Kriterium Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung, §812 I Var.2 BGB

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

JuraStudentin2019
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Beitrag von JuraStudentin2019 »

Hallo ihr Lieben,

Ich hätte eine Frage zur Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung im Rahmen der Nicht-Leistungskondition:

Angenommen Person A weist seine Bank an eine Verbindlichkeit gegenüber einen Dritten D zu tilgen und ihm eine bestimmte Summe zu überweisen.
Dann kann man sich ja grundsätzlich die Frage stellen, ob eine Nicht-Leistungskondition zwischen der Bank und dem Empfänger in Betracht kommt, wenn die Zuwendung des Geldes doch als Leistung des Anweisenden A zur Tilgung seiner Schuld ggü. D angesehen werden kann.

Ich kenne da die etwas komplizierte Rechtsprechung zu den Anweisungsfällen und wann im Rahmen der Bank und dem D kondiziert werden kann. Meine Frage ist jedoch eine etwas andere und zwar was der Anweisende - wenn man den Anspruch aus §812 I Var.2 bejaht - dann zurückverlangen darf bzw. was aus seinem Vermögen an einen anderen "verloren gegangen ist":

Und zwar, warum die Bank überhaupt nach §812 I Var.2 kondizieren dürfen sollte in Hinblick auf die Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung?
Das Erlangte Etwas (Die Gutschrift auf dem Konto des Dritten/der Auszahlungsanspruch des Dritten) müsste ja der Bank vor dem Bereicherungsauslösenden Vorgang zugewiesen sein bzw. sich im Vermögen der Bank befunden haben. Irgendwie passt der Gedanke ja nicht: der Empfänger erhält einen Auszahlungsanspruch, der als solcher vorher dem Vermögen der Bank einverleibt gewesen sein müsste. Eigentum hat der Dritte ja grade noch nicht erlangt. Die Banken sind ja Eigentümer des Geldes das sich auf Konten befinden.

Aber auch wenn man den Fall mal auf die altmodische Art konstruiert, dass Person B das Geld des A an die Person D übergibt.
Hier liegt ja unstreitig eine Leistung von A an D vor (Erlangtes Etwas: Eigentum und Besitz an den Geldscheinen). Man könnte ja zwar eine Nicht-Leistung des B an D anprüfen, aber dies scheitert ja spätestens daran, dass nicht B Eigentümer der Geldscheine war und es damit ja an einer Vermögensverschiebung von "Etwas" aus dem Vermögens von B an D fehlt.

Vielleicht kann mich da jemand abholen. Es geht für mich - so glaube ich - entscheidend um das Kriterium der Unmittelbarkeit :)

Liebe Grüße euch allen!
Torsten Kaiser
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Beitrag von Torsten Kaiser »

Die Bank darf ja gar nicht kondizieren wg. des Vorrangs der LK. Der Bankkunde leistet ja, vermittelt durch die Bank, an D.
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Schnitte
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Beitrag von Schnitte »

JuraStudentin2019 hat geschrieben: Freitag 10. Juli 2026, 15:49 Die Banken sind ja Eigentümer des Geldes das sich auf Konten befinden.
Als Zentralbanker möchte ich darauf hinweisen, dass das nicht stimmt. Es gibt kein Eigentum an Geld, das sich auf Konten befindet. Der Kontostand ist einfach ein zivilrechtlicher Auszahlungsanspruch gegen die kontoführende Bank; es gibt kein dahinterstehendes Objekt des Kontos, an dem Eigentum bestehen könnte.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

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Torsten Kaiser
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Beitrag von Torsten Kaiser »

Schnitte hat geschrieben: Dienstag 21. Juli 2026, 11:36
JuraStudentin2019 hat geschrieben: Freitag 10. Juli 2026, 15:49 Die Banken sind ja Eigentümer des Geldes das sich auf Konten befinden.
Als Zentralbanker möchte ich darauf hinweisen, dass das nicht stimmt. Es gibt kein Eigentum an Geld, das sich auf Konten befindet. Der Kontostand ist einfach ein zivilrechtlicher Auszahlungsanspruch gegen die kontoführende Bank; es gibt kein dahinterstehendes Objekt des Kontos, an dem Eigentum bestehen könnte.
Recht du hast, Zentralbank-Man, aber das meinte JuraStudentin2019 wohl damit. Wohlwollende Auslegung .-)
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Beitrag von JuraStudentin2019 »

Hallo ihr beiden,

dann bin ich bei dir ja richtig Schnitte O:)
Das war mir so tatsächlich noch nicht bewusst. Ich bin davon ausgegangen, dass mit Einzahlung von Geld auf ein Konto konkludent Eigentum an die Bank übertragen wird, einem aber dann schuldrechtlichen ein Auszahlungsanspruch und dinglich dann die "Rückübereignung" zusteht. In den Unis wird dazu tatsächlich nahezu nichts gelehrt.

Daran anknüpfend gibt es ja eine weitreichende Rechtsprechung bezüglich Anweisungsfällen im bargeldlosen Bankverkehr:
Wenn Valutaverhältnis und Anweisung unwirksam ist hat sich der BGH hat - meine ich - der Auffassung angeschlossen, dass bei Anweisungsfällen im bargeldlosen Zahlungsverkehr Rechtsscheinsgesichtspunkte nicht mehr den Ausschlag geben könnten und dass deshalb eine Differenzierung nach der Kenntnis des Zahlungsempfängers von der fehlenden oder fehlerhaften Anweisung nicht mehr möglich sei. Vielmehr verweist das Gericht auf § 675 j I 1, der die Autorisierung des Zahlungsvorgangs regele und nach dem ein Zahlungsvorgang gegenüber dem Zahler nur wirksam sei, wenn dieser ihn autorisiere. Ohne Autorisierung kann dem „Zahler“ die Leistung nicht zugerechnet werden, selbst wenn der Empfänger die fehlende Anweisung nicht kennt! Dies hat zur Folge, dass auf das Merkmal, dass die Zuordnung einer Leistung vom Standpunkt eines obj. Empfängers zu beurteilen sei, durch die Neuregelung der Autorisierung verworfen wird.
Folge wäre dass keine Leistung vorliegt, weil die Geldzahlung niemanden zuzurechnen ist.
Dann steht der Weg ja offen für eine Nichtleistungkondition der B gegen den Bereicherten, §812 I Var.2.

Dann frage ich mich hier aber was jemand auf Kosten der Bank erlangt haben soll. Der erlangte Vermögensvorteil muss ja vorher im Vermögen der Bank sein. Wenn die Bank aber nie Eigentum erlangt hat, auf Grundlage von was wird dann konjiziert :)



Torsten Kaiser hat geschrieben: Dienstag 21. Juli 2026, 12:34
Schnitte hat geschrieben: Dienstag 21. Juli 2026, 11:36
JuraStudentin2019 hat geschrieben: Freitag 10. Juli 2026, 15:49 Die Banken sind ja Eigentümer des Geldes das sich auf Konten befinden.
Als Zentralbanker möchte ich darauf hinweisen, dass das nicht stimmt. Es gibt kein Eigentum an Geld, das sich auf Konten befindet. Der Kontostand ist einfach ein zivilrechtlicher Auszahlungsanspruch gegen die kontoführende Bank; es gibt kein dahinterstehendes Objekt des Kontos, an dem Eigentum bestehen könnte.
Recht du hast, Zentralbank-Man, aber das meinte JuraStudentin2019 wohl damit. Wohlwollende Auslegung .-)
Schnitte hat geschrieben: Dienstag 21. Juli 2026, 11:36
JuraStudentin2019 hat geschrieben: Freitag 10. Juli 2026, 15:49 Die Banken sind ja Eigentümer des Geldes das sich auf Konten befinden.
Als Zentralbanker möchte ich darauf hinweisen, dass das nicht stimmt. Es gibt kein Eigentum an Geld, das sich auf Konten befindet. Der Kontostand ist einfach ein zivilrechtlicher Auszahlungsanspruch gegen die kontoführende Bank; es gibt kein dahinterstehendes Objekt des Kontos, an dem Eigentum bestehen könnte.
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Schnitte
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Beitrag von Schnitte »

JuraStudentin2019 hat geschrieben: Mittwoch 22. Juli 2026, 10:22 Das war mir so tatsächlich noch nicht bewusst. Ich bin davon ausgegangen, dass mit Einzahlung von Geld auf ein Konto konkludent Eigentum an die Bank übertragen wird, einem aber dann schuldrechtlichen ein Auszahlungsanspruch und dinglich dann die "Rückübereignung" zusteht.
Hisnichtlich des Bargelds stimmt das ja auch. Wenn du in eine Bankfiliale gehst und einen hundert-Euro-Schein auf dein Konto einzahlst, dann übereignest du der Bank den Schein. Im Gegenzug dafür erhältst du einen Auszahlungsanspruch über 100 Euro. Der Schein wird also tatsächlich Eigentum der Bank. Nach dieser Transaktion haben Schein und Konto aber nichts mehr miteinander zu tun. Es ist ja nicht so, dass die Bank den Schein im Tresor behält und er in irgendeiner Form mit dem Konto verknüpft wäre. Der Kontostand ist einfach ein Auszahlungsanspruch, der nicht mit irgendeinem sachenrechtlichen Objekt verknüpft ist. Es ist ja auch der Gesamtbestand des Bargelds viel geringer als der Gesamtbestand der ausstehenden Einlagen (also Kontostände), sowohl bei der einzelen Bank als auch der Volkswirtschaft insgesamt.

Dann frage ich mich hier aber was jemand auf Kosten der Bank erlangt haben soll. Der erlangte Vermögensvorteil muss ja vorher im Vermögen der Bank sein. Wenn die Bank aber nie Eigentum erlangt hat, auf Grundlage von was wird dann konjiziert :)
Es wird die Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers kondiziert. M.W.n. werden diese Gutschriften, also Kontostände, als abstraktes Schuldanerkenntnis angesehen, und solche sind ein kondizierbarer Vorteil.
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Beitrag von JuraStudentin2019 »

Hi Schnitte,

ah okay - dann hatte ich eure Diskussion falsch verstanden.

Zu der Kondizierbarkeit - vielleicht ne blöde Frage: Müsste dann aber nicht die Gutschrift auf dem Konto irgendwie vorher der Bank zugewiesen sein bzw. dem Vermögen der Bank angehört haben? Weil ich finde die Gutschrift in Form des Auszahlungsanspruches gehört doch eigentlich dem Bürger an, von dessen Konto - ohne Autorisierung - überwiesen wurde. Für §812 I Var.2 wird ja immer die unmittelbare Vermögensverschiebung verlangt. ](*,)



Schnitte hat geschrieben: Mittwoch 22. Juli 2026, 12:52
JuraStudentin2019 hat geschrieben: Mittwoch 22. Juli 2026, 10:22 Das war mir so tatsächlich noch nicht bewusst. Ich bin davon ausgegangen, dass mit Einzahlung von Geld auf ein Konto konkludent Eigentum an die Bank übertragen wird, einem aber dann schuldrechtlichen ein Auszahlungsanspruch und dinglich dann die "Rückübereignung" zusteht.
Hisnichtlich des Bargelds stimmt das ja auch. Wenn du in eine Bankfiliale gehst und einen hundert-Euro-Schein auf dein Konto einzahlst, dann übereignest du der Bank den Schein. Im Gegenzug dafür erhältst du einen Auszahlungsanspruch über 100 Euro. Der Schein wird also tatsächlich Eigentum der Bank. Nach dieser Transaktion haben Schein und Konto aber nichts mehr miteinander zu tun. Es ist ja nicht so, dass die Bank den Schein im Tresor behält und er in irgendeiner Form mit dem Konto verknüpft wäre. Der Kontostand ist einfach ein Auszahlungsanspruch, der nicht mit irgendeinem sachenrechtlichen Objekt verknüpft ist. Es ist ja auch der Gesamtbestand des Bargelds viel geringer als der Gesamtbestand der ausstehenden Einlagen (also Kontostände), sowohl bei der einzelen Bank als auch der Volkswirtschaft insgesamt.

Dann frage ich mich hier aber was jemand auf Kosten der Bank erlangt haben soll. Der erlangte Vermögensvorteil muss ja vorher im Vermögen der Bank sein. Wenn die Bank aber nie Eigentum erlangt hat, auf Grundlage von was wird dann konjiziert :)
Es wird die Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers kondiziert. M.W.n. werden diese Gutschriften, also Kontostände, als abstraktes Schuldanerkenntnis angesehen, und solche sind ein kondizierbarer Vorteil.
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Beitrag von KMR »

Anm.: Hinsichtlich des Guthabens auf einem Bankkonto wird (auch) ein unregelmäßiger Verwahrungsvertrag angenommen, §§ 700 I, 488 I BGB.

Weiter sei darauf hingewiesen, dass der Empfänger einer Überweisung einen Anspruch gegenüber seiner Bank auf die Gutschrift (Wertstellung) erhält, §§ 675f, 675t I BGB, der sich sodann in o.g. Anspruch aus der Gutschrift in Form des unregelmäßiges Verwahrungsvertrages, §§ 700 I, 488 I BGB nebst abstraktem Schuldanerkenntnis wandelt.

Die Dogmatik ist im Einzelnen durchaus komplex und auch in der Rechtsprechung (im Schrifttum ohnehin) nicht ganz unumstritten und einheitlich.
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Beitrag von Schnitte »

JuraStudentin2019 hat geschrieben: Donnerstag 23. Juli 2026, 12:12 Müsste dann aber nicht die Gutschrift auf dem Konto irgendwie vorher der Bank zugewiesen sein bzw. dem Vermögen der Bank angehört haben?
Die Gutschrift ist einfach nur ein zivilrechtlicher Anspruch (ob aus Verwahrung oder Darlehen oder abstraktem Anerkenntnis oder was auch immer ist zweitrangig), deren Gläubiger der Kontoinhaber ist und deren Schuldner die Bank. Es gibt darüber hinaus kein sachenrechtliches Substrat dieses Anspruchs, der in irgendeiner Form der Bank zugewiesen wäre. So ist es ja auch auf der Bilanz der Bank ausgewiesen, auf der Passivseite unter Verbindlichkeiten.
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Beitrag von JuraStudentin2019 »

Wird dadurch nicht aber die Lehre der Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung außer acht gelassen. In sämtlichen Kommentaren verlangt §812 I Var.2 doch immer dass der erlangte Vorteil unmittelbar davor dem anderen angehört haben muss um die Vertragsparteien zu bestimmen. Der Grundsatz wird doch hier dann vollständig umgegangen oder sehe ich das falsch?
KMR hat geschrieben: Donnerstag 23. Juli 2026, 12:37 Anm.: Hinsichtlich des Guthabens auf einem Bankkonto wird (auch) ein unregelmäßiger Verwahrungsvertrag angenommen, §§ 700 I, 488 I BGB.

Weiter sei darauf hingewiesen, dass der Empfänger einer Überweisung einen Anspruch gegenüber seiner Bank auf die Gutschrift (Wertstellung) erhält, §§ 675f, 675t I BGB, der sich sodann in o.g. Anspruch aus der Gutschrift in Form des unregelmäßiges Verwahrungsvertrages, §§ 700 I, 488 I BGB nebst abstraktem Schuldanerkenntnis wandelt.

Die Dogmatik ist im Einzelnen durchaus komplex und auch in der Rechtsprechung (im Schrifttum ohnehin) nicht ganz unumstritten und einheitlich.
Schnitte hat geschrieben: Donnerstag 23. Juli 2026, 12:46
JuraStudentin2019 hat geschrieben: Donnerstag 23. Juli 2026, 12:12 Müsste dann aber nicht die Gutschrift auf dem Konto irgendwie vorher der Bank zugewiesen sein bzw. dem Vermögen der Bank angehört haben?
Die Gutschrift ist einfach nur ein zivilrechtlicher Anspruch (ob aus Verwahrung oder Darlehen oder abstraktem Anerkenntnis oder was auch immer ist zweitrangig), deren Gläubiger der Kontoinhaber ist und deren Schuldner die Bank. Es gibt darüber hinaus kein sachenrechtliches Substrat dieses Anspruchs, der in irgendeiner Form der Bank zugewiesen wäre. So ist es ja auch auf der Bilanz der Bank ausgewiesen, auf der Passivseite unter Verbindlichkeiten.
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Beitrag von Schnitte »

Da brauchen wir Klarheit über den Fall, über den wir reden. Nehmen wir den ganz einfachen Standardfall: Schuldner S schuldet Gläubiger G 100 Euro. Beide haben ein Konto bei der B-Bank (man kann natürlich auch Fälle konstruieren, bei denen beide ihre Konten bei unterschiedlichen Banken haben. Das Ergebnis verändert sich dadurch nicht, es wird nur komplizierter, weil man nun auch das Interbanken-Settlement berücksichtigen muss. Gewonnen wird dadurch nichts.) Zur Tilgung dieser Schuld überweist nun S dem G 100 Euro. Das von G Erlangte ist hier eine Gutschrift von 100 Euro, also ein Anspruch gegenüber B in Höhe von 100 Euro. Um denselben Betrag hat sich der Kontostand von S, also der Anspruch von S gegen B, verringert. G hat also von S einen Anspruch gegen B in Höhe von 100 Euro erlangt. Das ist ein kondizierbarer geldwerter Vorteil, und dieser wurde auch dem G von S geleistet.
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Beitrag von JuraStudentin2019 »

Hallo Schnitte, sorry für die verspätete Antwort, sie wurde mir nicht angezeigt:

Ich meinte tatsächlich den Fall, wenn - im Rahmen des bargeldlosen Zahlungsdienstleistungsverkehr irrtümlich eine Doppeltüberweisung oder eine Überweisung ausgeführt wurde, die nicht vom Kontoinhaber autorisiert wurde
In solchen Fällen - meine ich - verweist das Gericht auf § 675 j I 1, der die Autorisierung des Zahlungsvorgangs regele und nach dem ein Zahlungsvorgang gegenüber dem Zahler nur wirksam sei, wenn dieser ihn autorisiere. Ohne Autorisierung kann dem „Zahler“ die Leistung nicht zugerechnet werden, selbst wenn der Empfänger die fehlende Anweisung nicht kennt. Die Folge wäre dass keine Leistung vorliegt, weil die Geldzahlung niemanden zuzurechnen ist.
Dann steht der Weg ja offen für eine Nichtleistungkondition der Bank gegen den Bereicherten, §812 I Var.2. Und da dann die Frage welcher Vermögensvorteil erlangt wurde, der vorher unmittelbar der Bank zustehen hätte sollen. Zumindest wird ja sonst immer auf die Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung abgestellt #-o


Schnitte hat geschrieben: Donnerstag 23. Juli 2026, 15:10 Da brauchen wir Klarheit über den Fall, über den wir reden. Nehmen wir den ganz einfachen Standardfall: Schuldner S schuldet Gläubiger G 100 Euro. Beide haben ein Konto bei der B-Bank (man kann natürlich auch Fälle konstruieren, bei denen beide ihre Konten bei unterschiedlichen Banken haben. Das Ergebnis verändert sich dadurch nicht, es wird nur komplizierter, weil man nun auch das Interbanken-Settlement berücksichtigen muss. Gewonnen wird dadurch nichts.) Zur Tilgung dieser Schuld überweist nun S dem G 100 Euro. Das von G Erlangte ist hier eine Gutschrift von 100 Euro, also ein Anspruch gegenüber B in Höhe von 100 Euro. Um denselben Betrag hat sich der Kontostand von S, also der Anspruch von S gegen B, verringert. G hat also von S einen Anspruch gegen B in Höhe von 100 Euro erlangt. Das ist ein kondizierbarer geldwerter Vorteil, und dieser wurde auch dem G von S geleistet.
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Beitrag von Schnitte »

Auch hier wird doch das Erlangte die Gutschrift auf dem Konto des Zahlunsgempfängers sein; vgl. MüKo, § 812 BGb Rn. 11. Ich habe da kein Störgefühl dabei, diese Gutschrift als kondizierbaren Vorteil anzusehen.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

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Beitrag von Gürteltier »

KMR hat geschrieben: Donnerstag 23. Juli 2026, 12:37 Anm.: Hinsichtlich des Guthabens auf einem Bankkonto wird (auch) ein unregelmäßiger Verwahrungsvertrag angenommen, §§ 700 I, 488 I BGB.

Weiter sei darauf hingewiesen, dass der Empfänger einer Überweisung einen Anspruch gegenüber seiner Bank auf die Gutschrift (Wertstellung) erhält, §§ 675f, 675t I BGB, der sich sodann in o.g. Anspruch aus der Gutschrift in Form des unregelmäßiges Verwahrungsvertrages, §§ 700 I, 488 I BGB nebst abstraktem Schuldanerkenntnis wandelt.

Die Dogmatik ist im Einzelnen durchaus komplex und auch in der Rechtsprechung (im Schrifttum ohnehin) nicht ganz unumstritten und einheitlich.
Vollkommen randständige Anmerkung: Das ist alles richtig dargestellt und ist so von Kandidaten im Examen auch zu erwarten (ich hatte es zum Glück schon wieder halb verdrängt...); ganz persönlich fand ich diese ganzen Konstruktionen aber schon immer etwas doof. Kann man das nicht irgendwie bisschen griffiger und vlt. auch explizit sowie in einem Abwasch regeln? Der Bankverkehr - wie auch das Zahlen mit Karte usw. - ist ja mittlerweile nun wirklich keine Seltenheit mehr. Ich wäre hier für eine komplette Neufassung in Bezug auf eine Integration der "modernen" und "unbaren" Zahlungsmittel, gerne auch unter Review so mancher Bleiwüsten im BGB.

Das wird es aber vermutlich nicht geben.
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Beitrag von Gürteltier »

Schnitte hat geschrieben: Donnerstag 30. Juli 2026, 17:18 Auch hier wird doch das Erlangte die Gutschrift auf dem Konto des Zahlunsgempfängers sein; vgl. MüKo, § 812 BGb Rn. 11. Ich habe da kein Störgefühl dabei, diese Gutschrift als kondizierbaren Vorteil anzusehen.
Nicht zuletzt - mein wenig qualifizierter Beitrag sei zu vergeben - macht es doch einfach nur Sinn: Die Bank fungiert doch als wenig relevanter Mittelsmann, das unbare Bezahlen ist ja quasi nur der "Ersatz" für "bares Geld auf die Kralle". Der unbare Vorgang muss zivilrechtlich quasi dem baren Vorgang gleichstehen - denn wieso sollte sich durch die Bezahlweise jetzt etwas ändern?

Nicht zuletzt ist das Bereicherungsrecht ja auch die Kehrseite zum Prinzip: "Ich suche mir meinen Vertragspartner selber aus - und trage dessen Insolvenzrisiko." Anspruchsgegner muss damit in einem solchen simplen Überweisungsfall ja der Vertragspartner sein. Für eine abweichende Bewertung gibt es schlicht keinen Raum. Die Bank ist nur "stiller Diener": Wenn du bei einem Empfang ein Glas Sekt vom Tablett des Kellners bekommst, dann betrachtest du das ja nicht als Leistung des Kellners, sondern des Gastgebers - oder?

Wir bestimmen deshalb die Leistungsbeziehung auch schlicht normativ: Die Bank fungiert nur im Hintergrund - wenn alles "glatt" läuft, bemerkt man ja quasi den ganzen "zivilrechtlichen Woodoo-Kram" des Bezahlens via Banküberweisung gar nicht.

Hiervon abweichend sind nur manche Sonderkonstellationen mit Bankbeteiligung zu bewerten (die ominösen Anweisungsfälle).
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