Hallo, ich bereite mich gerade auf meine Zwischenprüfung im Strafrecht vor. Dabei stellt sich mir die Frage des sinnvollsten Prüfungsaufbaus bei den Diebstahlsdelikten.
Nehmen wir an ich möchte mir keine Probleme “abschneiden”:
Ist es sinnvoll erst §§ 242, 243 runterzuprüfen und dann danach unter einem neuen Obersatz §§ 242, 244?
M.E. Darf man § 243 nicht a die Prüfung von §§ 242, 244 dranhängen oder geht das doch?
Danke!!
Prüfung von §§ 242, 243 und §§ 242, 244
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DrSechtel
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Julia
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Richtig. § 243 ist eine Strafzumessungsregel für § 242 und darf nach der Bejahung jedenfalls des vollendeten § 244 nicht mehr geprüft werden.DrSechtel hat geschrieben: Dienstag 28. Juli 2026, 18:20 M.E. Darf man § 243 nicht a die Prüfung von §§ 242, 244 dranhängen oder geht das doch?
Dh ggfs erst §§ 242, 243, dann §§ 242, 244 und in den Konkurrenzen klarstellen.
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DrSechtel
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