Der letzte Halbsatz wurde durch das StVÄG 1987 gestrichen, spätere Änderungen führten zum heutigen Abs. 2, also dem bekannten Selbstleseverfahren.„Von der Verlesung einer Urkunde oder eines anderen als Beweismittel dienenden Schriftstücks kann abgesehen werden, wenn die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte hierauf verzichten. Der wesentliche Inhalt soll mitgeteilt werden. Die Richter müssen vom Wortlaut Kenntnis genommen haben; Schöffen ist hierzu jedoch erst nach Verlesung des Anklagesatzes Gelegenheit zu geben.“
Frage: Hat hier jemand ein Selbstleseverfahren, bei dem den Schöffen bereits vor Beginn der HV die im Selbstleseverfahren einzuführenden Urkunden bereits übersandt wurden (und man damit das Verfahren unmittelbar nach Anordnung abschließen kann), mal in praxi erlebt? Ich habe zu der Thematik nur BGH 1 StR 587/11, gefunden, der ausführt [Hervorhebung nur hier]:
"Soweit Richter die Urkunden nicht ohnehin unabhängig vom Selbstleseverfahren gelesen haben, wie z.B. möglicherweise ein zweiter Beisitzer oder ein Ergänzungsrichter und regelmäßig Schöffen, genügt es dementsprechend, wenn dies, etwa im Vorgriff auf ein beabsichtigtes Selbstleseverfahren schon vor dessen Anordnung, parallel zur Hauptverhandlung oder auch schon vor der Hauptverhandlung geschieht."

