Ich hätte eine Frage zur Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung im Rahmen der Nicht-Leistungskondition:
Angenommen Person A weist seine Bank an eine Verbindlichkeit gegenüber einen Dritten D zu tilgen und ihm eine bestimmte Summe zu überweisen.
Dann kann man sich ja grundsätzlich die Frage stellen, ob eine Nicht-Leistungskondition zwischen der Bank und dem Empfänger in Betracht kommt, wenn die Zuwendung des Geldes doch als Leistung des Anweisenden A zur Tilgung seiner Schuld ggü. D angesehen werden kann.
Ich kenne da die etwas komplizierte Rechtsprechung zu den Anweisungsfällen und wann im Rahmen der Bank und dem D kondiziert werden kann. Meine Frage ist jedoch eine etwas andere und zwar was der Anweisende - wenn man den Anspruch aus §812 I Var.2 bejaht - dann zurückverlangen darf bzw. was aus seinem Vermögen an einen anderen "verloren gegangen ist":
Und zwar, warum die Bank überhaupt nach §812 I Var.2 kondizieren dürfen sollte in Hinblick auf die Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung?
Das Erlangte Etwas (Die Gutschrift auf dem Konto des Dritten/der Auszahlungsanspruch des Dritten) müsste ja der Bank vor dem Bereicherungsauslösenden Vorgang zugewiesen sein bzw. sich im Vermögen der Bank befunden haben. Irgendwie passt der Gedanke ja nicht: der Empfänger erhält einen Auszahlungsanspruch, der als solcher vorher dem Vermögen der Bank einverleibt gewesen sein müsste. Eigentum hat der Dritte ja grade noch nicht erlangt. Die Banken sind ja Eigentümer des Geldes das sich auf Konten befinden.
Aber auch wenn man den Fall mal auf die altmodische Art konstruiert, dass Person B das Geld des A an die Person D übergibt.
Hier liegt ja unstreitig eine Leistung von A an D vor (Erlangtes Etwas: Eigentum und Besitz an den Geldscheinen). Man könnte ja zwar eine Nicht-Leistung des B an D anprüfen, aber dies scheitert ja spätestens daran, dass nicht B Eigentümer der Geldscheine war und es damit ja an einer Vermögensverschiebung von "Etwas" aus dem Vermögens von B an D fehlt.
Vielleicht kann mich da jemand abholen. Es geht für mich - so glaube ich - entscheidend um das Kriterium der Unmittelbarkeit
Liebe Grüße euch allen!


