Loli content Rechtslage

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

Moderator: Verwaltung

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Tansin
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Beitrag von Tansin »

Hey Leute, ist der Besitz von Loli Content in Deutschland erlaubt? Also sowohl Mangas (hentais) in Papierform als auch auf dem Computer /Handy? Die Verbreitung ist illegal, das kann ich aus dem StGB 184b herauslesen. Ich bin mit aber unsicher, was den Besitz betrifft.
KMR
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Beitrag von KMR »

Das ist jetzt ja nicht der erste Thread zu dem Thema, also da kannst du schon mal nachschauen. Im Übrigen: Warum meint man überhaupt das besitzen zu müssen?
Dike
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Beitrag von Dike »

Wenn man im Besitz von so etwas ist, sollte man sich viel weniger um die diesbezügliche Strafbarkeit Gedanken machen, sondern darüber, welche pathologischen Gedankenmuster man hat.
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Strich
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Beitrag von Strich »

Naja, die Gesetzesänderung ist jetzt nicht ewig alt und vielleicht hat man das noch von früher?
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
- Daria -

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KMR
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Beitrag von KMR »

Und warum hat man das dann früher gehabt? Ändert weiterhin nichts daran, dass es wohl überwiegend als merkwürdig angesehen werden wird.
Tansin
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Beitrag von Tansin »

Ich habe nicht behauptet, sowas zu besitzen und der pathologische Hintergrund dessen war auch nicht die Frage. Mich interessiert das tatsächlich rechtlich, da Besitz ja auch der Browser cache sein kann. Als jemand der regelmäßig Hentai liest, will diese Person sich möglicherweise vor strafbaren Vergehen schützen. Lolicon content ist nämlich auf den meisten Anbietern solcher Comics enthalten und schwer zu umgehen.

Danke aber auf den Verweis auf andere Beiträge!

„Eine Strafbarkeit nach § 184 Abs. 1 Nr. 4 StGB liegt danach bei bloßer Eigenbesitzverschaffung nicht vor. § 184b Abs. 3 StGB -- der den bloßen Besitz bestraft -- dürfte bei Comics an dem dortigen Erfordernis der Darstellung eines tatsächlichen oder wirklichkeitsnahen Geschehens scheitern (Frage der konkreten Gestaltung).“ zitiert aus dem anderen Forenbeitrag.

Das würde ja vermutlich bei dem klassischen Mangazeichenstil zu treffen. Dementsprechend dürfte der Besitz auch nach der neuen Rechtslage nicht strafbar sein?

Gleiches sagt auch diese Anwaltskanzlei darüber.

„ Fiktive Darstellungen
Auch fiktive Darstellungen von Kindern fallen unter den Tatbestand von § 184b StGB. Die fiktive Darstellung muss jedoch wirklichkeitsnah sein (außer Tathandlungen nach Abs. 1 S. 1 Nr. 1: sexuelle Handlungen, unbekleidete Darstellung in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung und sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes). Wirklichkeitsnah sind Darstellungen, die sich einem durchschnittlichen Betrachter anhand des äußeren Erscheinungsbildes als tatsächliche Abbildungen eines Kindes darstellen. Dagegen stellen erkennbar künstliche Produkte wie Zeichnungen, Zeichentrickfilme und Comics, aber auch rein wörtliche Darstellungen (etwa verbale Schilderungen, die über das Telefon zugänglich gemacht werden) und rein textliche Inhalte kein wirklichkeitsnahes Geschehen dar (BGH NStZ 2013, 642 (643)). Solche Inhalte können § 184b StGB ausschließlich über Abs. 1 S. 1 Nr. 1 unterfallen. Gem. § 184b Abs. 1 S. 2 ist die Strafandrohung für fiktive Darstellungen herabgesetzt. Fiktive Darstellung wird also weniger hart bestraft.“

(https://www.rgra.de/unsere-expertise/an ... nd-erwerb/)
Gürteltier
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Beitrag von Gürteltier »

KMR hat geschrieben: Mittwoch 15. Juli 2026, 17:22 Und warum hat man das dann früher gehabt? Ändert weiterhin nichts daran, dass es wohl überwiegend als merkwürdig angesehen werden wird.
Ich nehme den Content jetzt nicht in Schutz und musste das auch erstmal googeln. An und für sich geht es ja aber auch erstmal “nur” um Gezeichnetes? Ich kenne mich in dem Bereich aber wirklich gar nicht aus - und würde es auch erstmal so lassen wollen.

Was mein Standpunkt ganz allgemein wäre: Solange es erlaubt ist (und das ist die Frage), kann man das auch unabhängig vom Motiv besitzen. Gerade wenn niemand zu Schaden kommt, sollte der Staat da auch nicht reinfunken. Die innere Motivation mag man hier sehr wohl zu recht hinterfragen, aber sie ist aus Legalitätsperspektive nicht relevant. Art. 2 I GG schützt nicht vor dem Hintergrund einer irgendwie gearteten Moral. Meine Ansicht geht hier also argumentativ in eine ähnliche Richtung wie das Sondervotum zu den kindlichen Sexpuppen (vgl. hier).

Das würde ich übrigens davon trennen, wie ich persönlich auf sowas schaue bzw. wie ich darauf reagieren würde, wenn jemand in meinem Umfeld sowas sich (gezielt) verschafft hätte. Dafür habe ich mich jetzt aber nicht ausreichend in das Thema eingelesen (und will das auch gerade echt nicht).
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FKN993
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Beitrag von FKN993 »

Ich habe das hier mal dazu geschrieben. Kann man ja diskutieren:

Re: Loli Content / 184b
Beitrag von FKN993 » Mittwoch 4. Dezember 2024, 17:52

Moin, ich habe das konkret nochmal nachgeschaut; hat mich interessiert.

Den Begriff aus § 184 StGB kann jedenfalls man nicht übertragen.

In der Gesetzesbegründung zu § 184b heißt es:

"Die strafrechtliche Ahndung der Verbreitung von kinderpornographischen Comics, Zeichnungen, Erzählungen oder Inhalten in virtuellen Welten ist im Hinblick auf das Schutzgut nicht in gleicher Weise erforderlich, wie das bei Darstellungen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, der Fall ist. Denn ein reales Kind ist nicht beteiligt, es ist auch nicht in gleicher Weise zu befürchten, dass fiktive Darstellungen den Konsumenten zur Nachahmung anhalten (BT-Drucksache 19/23707, S. 41)."

Ob man sich daran hält, kommt aber darauf an wie man das Schutzgut bestimmt. Das ist nicht unstrittig. Es ließe sich entsprechend der Begründung vertreten, dass man in einem Comic überhaupt keine Kindesdarstellung sieht. Das ist auch im Hinblick auf die Altersgrenze problematisch. Wie will alt ist Donald-Duck? Halte ich jedenfalls für nicht sicher auslegbar.

Der Begründung nach geht es um den Schutz der mittelbaren Förderung von sexuellem Missbrauch. Subsumiert man darunter, dann kann man eindeutig und auf keinen Fall bei einer Computergrafik von irgendeinem Gefahrenzusammenhang sprechen. Gleiches wäre bei einer bloßen Zeichnung aus dem Gedächtnis der Fall.

Andere gehen weiter und meinen sogar eine Nachahmungswirkung reichte aus. Halte ich persönlich für jedoch für viel zu weit vom Schutzgut entfernt. Dann wäre eine PC-Grafik, die nicht sicher irgendwie "als Kind" identifizierbar ist, quasi geeignet Täter auf die Idee zu bringen entsprechende Abbildungen herzustellen.

Je nachdem wie man das dogmatisch betrachtet, wird dadurch die Auslegung "wirklichkeitsnahes Geschehen" bestimmt.

Ebenfalls unklar ist, wie weit man die Besitzverschaffung auslegt. Das Problem ergibt sich daraus, dass das Verbreiten bereits dann erfüllt sein soll, wenn die Daten bereits beim Nutzer im Arbeitsspeicher ankommen. Im Umkehrschluss deswegen meint der BGH dazu, dass quasi damit schon die bloße Möglichkeit der Abspeicherung ausreicht. Das halte ich für äußerst fragwürdig.

Außerdem wäre fraglich, welche Anforderungen man an den Vorsatz stellt, wenn man das entsprechend weit auslegt. Also weil man einmal über sowas stolpert oder behauptet, dass derjenige, der sich entsprechende Seiten überhaupt anschaut, deswegen gleich vorsätzlich handelt, halte ich für nicht haltbar. Dazu müsste man das öfters anschauen.

_________

Antwort: "Es kommt drauf an, ..." Jedenfalls bin ich der Meinung, dass man die Frage nicht klar beantworten kann.

LG
Elias03625
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Beitrag von Elias03625 »

Der Unterschied zwischen der technischen und der rechtlichen Seite wird bei solchen Themen oft übersehen. Der Browser-Cache wirft zwar Fragen auf, entscheidend ist in der Praxis aber häufig auch, ob jemand tatsächlich die Verfügungsgewalt über die Dateien hatte und sie bewusst behalten wollte. Genau deshalb lassen sich solche Fälle selten mit einem einfachen Ja oder Nein beantworten. MOD: Werbelink gelöscht, User gesperrt. Mal wieder ein Account, der erst seinen Beitrag freigeben lässt und dann ändert. Passiert zum Glück nicht mehr so oft, super nervig.
Dike
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Beitrag von Dike »

Was soll dieser subtil untergebrachte Werbelink hier? Bei so einer Firma, die das nötig hat, sollte niemand etwas kaufen.
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