Entscheidungserheblichkeit einer Gehörsverletzung

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

Antworten
KMR
Super Power User
Super Power User
Beiträge: 754
Registriert: Donnerstag 19. September 2024, 18:06
Ausbildungslevel: RRef

Beitrag von KMR »

Gehörsverletzungen können bekanntlich nur dann gerügt werden, wenn sie entscheidungserheblich sind, d.h. nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei Berücksichtigung des Vortrags anders entschieden hätte. Sinnvollerweise machen es viele so, dass sie dazu direkt in ihren Entscheidungen schon schreiben, dass die Entscheidung auch bei Berücksichtigung nicht anders gewesen wäre.

Wie ist es aber hier (Bausache)?

mdlV Hinweis des Gerichts -> Kl. kriegt dazu Schriftsatznachlass nach § 139 V ZPO; zudem Beweisaufnahme, Schluss der mdl. Verhandlung, Bekanntgabe eines Verkündungstermins.

Schriftsatz wird fristgerecht nachgereicht. Bekl. gibt daraufhin ebenfalls zwei Schriftsätze ab. Dafür wurde aber kein Schriftsatznachlass gewährt.

Klägervortrag wegen §§ 286a S. 2, 139 V ZPO berücksichtigt.
Beklagtenvortrag wegen § 286a S. 1 ZPO nicht.

Mir ist soweit klar, dass Vortrag in einem nachgelassen Schriftsatz ggf. gebieten kann, dass auch der Gegner eine Möglichkeit zur Stellugnahme erhält (Waffengleichheit) und dass die Nichtbeachtung einen Wiedereröffnungsgrund über §§ 296a S. 2,156 II Nr. 1 ZPO darstellt

Wie weit stelle ich aber die Anforderungen an die Entscheidungserheblichkeit? Mir erscheint es nämlich wesentlich leichter es an dieser schlichtweg scheitern zu lassen als die Frage, ob ein Gehörsverstoß vorliegt.
Der nichtberücksichtigte Vortrag der Bekl. war recht dünn quasi nur "wir haben übrigens diese AGB hier zur Abnahme vereinbart, auf deren umseitigen Abdruck auch auf den Auftragsdokumenten hingewiesen wird; die wurden wirksam einbezogen."

Deswegen hat das Gericht dann ausgeführt, dass der Vortrag ohnehin zu pauschalisiert sei also letztlich unsubstantiiert (=> Entscheidungserheblichkeit nein). Bei Substantiierungsproblemen gilt ja m.W.n. aber grundsätzlich, dass darauf hinzweisen ist, § 139 I 2 ZPO. Kann man aber auch hier so eine Hinweispflicht noch annehmen, wenn letztlich die Hinweispflicht durch etwas ensteht, was die Beklagte von Anfang an hätte im Sinne der Prozessökonomie besser machen können?

Das ganze Problem hätte man natürlich nicht, wenn man einfach statt § 139 V ZPO über § 128 II ZPO gegangen wäre, aber jetzt stehen wir hier.
Benutzeravatar
batman
Urgestein
Urgestein
Beiträge: 8410
Registriert: Donnerstag 29. April 2010, 12:06
Ausbildungslevel: Anderes

Beitrag von batman »

Ich gehe mal davon aus, dass der Beklagte Berufungsführer ist.
Hat er seinen "recht dünnen" Vortrag mit der Berufungsbegründung ergänzt?
Falls nicht, genügt es, dass
a) Das LG die mündliche Verhandlung zu Recht nicht wiedereröffnet hat, weil der unzureichgende Sachvortrag des Beklagten hierzu keine Veranlassung gab und
b) Die Entscheidungserheblichkeit einer etwaigen Verletzung der Hinweispflicht nicht festgestellt werden kann, weil der Beklagte innerhalb der fristgebundenen Berufungsbegründung nicht dargelegt hat, was er nach einem für erforderlich gehaltenen Hinweis ergänzend vorgetragen hätte.
KMR
Super Power User
Super Power User
Beiträge: 754
Registriert: Donnerstag 19. September 2024, 18:06
Ausbildungslevel: RRef

Beitrag von KMR »

Ich danke dir schonmal für die schnelle Antwort.
Ja, richtig Bekl ist Berufungskl./Berufungsführer

Das heißt mein Gedankengang war schon insofern richtig, dass es im Ergebnis auf die Verletzung der Hinweispflicht wegen der fehlenden Substantierung ankommt, da auf den Hinweis die Bekl. ggf. ihren Vortrag substantiiert hätte und die Nichtberücksichtigung des substantiierten Vortrags bzw. die fehlende Einräumung der Stellungnahmemöglichkeit zum klägerischen Vortrag aus dem nachgelassenen Schriftsatz einen Gehörsverstoß darstellt, der einen Grund zu Wiedereröffnung gegeben hätte und dieser Gehörsverstoß hätte entscheidungserheblich sein können, wenn der Hinweis erteilt und die Substantiierung erfolgt wäre.

Die Bekl. hat allerdings ausdrücklich in der Berufungsbegründung so vorgetragen, als sei ihr durch das Gericht eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden und hat damit den Vortrag substantiiert.

Dann beurteile ich jetzt aufgrund dieses substantiierten Vorbringens, ob die Nichterteilung des Hinweises in der ersten Instanz entscheidungserheblich war und dazu geführt hätte, dass die Bekl. ihren Vortrag zum klägerischen Vortrag aus dem nachgelassenen Schriftsatz substantiiert hätte und damit die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund des neuen klägerischen Vorbringens geboten gewesen wäre.

Soweit korrekt?

Soweit man zum den Ergebnis kommt, dass dieser fehlende Hinweis entscheidungserheblich gewesen ist und ein Gehörsverstoß wegen fehlender Berücksichtigung des Vortrags auf den klägerischen Vortrag aus dem nachgelassenen Schriftsatz erfolgt ist, wird man wohl wegen des Maßstabs für die Entscheidungserheblichkeit, die zu treffende Prognose, davon ausgehen müssen, dass das Gericht ggf. anders entschieden hätte, wenn es das berücksichtigt hätte.

Die Rechtsfolge dessen ist aber nach meinem Verständnis erstmal vor allem, dass diese neuerliche Substantiierung dann nach § 531 II 1 Nr. 2 ZPO in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen ist. Weitere Rechtsfolgen hat der Verstoß aber ansonsten erstmal nicht, eine Zurückverweisung nach § 528 II 1 Nr. 1 ZPO kommt mangels Antrags nicht in Betracht (es dürfte auch an den übrigen Voraussetzungen fehlen).
Benutzeravatar
batman
Urgestein
Urgestein
Beiträge: 8410
Registriert: Donnerstag 29. April 2010, 12:06
Ausbildungslevel: Anderes

Beitrag von batman »

KMR hat geschrieben: Sonntag 28. Juni 2026, 20:25 Soweit korrekt?
Ich denke ja. Zur Relevanz einer Erwiderung auf einen nach § 139 V ZPO nachgelassenen Schriftsatz ist Dir BGH - III ZR 184/22 - sicherlich bekannt. Ob in diesem Kontext eine Hinweispflicht des LG (nunmehr gegenüber dem Gegner) bestand, musst Du mit genauerer Aktenkenntnis selbst beurteilen.
KMR hat geschrieben: Sonntag 28. Juni 2026, 20:25 Soweit man zum den Ergebnis kommt, dass dieser fehlende Hinweis entscheidungserheblich gewesen ist und ein Gehörsverstoß wegen fehlender Berücksichtigung des Vortrags auf den klägerischen Vortrag aus dem nachgelassenen Schriftsatz erfolgt ist, wird man wohl wegen des Maßstabs für die Entscheidungserheblichkeit, die zu treffende Prognose, davon ausgehen müssen, dass das Gericht ggf. anders entschieden hätte, wenn es das berücksichtigt hätte.
Das ist m.E. der revisionsrechtliche Maßstab. Das Berufungsgericht ist selbst Tatgericht, hat den nunmehr erfolgten ergänzenden Vortrag nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen und auf dieser Grundlage in der Sache selbst zu entscheiden.
KMR
Super Power User
Super Power User
Beiträge: 754
Registriert: Donnerstag 19. September 2024, 18:06
Ausbildungslevel: RRef

Beitrag von KMR »

batman hat geschrieben: Sonntag 28. Juni 2026, 21:28
KMR hat geschrieben: Sonntag 28. Juni 2026, 20:25 Soweit man zum den Ergebnis kommt, dass dieser fehlende Hinweis entscheidungserheblich gewesen ist und ein Gehörsverstoß wegen fehlender Berücksichtigung des Vortrags auf den klägerischen Vortrag aus dem nachgelassenen Schriftsatz erfolgt ist, wird man wohl wegen des Maßstabs für die Entscheidungserheblichkeit, die zu treffende Prognose, davon ausgehen müssen, dass das Gericht ggf. anders entschieden hätte, wenn es das berücksichtigt hätte.
Das ist m.E. der revisionsrechtliche Maßstab. Das Berufungsgericht ist selbst Tatgericht, hat den nunmehr erfolgten ergänzenden Vortrag nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen und auf dieser Grundlage in der Sache selbst zu entscheiden.
Genau. Das meinte ich, dass man nach § 538 Abs. 1 ZPO (oben versehentlich § 528 ZPO geschrieben) selbst entscheiden muss. Deswegen meinte ich ja, dass die Folge eben nur ist, dass der Vortrag nach § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen ist, weil er infolge eines Verfahensfehlers unberücksichtigt blieb; das heißt eben auch, dass dies der Zurückweisung des Rechtsmitels nicht notwendigerweise entgegensteht.

Regelmäßig wird man nach meinem Verständnis annehmen müssen, dass die Entscheidung hätte ggf. anders erfolgen können (die Möglichkeit reicht ja insoweit schon), sodass man dadurch die Entscheidungserheblichkeit der Hinweispflichtverletzung hat. Denn erst dadurch hat man schließlich den für § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO erforderlichen Verfahrensfehler.

Soweit nachvollziehbar und deines Erachtens korrekt?

Ja, die BGH-Entscheidung ist bekannt. Mein Fall ist zwar ähnlich aber doch leicht anders.
Gürteltier
Super Power User
Super Power User
Beiträge: 1488
Registriert: Dienstag 11. März 2025, 09:32
Ausbildungslevel: Au-was?

Beitrag von Gürteltier »

Versteh ich richtig, dass selbst bei Berücksichtigung und etwaiger Subtantiierung nach jetzigem Stand die Entscheidung nicht anders ergangen wäre? Also macht der Einwand des Berufungsführers schlicht materiell rechtlich “keinen Sinn”?

Wie wär’s mit dem Hinweis, dass die Berufung derzeit keine Aussicht auf Erfolg hat und man die ja zurücknehmen könnte? 👀
Gürteltier
Super Power User
Super Power User
Beiträge: 1488
Registriert: Dienstag 11. März 2025, 09:32
Ausbildungslevel: Au-was?

Beitrag von Gürteltier »

Die “No shit sherlock”-Antwort KMR’s auf mein Posting ist “KMR-Style” mal wieder lautlos über Nacht verschwunden.

:-s
KMR
Super Power User
Super Power User
Beiträge: 754
Registriert: Donnerstag 19. September 2024, 18:06
Ausbildungslevel: RRef

Beitrag von KMR »

Gürteltier hat geschrieben: Dienstag 30. Juni 2026, 18:19 Die “No shit sherlock”-Antwort KMR’s auf mein Posting ist “KMR-Style” mal wieder lautlos über Nacht verschwunden.

:-s
Ist dir der Ausdruck nicht geläufig (er ist nicht bösartig, ähnlich wie "Blitzmerker", "Ach wirklich?" u.a.) oder weshalb siehst du das Erfordernis, das hier nochmal festzuhalten. Den Beitrag habe ich übrigens gerade erst gelöscht, wahrscheinlich nicht mal ne Stunde her. Er erschien schlichtweg nicht notwendig, der Faden ging anscheinend ohnehin nicht weiter.

Zum "mal wieder": Ich genieße die Option hier Beiträge, soweit sie der letzte in einem Faden sind, löschen zu können. Manchmal postet man etwas einfach so, Gedanken niederschreiben oder teilen, die man dann doch nicht für des Teilens notwendig erachtet hat oder deren Lösung womöglich bereits durch die Niederschrift erfolgt ist.
Julia
Moderatorin
Moderatorin
Beiträge: 2584
Registriert: Freitag 8. März 2019, 08:29
Ausbildungslevel: Ass. iur.

Beitrag von Julia »

Ich wollt grad sagen, ich wars nicht. Ich lösche hier tatsächlich nur sehr wenig, insb bei offensichtlichen AI-Antworten mit integrierter Werbung.
Gürteltier
Super Power User
Super Power User
Beiträge: 1488
Registriert: Dienstag 11. März 2025, 09:32
Ausbildungslevel: Au-was?

Beitrag von Gürteltier »

Nicht falsch verstehen, Julia, das war schon @KMR und seine Angewohnheit, seine auch mal inhaltlich lauten Postings auf kurz oder lang dann wieder lautlos zu entfernen. Das finde ich im Hinblick auf die Transparenz der Diskussion - unabhängig davon, dass es technisch möglich ist - gerade nach einer Gewissen Weile ohne einen entsprechenden Hinweis irritierend. Jedenfalls habe ich mich schon mehrmals gefragt, ob ich das Posting nur geträumt hatte… (wobei ich jetzt nachts im Bett nicht an “Jurawelt” denke).

Das “no shit sherlock” habe ich wiederholt, weil ich das ein bisschen unnötig konfrontativ und eine etwas vergriffene Wortwahl fand. Anscheinend war das ja aber nichtmal der Grund für die Eigenlöschung.

Nur meine Meinung: Man sollte sich entscheiden, ob man als Stationsreferendar auf juristisch dicke Hose macht (“no shit sherlock”) oder andauernde, immer gleiche (Nach-)Fragen zum Berufungsrecht postet, die am Rande zum Verbot der Diskussion echter Fälle kratzen. Beides zugleich…
Antworten