Schuldrecht BT II Klausur mit GoA

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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neviodara270
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Beitrag von neviodara270 »

Folgender Fall:

Bruno Bummel (B), der einen Viehhandel betreibt, transportiert drei seiner Kühe zu einem
Landwirtsbetrieb bei Wetter (Ruhr). Beim Abladen von dem Viehtransporter reißt sich eine der
Kühe los und rennt über die angrenzenden Wiesen und Felder davon weg. Sie durchschwimmt
die nahe gelegene Ruhr und gelangt anschließend auf die Autobahn.
Als die über Funk herbeigerufene Polizei eintrifft, befindet sich die Kuh auf der Autobahn im
Bereich der Mittelleitplanke. Die beiden Polizeibeamten versuchen zunächst, das Tier von der
Autobahn zu vertreiben. Als dies nicht gelingt, schießt die Polizeihauptwachtmeisterin Pauline
Pull (P) mehrfach mit ihrer Dienstpistole aus dem geöffneten Fenster der Beifahrerseite des
Streifenwagens auf die Kuh, bis diese tödlich getroffen zusammenbricht. Die Polizeibeamtin
erleidet dabei ein schweres Knalltrauma an beiden Ohren und muss ärztlich behandelt werden.
P verlangt nun von B Erstattung ihrer medizinischen Behandlungskosten in Höhe von 500 Euro.
B lehnt die Forderung ab. Das Knalltrauma sei doch auf das eigene gefährliche Verhalten der
P - nämlich das Abfeuern ihrer Dienstwaffe - zurückzuführen. P wendet ein, dass sie gehandelt
habe, um die Sicherheit auf der Autobahn zu gewährleisten. Im Übrigen habe sie im Interesse
des B gehandelt, denn dieser hätte für die Folgen einstehen müssen, wenn die Kuh auf der
Autobahn Unfälle verursacht hätte. B wiederum ist der Ansicht, dass es gerade zu den Aufgaben
einer Polizeibeamtin gehöre, Gefahren für die Allgemeinheit abzuwehren.

Frage 1: Kann P von B Erstattung der Behandlungskosten in Höhe von 500 Euro verlangen?
Bearbeitervermerk: Auf beamtenrechtliche Aspekte ist nicht einzugehen. Es ist zu
unterstellen, dass der Polizeieinsatz rechtmäßig war. Ferner ist davon auszugehen, dass sich im
Prozess nicht mehr aufklären lässt, ob B beim Abladen der Kühe schuldhaft gehandelt hat.
Erstattungsansprüche, die ihre Grundlage im Verwaltungsrecht haben, sind nicht zu prüfen.


Habe mich mit vielen heute ausgetauscht. Manche meinen, §833 BGB wäre einschlägig, andere §823 I BGB. Ich persönlich habe eine berechtigte GoA bejaht mit dem Zusatz, dass die 500€ ein ersatzfähiger Begleitschaden dieser GoA ist. 833 und 823 I manchen für mich keinen Sinn, für 833 hätte sich die spezifische Tiergefahr nicht realisiert. Für 823 I bräuchte es Verschulden welches - laut Bearbeitervermerk - ausgeschlossen wurde. Was sagt ihr dazu?
Gürteltier
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Beitrag von Gürteltier »

§§ 683 S. 1, 670 BGB analog wäre m.E. hier ein Ansatzpunkt, also tatsächlich das, was du andeutest. Da ist natürlich spannend, ob wirklich ein fremdes Geschäft besorgt wurde oder ob nicht viel mehr die Polizei zur Gefahrenabwehr tätig geworden ist (also quasi ihr “eigenes Geschäft” besorgt haben). Mit der Konstruktion des Auch-Fremden Geschäfts dürfte sich - unter analoger Anwendung des § 670 BGB auf Schäden und der Herausforderungsformel - vertretbar ein Anspruch herleiten können. So ganz spontan, ohne das jetzt näher zu beleuchten. Die Frage, ob die Tötung der Kuh im Interesse des Hirten liegt, ist Argumentationssache.

§ 833 BGB würde ich wohl im Hinblick auf die Realisierung einer Tiergefahr verneinen (mE aber aA mit Argumentation vertretbar).

Bzgl. § 823 I BGB lese ich den Bearbeitervermerk so, dass hier ein Verschulden abzulehnen ist.

Die Landespolizeigesetze sehen zum Teil auch noch Entschädigungsansprüche vor - die sind ja aber ausgeschlossen.
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Schnitte
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Beitrag von Schnitte »

833 scheitert m.E. schon an Abs. 1 S. 2. Kein Luxustier, da Viehhändler, und damit wird die Haftung verschuldensabhängig.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
neviodara270
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Beitrag von neviodara270 »

Gürteltier hat geschrieben: Montag 27. Juli 2026, 20:45 §§ 683 S. 1, 670 BGB analog wäre m.E. hier ein Ansatzpunkt, also tatsächlich das, was du andeutest. Da ist natürlich spannend, ob wirklich ein fremdes Geschäft besorgt wurde oder ob nicht viel mehr die Polizei zur Gefahrenabwehr tätig geworden ist (also quasi ihr “eigenes Geschäft” besorgt haben). Mit der Konstruktion des Auch-Fremden Geschäfts dürfte sich - unter analoger Anwendung des § 670 BGB auf Schäden und der Herausforderungsformel - vertretbar ein Anspruch herleiten können. So ganz spontan, ohne das jetzt näher zu beleuchten. Die Frage, ob die Tötung der Kuh im Interesse des Hirten liegt, ist Argumentationssache.

§ 833 BGB würde ich wohl im Hinblick auf die Realisierung einer Tiergefahr verneinen (mE aber aA mit Argumentation vertretbar).

Bzgl. § 823 I BGB lese ich den Bearbeitervermerk so, dass hier ein Verschulden abzulehnen ist.

Die Landespolizeigesetze sehen zum Teil auch noch Entschädigungsansprüche vor - die sind ja aber ausgeschlossen.
Und da ist genau das Problem: die P macht ihre ganz eigenen, privatrechtlichen Ansprüche geltend, weil sie einen Begleitschaden erlitten hat. Ist m.E. etwas anderes, als wenn die Kommunale Polizeistelle eine Aufwendung ihrer gesetzlichen Pflichten verlangt…
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Beitrag von Gürteltier »

Da stellt sich die Frage, ob die Polizistin nicht auch vom Dienstherren für einen solchen Unfall im Dienst etwas verlangen kann und wie da die Haftungsverhältnisse zueinander stehen (ggf. Gesamtschuld?). Da bin ich thematisch aber komplett draußen - das ist auch eher kein Pflichtstoff im Zivilrecht, würde ich behaupten.
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Beitrag von KMR »

Gürteltier hat geschrieben: Montag 27. Juli 2026, 21:52 Da stellt sich die Frage, ob die Polizistin nicht auch vom Dienstherren für einen solchen Unfall im Dienst etwas verlangen kann und wie da die Haftungsverhältnisse zueinander stehen (ggf. Gesamtschuld?). Da bin ich thematisch aber komplett draußen - das ist auch eher kein Pflichtstoff im Zivilrecht, würde ich behaupten.
§§ 30, 31 BeamtVG. (§ 31 BeamtVG wird m.W.n. als AGL gesehen, obschon § 30 BeamtVG vom Wortlaut her viel besser passt) bzw. die entsprechenden Vorschriften aus den LBeamtVG, die oftmals gleich oder ähnlich sind von der Nummerierung und Wortlaut.

Wahrscheinlich gibt es da auch irgendwo ne tolle cesio legis Vorschrift wie § 116 SGB X, aber die finde ich auf die Schnelle nicht.
neviodara270
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Beitrag von neviodara270 »

Gürteltier hat geschrieben: Montag 27. Juli 2026, 21:52 Da stellt sich die Frage, ob die Polizistin nicht auch vom Dienstherren für einen solchen Unfall im Dienst etwas verlangen kann und wie da die Haftungsverhältnisse zueinander stehen (ggf. Gesamtschuld?). Da bin ich thematisch aber komplett draußen - das ist auch eher kein Pflichtstoff im Zivilrecht, würde ich behaupten.
Aber so etwas würde doch durch den Bearbeitervermerk ausgeschlossen, es geht ja rein um die Ansprüche der P gegen B
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Beitrag von Gürteltier »

Mir ist noch der Gedanke gekommen: Man stellt nicht auf “die Polizei”/die Polizisten (als solche) ab, die zur Gefahrenabwehr tätig werden, sondern auf P als solche, die in Erfüllung ihrer Dienstpflicht tätig wird. Die Thematik zum “auch-fremden-Geschäft” läuft dann aber mE entsprechend ab.

Die Überlegung zum Anspruch wegen Dienstunfalls sehe ich - in gewisser Weise - tatsächlich als vom BV ausgeschlossen an. Es wäre hier aber - auch im Hinblick auf das, was KMR in Parallele zum Sozialrecht angedeutet hat - tatsächlich interessant.

Das Problem ist ja mE durchaus angelegt, die Klausur ist also insoweit eventuell etwas “blöd” konzeptioniert, weil man hierauf eben sehr viele Gedanken verschwenden könnte, auch wenn der Klausurersteller das wohl nicht vor Augen hatte.
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Beitrag von neviodara270 »

Gürteltier hat geschrieben: Dienstag 28. Juli 2026, 11:54 Mir ist noch der Gedanke gekommen: Man stellt nicht auf “die Polizei”/die Polizisten (als solche) ab, die zur Gefahrenabwehr tätig werden, sondern auf P als solche, die in Erfüllung ihrer Dienstpflicht tätig wird. Die Thematik zum “auch-fremden-Geschäft” läuft dann aber mE entsprechend ab.

Die Überlegung zum Anspruch wegen Dienstunfalls sehe ich - in gewisser Weise - tatsächlich als vom BV ausgeschlossen an. Es wäre hier aber - auch im Hinblick auf das, was KMR in Parallele zum Sozialrecht angedeutet hat - tatsächlich interessant.

Das Problem ist ja mE durchaus angelegt, die Klausur ist also insoweit eventuell etwas “blöd” konzeptioniert, weil man hierauf eben sehr viele Gedanken verschwenden könnte, auch wenn der Klausurersteller das wohl nicht vor Augen hatte.
Hätte ich die Ansprüche denn dann lt. Klausurstellung wohl richtig geprüft?
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Beitrag von Gürteltier »

Das wirst du den Klausurersteller fragen müssen.
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Schnitte
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Beitrag von Schnitte »

Der Klausurersteller will ja wohl ersichtlich auf GoA und das "auch fremde Geschäft" hinaus, sowie auf die Frage, ob als Aufwendung auch Schadenersatz für ein im Rahmen der GoA eingegangenes und verwirklichtes Risiko verlangt werden kann. Verwaltunsgrechtliche Dinge will der Klausurersteller nicht haben; das wäre in einer BGB-Klausur auch fehl am Platze. Von daher klingt das für mich stimmig, was hier im Thread gesagt wurde. Stimme aber zu, dass man das auch mit einem besser konstruierten Sachverhalt hätte prüfen können.
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OleEwald
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Beitrag von OleEwald »

Ich sehe das ähnlich. Der Schwerpunkt der Klausur sollte wohl eindeutig auf der GoA und der Frage liegen, ob auch der Ersatz eines Schadens verlangt werden kann, der durch ein im Rahmen der Geschäftsführung übernommenes und verwirklichtes Risiko entstanden ist. Verwaltungsrechtliche Aspekte wären in einer BGB-Klausur aus meiner Sicht tatsächlich eher fehl am Platz, wenn sie für die Lösung nicht gebraucht werden.

Ich stimme aber zu, dass der Sachverhalt etwas sauberer hätte gestaltet werden können. Gerade in Klausuren ist es ärgerlich, wenn die Formulierung so viele Nebenfragen aufwirft, dass man erst einmal überlegen muss, was der Prüfer eigentlich sehen möchte. Manchmal braucht man nach solchen Lernmarathons etwas Ablenkung, so wie ich letztulich, als ich nach passenden festlichen Weihnachtspullis und originellen Kostümen gestöbert habe, um mich schon mal auf die gemütliche Jahreszeit einzustimmen.
Zuletzt geändert von OleEwald am Donnerstag 13. August 2026, 13:09, insgesamt 1-mal geändert.
neviodara270
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Beitrag von neviodara270 »

OleEwald hat geschrieben: Dienstag 28. Juli 2026, 17:23 Ich sehe das ähnlich. Der Schwerpunkt der Klausur sollte wohl eindeutig auf der GoA und der Frage liegen, ob auch der Ersatz eines Schadens verlangt werden kann, der durch ein im Rahmen der Geschäftsführung übernommenes und verwirklichtes Risiko entstanden ist. Verwaltungsrechtliche Aspekte wären in einer BGB-Klausur aus meiner Sicht tatsächlich eher fehl am Platz, wenn sie für die Lösung nicht gebraucht werden.

Ich stimme aber zu, dass der Sachverhalt etwas sauberer hätte gestaltet werden können. Gerade in Klausuren ist es ärgerlich, wenn die Formulierung so viele Nebenfragen aufwirft, dass man erst einmal überlegen muss, was der Prüfer eigentlich sehen möchte.
Ja, der Fall klang auch etwas unpassend, vor allem, weil der Bearbeitervermerk so irrsinnig lang war. Ich frag mich dann auch immer, wieso das so explizit ausgeschlossen wird. Als ob jemand in einer Zivilrechtsklausur im 4. Semester verwaltungsrechtliche Ansprüche prüft, auch wenn diese natürlich einschlägig sind.
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