§871 : Gestufter mittelbarer Besitz

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

Antworten
JuraStudentin2019
Häufiger hier
Häufiger hier
Beiträge: 48
Registriert: Freitag 10. April 2026, 11:25

Beitrag von JuraStudentin2019 »

Hallo zusammen,

kurze Frage zum gestuften mittelbaren Besitz:

Ist es erforderlich, dass der unmittelbare Besitzer zur Weitergabe für die Anwendung von §871 befugt war?

Also angenommen der Eigentümer mittelt an Mieter M, der unberechtigterweise Untervermietet an A .

Nach §"985, 986 I 2 kann der Eigentümer ja grundsätzlich Herausgabe an "seinen Mieter" M verlangen. Aber ist der Eigentümer trotzdem mittelbarer Eigenbesitzer 2 Stufe, der Mieter mittelbarere Fremdbesitzer 1. Stufe und der Untervermieter A unmittelbarer Besitzer. Oder wird wegen der Nicht-Berechtigung dem Eigentümer die mittelbare Besitzstellung quasi entzogen?
Benutzeravatar
Schnitte
Super Mega Power User
Super Mega Power User
Beiträge: 5282
Registriert: Dienstag 4. März 2008, 17:37
Ausbildungslevel: Au-was?

Beitrag von Schnitte »

Ich würde da (aber das antworte ich "aus der Hüfte geschossen") auf den Besitzmittlungswillen abstellen. Wenn M weiterhin Besitzmittlungswillen für E hat, dann wird E mittelbarer Besitzer zweiter Stufe. Jetzt könnte man natürlich einwenden, dass M ja unberechtigterweise untervermiete und dieser Verstoß gegen seine fehlende Berechtigung zeige, dass er den E nicht mehr über sich anerkenne; also könne er auch keinen Besitzmittlungswillen für E mehr haben. Das ist aber m.E. keineswegs eine zwingende Schlussfolgerung. Wenn M unberechtigt untervermietet (weil er vielleicht einen Untermieter gefunden hat, der ihm einen guten Preis zahlt), verstößt er zwar gegen seine Pflichten aus seinem Mietvertrag mit E, aber das muss nicht zwangsläufig heißen, dass er das Eigentum des E nicht mehr anerkenne und "sich zum Eigenbesitzer aufschwinge". Vielmehr kann es gut sein, dass M weiterhin seine sonstigen Pflichten aus dem Mietvertrag mit E erfüllt (insbesondere die Miete weiter zahlt) und einfach nur hofft, dass die unberechtigte Untervermietung nicht auffliegt. Daher würde ich sagen, hier ist gestufter mittelbarer Besitz möglich.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
JuraStudentin2019
Häufiger hier
Häufiger hier
Beiträge: 48
Registriert: Freitag 10. April 2026, 11:25

Beitrag von JuraStudentin2019 »

Danke Schnitte!🥹
Schnitte hat geschrieben: Dienstag 7. Juli 2026, 15:57 Ich würde da (aber das antworte ich "aus der Hüfte geschossen") auf den Besitzmittlungswillen abstellen. Wenn M weiterhin Besitzmittlungswillen für E hat, dann wird E mittelbarer Besitzer zweiter Stufe. Jetzt könnte man natürlich einwenden, dass M ja unberechtigterweise untervermiete und dieser Verstoß gegen seine fehlende Berechtigung zeige, dass er den E nicht mehr über sich anerkenne; also könne er auch keinen Besitzmittlungswillen für E mehr haben. Das ist aber m.E. keineswegs eine zwingende Schlussfolgerung. Wenn M unberechtigt untervermietet (weil er vielleicht einen Untermieter gefunden hat, der ihm einen guten Preis zahlt), verstößt er zwar gegen seine Pflichten aus seinem Mietvertrag mit E, aber das muss nicht zwangsläufig heißen, dass er das Eigentum des E nicht mehr anerkenne und "sich zum Eigenbesitzer aufschwinge". Vielmehr kann es gut sein, dass M weiterhin seine sonstigen Pflichten aus dem Mietvertrag mit E erfüllt (insbesondere die Miete weiter zahlt) und einfach nur hofft, dass die unberechtigte Untervermietung nicht auffliegt. Daher würde ich sagen, hier ist gestufter mittelbarer Besitz möglich.
Antworten