Hier nun der Folgefall meiner Grundrechtsklausur:
Nachdem sich die Gemeindebibliotheken in NRW zunehmend mit Büchern konfrontiert sehen, deren
Inhalte nach Einschätzung der Fachwelt offensichtlich falsche Fakten enthalten, etwa im Bereich der
Zeitgeschichte, wenden sie sich an die Landespolitik. Sie tragen vor, solche Werke aus Gründen des Plu-
ralismus weiterhin im Bestand halten zu wollen, zugleich aber ihre Nutzer*innen auf problematische
Inhalte hinweisen zu wollen. Der Gesetzgeber reagiert hierauf, indem er einen neuen § 48a in das GBG
NRW einfügt:
„(1) Gemeindebibliotheken können zu einzelnen von ihnen bereitgestellten Büchern und
anderen Medien sachliche Einordnungshinweise geben, wenn dies im Einzelfall zur Erfüllung
ihres Bildungs- und Informationsauftrages, insbesondere zur Vermittlung von Medien- und
Informationskompetenz, erforderlich ist.
(2) Einordnungshinweise müssen
1. als solche erkennbar und deutlich von der Darstellung des Mediums getrennt sein,
2. in knapper und sachlicher Form abgefasst sein,
3. sich auf eine Tatsachenbehauptung stützen, die nach allgemein anerkannten wissenschaft-
lichen Erkenntnissen oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen offensichtlich unrich-
tig oder wesentlich irreführend ist,
4. so gestaltet sein, dass sie die Nutzung des Mediums nicht in unzulässiger Weise abschre-
ckend oder anprangernd beeinträchtigen."
In der Gesetzesbegründung heißt es, dass die Norm es den Bibliotheken ermöglichen soll, ihren Bildungs-
auftrag, insbesondere die Förderung von Medien- und Informationskompetenz, wahrzunehmen.
Unter Berufung auf § 48a GBG NRW bringt die Stadtbücherei der Stadt S in den Büchern des A den im
Ausgangsfall beschriebenen Aufkleber an.
A hält § 48a GBG NRW für unvereinbar mit der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG. Er meint,
Einordnungshinweise hätten eine abschreckende Wirkung und könnten Leser*innen faktisch von der
Lektüre entsprechend gekennzeichneter Werke abhalten. Der Staat maße sich mit Hilfe dieser Norm an,
darüber zu entscheiden, welche Aussagen in Büchern richtig oder falsch seien, und übe so unzulässigen
Einfluss auf den Meinungsbildungsprozess der Bevölkerung aus; das sei kein allgemeines Gesetz.
A bittet Sie deshalb um rechtsgutachtliche Klärung weiterer Fragen:
(4) Ist § 48a GBG NRW ein allgemeines Gesetz?
(5) Ist das Anbringen des Aufklebers in das Buch des A mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
vereinbar?
Bearbeitervermerk:
Die formelle Verfassungsmäßigkeit von § 48a GBG NRW ist gegeben.
Gehen Sie davon aus, dass das Anbringen des Aufklebers als Eingriff in den Schutzbereich der Mei-
nungsfreiheit des A zu werten ist.
Es ist im Übrigen auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen einzugehen, ggf. hilfsgut-
achtlich.
(4) habe ich bejaht, es handelt sich insofern um kein Sonderrecht und verbietet keine bestimmte Meinung, sondern schützt höherwertige Rechtsgüter
(5) hier habe ich insgesamt die Verhältnismäßigkeit bejaht. Es liegt ein Gemeinwohlinteresse vor (dass keine Literatur mit verherrlichenden Inhalten ausgegeben werden), dies ist geeignet, erforderlich, und im Ergebnis angemessen, da das Interesse der Allgemeinheit wohl hier überwiegt als diese des Autors, der eventuell in den Verkaufszahlen etwas einbüßen muss
Gesendet von iPhone mit Tapatalk
Grundrechtsklausur II Teil zwei
Moderator: Verwaltung
-
neviodara270
- Noch selten hier

- Beiträge: 24
- Registriert: Dienstag 4. Februar 2025, 19:28