Schuldrecht BT II Bereicherung Saldotheorie
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neviodara270
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Folgender Sachverhalt:
Die 16-jährige Anna (A) und die 19-jährige Carla (C) schließen einen Deal. C gibt der A ihre
Playstation PS5 (Wert: 500 Euro). Im Gegenzug erhält C das Fahrrad der A (Wert: 400 Euro).
A und C sind sich darüber einig, dass A das Eigentum an der Playstation und C das Eigentum
am Fahrrad erwerben soll. Die Eltern der A wissen von dem Geschäft nichts.
Kurze Zeit später stehlen Diebe die Playstation aus dem Zimmer der A, weil diese an einem
warmen Sommertag das Fenster offengelassen hat, während sie mit ihren Freundinnen im
Freibad ist. Als die Eltern der A sich nach dem Verbleib des Fahrrads ihrer Tochter erkundigen,
fliegt der Deal zwischen A und C auf. Die Eltern der A sind empört und bestehen darauf, dass
A das Fahrrad von C zurückverlangt. A fordert daraufhin die Rückgabe des Fahrrads von C. C
ist nur bereit, das Fahrrad zurückzugeben, wenn sie von A die Playstation oder hilfsweise eine
Entschädigung für das Gerät erhält.
Frage: Kann A von C Herausgabe des Fahrrads verlangen?
Ich habe den Anspruch der A gegen C auf Herausgabe des Fahrrads aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB geprüft. Dabei bin ich auch zum Ergebnis gekommen, dass der Tauschvertrag wegen der Minderjährigkeit der A und fehlender Zustimmung der Eltern unwirksam war.
Die Prüfung sah im Wesentlichen so aus:
* Etwas erlangt: Eigentum und Besitz am Fahrrad
* Durch Leistung der A
* Ohne Rechtsgrund wegen unwirksamen Tauschvertrags
* Keine Kondiktionssperre
Dann habe ich wegen der untergegangenen Playstation die Saldotheorie angesprochen. Ich habe allerdings den Fehler gemacht, die Saldotheorie auch zulasten der minderjährigen A anzuwenden. Ich habe deshalb geschrieben, dass A das Fahrrad nur herausverlangen könne, wenn sie C die Wertdifferenz von 100 € ausgleicht.
Nach meinem jetzigen Verständnis wäre die richtige Lösung gewesen, dass die Saldotheorie wegen des Minderjährigenschutzes gerade nicht zulasten der A angewendet wird und A das Fahrrad ohne Gegenleistung herausverlangen kann.
Meine Frage:
Wie schwer würdet ihr diesen Fehler einschätzen? Ist das ein zentraler Schwerpunktfehler, weil gerade die Ausnahme der Saldotheorie bei Minderjährigen geprüft werden sollte, oder ist es eher ein Fehler bei der letzten dogmatischen Weichenstellung, da der Anspruch, die Anspruchsgrundlage und der überwiegende Prüfungsaufbau richtig waren?
Wäre es nach eurer Einschätzung besser gewesen, die Saldotheorie gar nicht anzusprechen und einfach den Anspruch zu bejahen, oder wird positiv berücksichtigt, dass man die Problematik erkannt hat, auch wenn man sie falsch gelöst hat?
Die 16-jährige Anna (A) und die 19-jährige Carla (C) schließen einen Deal. C gibt der A ihre
Playstation PS5 (Wert: 500 Euro). Im Gegenzug erhält C das Fahrrad der A (Wert: 400 Euro).
A und C sind sich darüber einig, dass A das Eigentum an der Playstation und C das Eigentum
am Fahrrad erwerben soll. Die Eltern der A wissen von dem Geschäft nichts.
Kurze Zeit später stehlen Diebe die Playstation aus dem Zimmer der A, weil diese an einem
warmen Sommertag das Fenster offengelassen hat, während sie mit ihren Freundinnen im
Freibad ist. Als die Eltern der A sich nach dem Verbleib des Fahrrads ihrer Tochter erkundigen,
fliegt der Deal zwischen A und C auf. Die Eltern der A sind empört und bestehen darauf, dass
A das Fahrrad von C zurückverlangt. A fordert daraufhin die Rückgabe des Fahrrads von C. C
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Entschädigung für das Gerät erhält.
Frage: Kann A von C Herausgabe des Fahrrads verlangen?
Ich habe den Anspruch der A gegen C auf Herausgabe des Fahrrads aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB geprüft. Dabei bin ich auch zum Ergebnis gekommen, dass der Tauschvertrag wegen der Minderjährigkeit der A und fehlender Zustimmung der Eltern unwirksam war.
Die Prüfung sah im Wesentlichen so aus:
* Etwas erlangt: Eigentum und Besitz am Fahrrad
* Durch Leistung der A
* Ohne Rechtsgrund wegen unwirksamen Tauschvertrags
* Keine Kondiktionssperre
Dann habe ich wegen der untergegangenen Playstation die Saldotheorie angesprochen. Ich habe allerdings den Fehler gemacht, die Saldotheorie auch zulasten der minderjährigen A anzuwenden. Ich habe deshalb geschrieben, dass A das Fahrrad nur herausverlangen könne, wenn sie C die Wertdifferenz von 100 € ausgleicht.
Nach meinem jetzigen Verständnis wäre die richtige Lösung gewesen, dass die Saldotheorie wegen des Minderjährigenschutzes gerade nicht zulasten der A angewendet wird und A das Fahrrad ohne Gegenleistung herausverlangen kann.
Meine Frage:
Wie schwer würdet ihr diesen Fehler einschätzen? Ist das ein zentraler Schwerpunktfehler, weil gerade die Ausnahme der Saldotheorie bei Minderjährigen geprüft werden sollte, oder ist es eher ein Fehler bei der letzten dogmatischen Weichenstellung, da der Anspruch, die Anspruchsgrundlage und der überwiegende Prüfungsaufbau richtig waren?
Wäre es nach eurer Einschätzung besser gewesen, die Saldotheorie gar nicht anzusprechen und einfach den Anspruch zu bejahen, oder wird positiv berücksichtigt, dass man die Problematik erkannt hat, auch wenn man sie falsch gelöst hat?
- Schnitte
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Hat C wirklich Eigentum am Fahrrad erlangt?
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
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neviodara270
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Klar das Geschäft ist unwirksam, aber das stellte sich ja erst später heraus, oder worauf willst du hinaus?
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neviodara270
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Bzw. ist das schlimm, wenn ich das unter „etwas erlangt“ so argumentiert habe?
- Schnitte
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Der Punkt, worauf ich hinauswill, ist, dass vermutlich nicht nur das schuldrechtliche Geschäft, also der Tauschvertrag, schwebend unwirksam ist (und dadurch, dass die Eltern die Genehmigung verweigerten, endgütlig unwirksam wird), sondern auch das dingliche, also die Übereignung. Das hat nicht nur zur Folge, dass innerhalb des Anspruchs aus 812 nicht nur Besitz, sondern auch Eigentum kondiziert würde; es hat auch zur Folge, dass A in Bezug auf die Playstation noch eine ganz andere Anspruchsgrundlage zur Verfügung hat, nämlich 985. Der ist undurchsetzbar, weil die Playstation gestohlen wurde, aber zumindest ansprechen sollte man ihn schon; außerdem können daraus Folgeprobleme aus dem EBV entstehen, die man allesamt nicht zur Sprache bringt. Ich würde vermuten, dass das bei der Korrektur stärker ins Gewicht fällt als das mit der Saldotheorie.
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neviodara270
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Achso dazu muss ich noch erwähnen, dass man ausdrücklich KEINE sachenrechtlichen Ansprüche prüfen musste oder sollte, also auch kein EBV oder ähnliches. Das ist also für die Klausurbewertung irrelevant.Schnitte hat geschrieben: Dienstag 28. Juli 2026, 14:55 Der Punkt, worauf ich hinauswill, ist, dass vermutlich nicht nur das schuldrechtliche Geschäft, also der Tauschvertrag, schwebend unwirksam ist (und dadurch, dass die Eltern die Genehmigung verweigerten, endgütlig unwirksam wird), sondern auch das dingliche, also die Übereignung. Das hat nicht nur zur Folge, dass innerhalb des Anspruchs aus 812 nicht nur Besitz, sondern auch Eigentum kondiziert würde; es hat auch zur Folge, dass A in Bezug auf die Playstation noch eine ganz andere Anspruchsgrundlage zur Verfügung hat, nämlich 985. Der ist undurchsetzbar, weil die Playstation gestohlen wurde, aber zumindest ansprechen sollte man ihn schon; außerdem können daraus Folgeprobleme aus dem EBV entstehen, die man allesamt nicht zur Sprache bringt. Ich würde vermuten, dass das bei der Korrektur stärker ins Gewicht fällt als das mit der Saldotheorie.
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neviodara270
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Wie würdest du das jetzt weiter beurteilen? Habe ich da irgendwas falsch gemacht, unter „etwas erlangt“ zu schreiben, dass die C Eigentum und Besitz am Fahrrad gelangt hat? Macht man das nicht so? Bzw. ursprünglich hat sie dies ja auch erlangt, das Geschäft ist nachträglich unwirksam geworden (a.A. vielleicht ex tunc, aber wir sind ja hier eigentlich nicht bei einer Anfechtung). Ich bin jetzt etwas verwirrt.Schnitte hat geschrieben: Dienstag 28. Juli 2026, 14:55 Der Punkt, worauf ich hinauswill, ist, dass vermutlich nicht nur das schuldrechtliche Geschäft, also der Tauschvertrag, schwebend unwirksam ist (und dadurch, dass die Eltern die Genehmigung verweigerten, endgütlig unwirksam wird), sondern auch das dingliche, also die Übereignung. Das hat nicht nur zur Folge, dass innerhalb des Anspruchs aus 812 nicht nur Besitz, sondern auch Eigentum kondiziert würde; es hat auch zur Folge, dass A in Bezug auf die Playstation noch eine ganz andere Anspruchsgrundlage zur Verfügung hat, nämlich 985. Der ist undurchsetzbar, weil die Playstation gestohlen wurde, aber zumindest ansprechen sollte man ihn schon; außerdem können daraus Folgeprobleme aus dem EBV entstehen, die man allesamt nicht zur Sprache bringt. Ich würde vermuten, dass das bei der Korrektur stärker ins Gewicht fällt als das mit der Saldotheorie.
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Gürteltier
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Naja, Eigentum wurde hier ja aus den geschilderten Gründen nicht erlangt. Deshalb ist es formal falsch das so hinzuschreiben. Für das grobe Weiterprüfen ist das aber nicht so wichtig.
Meiner Meinung nach ist hier in der Klausur durchaus das Thema Saldotheorie/Zwei-Kondiktionen-Lehre angelegt.
Die Prüfung der bereicherungsrechtlichen Ansprüche ist hier, soweit ich es sehe, auch korrekt.
Was Schnitte andeutet: Beim sog. Doppelfehler (Kausal- und Verfügungsgeschäft nichtig, häufig bei Minderjährigen) kommt zwar unstreitig das Bereicherungsrecht zur Anwendung. Das muss aber begründet werden, da an sich ein EBV vorliegt. Die Rspr. kommt zum BerR durch § 988 BGB analog (unentgeltlich ~ rechtsgrundlos), die Lit. kommt zum BerR aus systematischen Überlegungen (Regelungsregime des unwirksamen Vertrags).
Es klingt ja aber so, als ginge es hier um eine Abschlussklausur gesetzliche Schuldverhältnisse - da kann man mE nicht diese systematischen Ausführungen erwarten.
Meiner Meinung nach ist hier in der Klausur durchaus das Thema Saldotheorie/Zwei-Kondiktionen-Lehre angelegt.
Die Prüfung der bereicherungsrechtlichen Ansprüche ist hier, soweit ich es sehe, auch korrekt.
Was Schnitte andeutet: Beim sog. Doppelfehler (Kausal- und Verfügungsgeschäft nichtig, häufig bei Minderjährigen) kommt zwar unstreitig das Bereicherungsrecht zur Anwendung. Das muss aber begründet werden, da an sich ein EBV vorliegt. Die Rspr. kommt zum BerR durch § 988 BGB analog (unentgeltlich ~ rechtsgrundlos), die Lit. kommt zum BerR aus systematischen Überlegungen (Regelungsregime des unwirksamen Vertrags).
Es klingt ja aber so, als ginge es hier um eine Abschlussklausur gesetzliche Schuldverhältnisse - da kann man mE nicht diese systematischen Ausführungen erwarten.
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neviodara270
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Deswegen ja meine Frage, wie hoch wird man es mir ankreiden, dass ich fälschlicherweise das Eigentum übertragen habe UND den Minderjährigen verpflichtet habe?Gürteltier hat geschrieben: Dienstag 28. Juli 2026, 23:12 Naja, Eigentum wurde hier ja aus den geschilderten Gründen nicht erlangt. Deshalb ist es formal falsch das so hinzuschreiben. Für das grobe Weiterprüfen ist das aber nicht so wichtig.
Meiner Meinung nach ist hier in der Klausur durchaus das Thema Saldotheorie/Zwei-Kondiktionen-Lehre angelegt.
Die Prüfung der bereicherungsrechtlichen Ansprüche ist hier, soweit ich es sehe, auch korrekt.
Was Schnitte andeutet: Beim sog. Doppelfehler (Kausal- und Verfügungsgeschäft nichtig, häufig bei Minderjährigen) kommt zwar unstreitig das Bereicherungsrecht zur Anwendung. Das muss aber begründet werden, da an sich ein EBV vorliegt. Die Rspr. kommt zum BerR durch § 988 BGB analog (unentgeltlich ~ rechtsgrundlos), die Lit. kommt zum BerR aus systematischen Überlegungen (Regelungsregime des unwirksamen Vertrags).
Es klingt ja aber so, als ginge es hier um eine Abschlussklausur gesetzliche Schuldverhältnisse - da kann man mE nicht diese systematischen Ausführungen erwarten.
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OK, wenn Sachenrecht explizit ausgeschlossen wurde, dann stimmt die Lösung schon, bzw. dann fällt der Fehler (Besitz oder Eigentum und Besitz erlangt) nicht mehr groß ins Gewicht, weil er die Weichen für die nachfolgende Diskussion nicht mehr umstellt. Dann will der Klausurersteller wohl tatsächlich die Diskussion mit Saldo- versus Zweikondiktionenlehre sehen, und dazu passt die Diskussion schon. Man sollte aber halt betonen, dass im BGB das Thema Minderjährigenschutz so ziemlich alles andere übertrumpft und damit die Saldotheorie nicht zu Lasten Minderjähriger gelten kann.
Ich persönlich finde es zwar merkwürdig, das an sich in diesem Fall hochgradig relevante Sachenrecht derart pauschal auszuklammern, aber das ist halt nunmal das Privileg des Klausurerstellers. Außerdem halte ich persönlich die Saldotheorie sowieso für falsch. Von daher sollte ich vielleicht nicht zu sehr Ratschläge zu dieser Klausur erteilen.
Ich persönlich finde es zwar merkwürdig, das an sich in diesem Fall hochgradig relevante Sachenrecht derart pauschal auszuklammern, aber das ist halt nunmal das Privileg des Klausurerstellers. Außerdem halte ich persönlich die Saldotheorie sowieso für falsch. Von daher sollte ich vielleicht nicht zu sehr Ratschläge zu dieser Klausur erteilen.
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--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
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Gürteltier
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Ich wundere mich auch immer, was so alles als Anfängerklausur läuft. Diese systematisch/sachenrechtlich recht spannende Klausur fügt sich zu den Fragezeichen über die Polizei/GoA-Klausur aus dem Parallelthread.
Bei mir war das damals so, dass sehr passende Anfängerklausuren gestellt wurden. Ich hatte damals zwar auch einen Fall, wo ein Eigentumsübergang relevant war (Abschlussklausur Gesetzliche Schuldverhältnisse). Hier war damals dann aber im Bearbeitervermerk angegeben: Eigentum wurde gutgläubig erworben. Dann war alles klar und die Klausur lief, ohne irgendwie sachenrechtlich zu sein, schön anhand des Schuldrechts durch.
Aber ich höre immer wieder, dass man im ersten Semester im BGB AT natürlich schon die Eigentumsübertragung nach §§ 873, 925 BGB prüfen können müsse etc. Ich sehe das etwas anders - es fallen ja auch beim Abprüfen eines “Standard-Kaufvertragsschlusses” mehr als ausreichend Kandidaten durch…
Bei mir war das damals so, dass sehr passende Anfängerklausuren gestellt wurden. Ich hatte damals zwar auch einen Fall, wo ein Eigentumsübergang relevant war (Abschlussklausur Gesetzliche Schuldverhältnisse). Hier war damals dann aber im Bearbeitervermerk angegeben: Eigentum wurde gutgläubig erworben. Dann war alles klar und die Klausur lief, ohne irgendwie sachenrechtlich zu sein, schön anhand des Schuldrechts durch.
Aber ich höre immer wieder, dass man im ersten Semester im BGB AT natürlich schon die Eigentumsübertragung nach §§ 873, 925 BGB prüfen können müsse etc. Ich sehe das etwas anders - es fallen ja auch beim Abprüfen eines “Standard-Kaufvertragsschlusses” mehr als ausreichend Kandidaten durch…
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neviodara270
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Habe aber den Fehler gemacht und es etwa so beantwortet:Schnitte hat geschrieben: Mittwoch 29. Juli 2026, 10:59 OK, wenn Sachenrecht explizit ausgeschlossen wurde, dann stimmt die Lösung schon, bzw. dann fällt der Fehler (Besitz oder Eigentum und Besitz erlangt) nicht mehr groß ins Gewicht, weil er die Weichen für die nachfolgende Diskussion nicht mehr umstellt. Dann will der Klausurersteller wohl tatsächlich die Diskussion mit Saldo- versus Zweikondiktionenlehre sehen, und dazu passt die Diskussion schon. Man sollte aber halt betonen, dass im BGB das Thema Minderjährigenschutz so ziemlich alles andere übertrumpft und damit die Saldotheorie nicht zu Lasten Minderjähriger gelten kann.
Ich persönlich finde es zwar merkwürdig, das an sich in diesem Fall hochgradig relevante Sachenrecht derart pauschal auszuklammern, aber das ist halt nunmal das Privileg des Klausurerstellers. Außerdem halte ich persönlich die Saldotheorie sowieso für falsch. Von daher sollte ich vielleicht nicht zu sehr Ratschläge zu dieser Klausur erteilen.
Ergebnis: Der A kann das Fahrrad nur gegen Zahlung von 100€ herausverlangen, natürlich den Minderjährigenschutz völlig außer Acht gelassen. Weiß halt nicht, wie schwer das bei einem Korrektor ins Gewicht fällt…
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Ein Fehler wird es schon sein, denn wie gesagt toppt im deutschen Zivilrecht Minderjährigenschutz so ziemlich alles andere. Es ist daher m.W.n. auch unter den Anhängern der Saldotheorie unbestritten, dass sie nicht zulasten Minderjähriger greift und es insoweit bei den zwei Kondiktionen und der Anwendung von 818 III bleibt. Ich glaube aber nicht, dass das einer dieser Kardinalfehler ist, die zum automatischen Durchfallen führen.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
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