über §812 I 1 2.Fall BGB gehen können.
Liebe Grüße aus Bielefeld
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Von Ara würde ich nach zwölf Jahren keine Antwort mehr erwarten. In der Sache glaube ich aber nicht, dass hier wirklich ein Problem vorliegt. Der Gesetzgeber wollte ersichtlich, dass der Verarbeitende auf sachenrechtlicher Ebene Eigentümer wird, auf schuldrechtlicher Ebene aber Ersatz nach Bereicherungsrecht leisten muss. § 950 kann also kein Rechtsgrund sein, sondern ist vielmehr, wie es ja auch seine Stellung nahelegt, die sachenrechtliche Zuweisung des Eigentums, ohne dass damit etwas über die Bereicherungsfestigkeit ausgesagt wäre. Ob man dann § 951 als Rechtsfolgenverweis ansieht oder als bloß deklaratorischen Hinweis auf § 812, den man aber ohne § 951 auch anwenden würde, und ob man nun von einem Bereicherungsanspruch oder von zweien in Konkurrenz ausgeht, ist dann m.E. im Ergebnis ohne Bedeutung.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
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Gürteltier
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Was würdest du denn bei einer unmittelbaren Anwendbarkeit des § 812 BGB heraus verlangen können? Das “erlangte Etwas” wäre ja das Eigentum, welches dann nach §§ 812, 818 BGB herauszugeben wäre (= Rückübertragung Eigentum). Da das die gesetzlichen Erwerbsvorschriften aber ad absurdum führen würde, wird durch § 951 I BGB eine wichtige Modifikation vorgenommen: Es wird eine Entschädigung in Geld angeordnet (§ 951 I 1 BGB) und die Wiedereinräumung des Eigentums (= eigentliche Rechtsfolge des unmodifizierten Bereicherungsrechts) wird ausgeschlossen (§ 951 I 2 BGB). § 951 I BGB stellt damit eine die Rechtsfolge modifizierende Rechtsgrundverweisung dar.ela hat geschrieben: Dienstag 30. Juni 2026, 12:27 Hast du nach fast 12 Jahren eine Antwort gefunden? Ich interessiere mich zwar nicht hauptsächlich für deine Frage, aber frage mich in dessen Zuge generell, wofür wir §951 BGB haben, wenn wir doch eigentlich auch direkt über §812 I 1 2.Fall BGB gehen können.
Liebe Grüße aus Bielefeld
Ich meine, man muss dann den “unmittelbaren” Bereicherungsanspruch auch entsprechend modifizieren, oder?
Aber ob § 951 I BGB nun RG- oder RF-Verweisung ist, ist ja ohnehin umstritten.
(Ich habe in meinem 1. Examen in der Auftaktklausur übrigens auch einfach nur § 812 BGB unmittelbar geprüft - keine Ahnung wieso. Aufregung?)
Edit: Zur Frage nach der Einordnung RG-Verweisung gilt es mE noch zu beachten, dass diese Einordnung primär damit begründet wird, dass die Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion gelten muss (darum ging es doch (auch) im Jungbullenfall). Damit wird dann auch wieder ein Schuh draus: § 950 BGB ist kein Rechtsgrund, ich muss “umfassend” den § 812 BGB prüfen (ua auch die Anwendbarkeit der NLK), nur eben die Anspruchsausfüllung ist modifiziert.
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JuraStudentin2019
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Der §951 ist eigentlich vom Ausgangspunkt ein Anspruch aus §812 I Var. 2. Jemand verliert sein Eigentum nämlich grade nicht durch Leistung eines anderen, sondern wegen dem gesetzlichen Eigentumserwerb nach §950. Es steht damit der Anspruch aus Nicht-Leistungskondition auf Herausgabe des Eigentums prinzipiell offen. §951 enthält nun aber die Wertung, dass nicht Herausgabe in einem solchen Fall geschuldet sein soll, sondern eben nur noch Wertersatz. Ähnlich verhält es sich ja mit dem Anspruch aus §816. grundsätzlich würde sogar ein Anspruch aus Nicht-Leistungskondition bestehen. Jedoch enthält §816 die Wertung, dass nicht auf Herausgabe sondern nur auf Herausgabe des Wertes bzw. Ersatzes konjiziert werden kann.
ela hat geschrieben: Dienstag 30. Juni 2026, 12:27 Hast du nach fast 12 Jahren eine Antwort gefunden? Ich interessiere mich zwar nicht hauptsächlich für deine Frage, aber frage mich in dessen Zuge generell, wofür wir §951 BGB haben, wenn wir doch eigentlich auch direkt über §812 I 1 2.Fall BGB gehen können.
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