Korrekturassistenz Steuer/Gewerbe

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Hyclas
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Beitrag von Hyclas »

Hallo zusammen,

ich starte ab Oktober in Bayern ins Ref und werde nebenbei noch für ein Repetitorium als Korrekturassistent tätig sein. Dazu zwei Fragen: Wie wird die Korrekturassistenz steuerrechtlich behandelt und muss ich dafür ein Gewerbe anmelden? Zu beiden Fragen habe ich online mittlerweile schon Antworten in jede Richtung gesehen.
Bzgl Gewerbe: Die einen sagen, man müsse ein Gewerbe anmelden, die anderen sagen, man sei Freiberufler nach § 18 I Nr. 1 EStG und betreibt folglich kein Gewerbe.
Bzgl Steuer: Hier ist mein Stand, dass ich als Kleinunternehmer nach § 19 UStG jdf von der Umsatzsteuer befreit bin. Bei der Einkommenssteuer sagen manche, dass für Korrekturassistenten die Übungsleiterpauschale des § 3 Nr. 26 EStG greife, sodass man erst ab jährlich 3300 Euro Einkommenssteuer zahlen würde, also faktisch gar keine. Dann habe ich wiederum einen Beitrag gelesen, in dem behauptet wurde, das gelte aber nur bei universitären Korrekturassistenten, nicht aber bei privaten Repetitoren...
Kurz: Ich weiß langsam gar nicht mehr was abgeht und ich überhaupt machen soll :D

Bei beiden Fragen helfen mir die Kommentare nicht wirklich weiter, als wenn sich da jemand auskennt oder selbst Korrekturassistent war/ist würde ich mich sehr über Erleuchtung freuen :)

Danke und viele Grüße
KMR
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Beitrag von KMR »

Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, da Freiberufler ja.
Keine USt, da jdf. regelmäßig Kleinunternehmer.
Wegen § 3 Nr. 26 S. 1 EStG bitte einmal genau die - ja etwas längere - Norm lesen. Das ergibt sich aus dem Wortlaut recht eindeutig, in welchen Fällen es sich um steuerfreie Einnahmen handelt - auch ohne steuerrechtliche Kenntnisse. Hinweis: auf den Satzteil beginnend mit "im Dienst oder Auftrag" achten.
Gürteltier
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Beitrag von Gürteltier »

Aus persönlicher Erfahrung:

- Du musst kein Gewerbe anmelden (Korrekturassi = selbständige (§ 28 EStG) und keine gewerbliche (§ 26 EStG) Tätigkeit)

- Umsatzsteuer muss nicht auf den Rechnungen ausgewiesen werden und Umsatzsteuererklärung wurde früher in den Fällen der “kleinen Nebeneinkunft” wohl praktisch einfach nicht gefordert - mittlerweile wohl sogar gesetzlich für die Kleinunternehmerschaft festgehalten; jedenfalls musst du die USt-Erklärung (anscheinend) nicht abgeben (hat afaik niemand in meinem Umfeld gemacht ohne Probleme)

- Anzugeben sind hingegen in jedem Fall deine Einnahmen aus der Korrekturtätigkeit in der ESt-Erklärung in der Anlage S - sofern du bei einer Uni korrigierst sind die Einnahmen nach der Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) steuerfrei (dafür gibts eine spezielle Zeile im Elster-Formular) - beim kommerziellen Rep sind die Einnahmen hingegen nicht steuerfrei (das ergibt sich aus der genannten Norm, da das Rep eben ein privater Auftraggeber ist)
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Strich
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Beitrag von Strich »

Kann mir jemand mit mehr Steuerrechtlicher Erfahrung sagen, ob dieses Feld der Steuerfreien Einkünfte da nur ins Formular gewandert ist, weil die Leute ständig nachgefragt haben, wo sie die angeben müssen? Weil steuerfrei heißt ja, interessiert das FA nicht?
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
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Schnitte
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Beitrag von Schnitte »

Kann ja auch bei Steuerfreiheit immer noch unter Progressionsvorbehalt stehen, d.h. die anderen, steuerpflichtigen Einkünfte in einen höheren Tarif schieben.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
Gürteltier
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Beitrag von Gürteltier »

Strich hat geschrieben: Mittwoch 2. September 2026, 09:50 Kann mir jemand mit mehr Steuerrechtlicher Erfahrung sagen, ob dieses Feld der Steuerfreien Einkünfte da nur ins Formular gewandert ist, weil die Leute ständig nachgefragt haben, wo sie die angeben müssen? Weil steuerfrei heißt ja, interessiert das FA nicht?
Ob etwas steuerfrei ist, entscheidet immer noch das Finanzamt und nicht du. Du musst alle Einkünfte melden, die rechtliche Einordnung erfolgt dann durch das Finanzamt. Es kann ja bspw. in Frage stehen, ob überhaupt der Tatbestand der Steuerfreiheit nach § 3 EStG vorliegt und ob die Freigrenzen überschritten wurden.

Ironisch ist hier, dass das Finanzamt hiervon eigentlich schon lange vor deiner Erklärung weiß, weil der Auftraggeber die Zahlung selbst wiederum an das Finanzamt meldet.

Aber: Wenn du die steuerfreien Bezüge nicht angibst, machst du zwar unvollständige Angaben bzgl. steuererheblicher Tatsachen, du verkürzt aber keine Steuern und begehst deshalb keine Steuerhinterziehung. Vor diesem Hintergrund wäre natürlich praktisch interessant, ob man bei fehlender Angabe überhaupt “einen auf die Finger” vom Finanzamt bekommt oder ob das denen ehrlich gesagt egal ist. Das ist aber vermutlich eine Frage, für die du einen Sachbearbeiter aus dem FA als Antwortgeber bräuchtest.

Ich weiß jedenfalls, dass viele Korrektoren denken, dass “steuerfrei = muss ich nicht angeben” heißt und das auch entsprechend so wohl gehandhabt haben. Ob die aber dann paar Jährchen später zumindest mal vom FA kontaktiert wurden, weiß ich nicht.
Zuletzt geändert von Gürteltier am Mittwoch 2. September 2026, 13:09, insgesamt 2-mal geändert.
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Beitrag von Gürteltier »

Rechtsgrundlage:

§ 25 III EStG = Grundsätzliche Abgabepflicht der ESt-Erklärung unter Angabe aller Einkünfte

§ 46 EStG = Ausnahmen für nichtselbständige Einkünfte, beachte vor allen § 46 II Nr. 1 EStG für den hiesigen Fall.

Aus § 46 EStG ergibt sich letztlich auch, dass “der typische Arbeitnehmer”, der nicht die Steuerklasse 3/5 hat (und damit ein recht großer Teil der deutschen Steuerzahler), keine ESt-Erklärung abgeben muss.

Wenn du aber eine ESt-Erklärung abgibst, muss die aber auf jeden Fall alles enthalten, meine ich.

Edit: Für die Kapitalertragssteuer gibts auch noch eine entsprechende Ausnahme, da die Abgeltungssteuer ja pauschal erhoben wird und mit dem persönlichen Steuersatz grds. nichts zu tun hat (Günstigerprüfung ausgenommen).
Zuletzt geändert von Gürteltier am Mittwoch 2. September 2026, 13:39, insgesamt 1-mal geändert.
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Beitrag von Gürteltier »

Schnitte hat geschrieben: Mittwoch 2. September 2026, 12:29 Kann ja auch bei Steuerfreiheit immer noch unter Progressionsvorbehalt stehen, d.h. die anderen, steuerpflichtigen Einkünfte in einen höheren Tarif schieben.
Ich meine, dem ist bei der Übungsleiterpauschale aber nicht so, oder? Ich entsinne mich, dass man die dann einfach wirklich raus rechnet und es bei dem Abzugsverbot von Betriebsausgaben (§ 3c EStG) bleibt. § 32b EStG betrifft die Übungsleiterpauschale afaik nicht.
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Schnitte
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Beitrag von Schnitte »

Das kann schon sein, ich bin beim besten Willen kein Steuerrechtler. Ich weiß nur, dass der Progressionsvorbehalt einer der Gründe dafür ist, warum "steuerfrei" nicht zwangsläufig dasselbe ist wie "fürs Finanzamt nicht existent".

(Anders mein Gehalt, das ist, europarechtlich bedingt, fürs deutsche FA tatsächlich nicht existent \:D/ )
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Beitrag von KMR »

Gürteltier hat das schon richtig erkannt. Mitzuteilen hat man erstmal alles. So wie auch grundsätzlich alle Schenkungen mitzuteilen sind unabhängig davon, ob Schenkungsteuer zu zahlen ist. § 370 AO knüpft auch ausdrücklich an die Mitteilung an. Das alleinige Nicht- oder Zuwenigzahlen der Steuer ist keine Steuerhinterziehung; der Tatbestand der Steuerhinterziehung knüpft an die (unwahre) oder nicht erfolgte Mitteilung an. Das ist übrigens kein deutsches Phänomen. Auch das US-amerikanische Recht sanktioniert "not filing" erheblich schärfer als das einfache Nichtzahlen.
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Beitrag von Gürteltier »

Schnitte hat geschrieben: Mittwoch 2. September 2026, 13:43 Das kann schon sein, ich bin beim besten Willen kein Steuerrechtler. Ich weiß nur, dass der Progressionsvorbehalt einer der Gründe dafür ist, warum "steuerfrei" nicht zwangsläufig dasselbe ist wie "fürs Finanzamt nicht existent".
Dem würde ich wiederum zustimmen! Und ob ich ein Steuerrechtler bin, weiß ich selbst nicht so genau. Für den durschnittlichen bundesdeutschen Volljuristen eventuell schon, aber eben "nur" wegen der Pflichtklausur im 2. Examen in Bayern. Abseits der dortigen Themen (primär: Einkommenssteuerrecht und ein paar vereinzelte Verfahrensaspekte, primär Einspruch und Änderung von Steuerverwaltungsakten) bin ich aber auch recht blank.

Wer oder was eine Umsatzsteuer ist (und wenn ja, wie viele), weiß ich bis heute nicht so genau. ^^
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Strich
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Beitrag von Strich »

Gürteltier hat geschrieben: Mittwoch 2. September 2026, 12:54
Strich hat geschrieben: Mittwoch 2. September 2026, 09:50 Kann mir jemand mit mehr Steuerrechtlicher Erfahrung sagen, ob dieses Feld der Steuerfreien Einkünfte da nur ins Formular gewandert ist, weil die Leute ständig nachgefragt haben, wo sie die angeben müssen? Weil steuerfrei heißt ja, interessiert das FA nicht?
Ob etwas steuerfrei ist, entscheidet immer noch das Finanzamt und nicht du. Du musst alle Einkünfte melden, die rechtliche Einordnung erfolgt dann durch das Finanzamt. Es kann ja bspw. in Frage stehen, ob überhaupt der Tatbestand der Steuerfreiheit nach § 3 EStG vorliegt und ob die Freigrenzen überschritten wurden.

Ironisch ist hier, dass das Finanzamt hiervon eigentlich schon lange vor deiner Erklärung weiß, weil der Auftraggeber die Zahlung selbst wiederum an das Finanzamt meldet.

Aber: Wenn du die steuerfreien Bezüge nicht angibst, machst du zwar unvollständige Angaben bzgl. steuererheblicher Tatsachen, du verkürzt aber keine Steuern und begehst deshalb keine Steuerhinterziehung. Vor diesem Hintergrund wäre natürlich praktisch interessant, ob man bei fehlender Angabe überhaupt “einen auf die Finger” vom Finanzamt bekommt oder ob das denen ehrlich gesagt egal ist. Das ist aber vermutlich eine Frage, für die du einen Sachbearbeiter aus dem FA als Antwortgeber bräuchtest.

Ich weiß jedenfalls, dass viele Korrektoren denken, dass “steuerfrei = muss ich nicht angeben” heißt und das auch entsprechend so wohl gehandhabt haben. Ob die aber dann paar Jährchen später zumindest mal vom FA kontaktiert wurden, weiß ich nicht.
Ja ne ist klar, meine Frage war eher so historischer Natur, denn wirklich alles gibt man ja auch beim Finanzamt nicht an: Hey ich habe gestern bei Kleinanzeigen meinen alten Staubsauger verkauft. Ich habe den natürlich vorher begutachten lassen und der Sachverständige für unterdruckoperierende Systeme hat mir gesagt, das Ding war allenfalls noch 10 € wert. Ich habs aber für 50 Tacken verkauft liebes Finanzamt.
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Beitrag von Julia »

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Beitrag von Gürteltier »

Strich hat geschrieben: Donnerstag 3. September 2026, 10:00
Gürteltier hat geschrieben: Mittwoch 2. September 2026, 12:54
Strich hat geschrieben: Mittwoch 2. September 2026, 09:50 Kann mir jemand mit mehr Steuerrechtlicher Erfahrung sagen, ob dieses Feld der Steuerfreien Einkünfte da nur ins Formular gewandert ist, weil die Leute ständig nachgefragt haben, wo sie die angeben müssen? Weil steuerfrei heißt ja, interessiert das FA nicht?
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Aber: Wenn du die steuerfreien Bezüge nicht angibst, machst du zwar unvollständige Angaben bzgl. steuererheblicher Tatsachen, du verkürzt aber keine Steuern und begehst deshalb keine Steuerhinterziehung. Vor diesem Hintergrund wäre natürlich praktisch interessant, ob man bei fehlender Angabe überhaupt “einen auf die Finger” vom Finanzamt bekommt oder ob das denen ehrlich gesagt egal ist. Das ist aber vermutlich eine Frage, für die du einen Sachbearbeiter aus dem FA als Antwortgeber bräuchtest.

Ich weiß jedenfalls, dass viele Korrektoren denken, dass “steuerfrei = muss ich nicht angeben” heißt und das auch entsprechend so wohl gehandhabt haben. Ob die aber dann paar Jährchen später zumindest mal vom FA kontaktiert wurden, weiß ich nicht.
Ja ne ist klar, meine Frage war eher so historischer Natur, denn wirklich alles gibt man ja auch beim Finanzamt nicht an: Hey ich habe gestern bei Kleinanzeigen meinen alten Staubsauger verkauft. Ich habe den natürlich vorher begutachten lassen und der Sachverständige für unterdruckoperierende Systeme hat mir gesagt, das Ding war allenfalls noch 10 € wert. Ich habs aber für 50 Tacken verkauft liebes Finanzamt.
Das Finanzamt interessiert sich tatsächlich für Kleinanzeigenverkäufer - aber eigentlich erst ab der Gewerblichkeitsschwelle. (Kleinanzeigen meldet das sogar selbständig ans FA ab einer gewissen Zahl an Systemverkäufen.)

Aber klar, dein Sachverhalt lässt erstmal ans private Veräußerungsgeschäft denken. Was du als Fall darlegst, stellt zwar keinen zu besteuernden Vorgang dar (kein Gewinn nach § 23 III EStG und unterfällt wohl eh der Ausnahme nach § 23 I 1 Nr. 2 S. 3 EStG). Aber dein Punkt ist ja - im Anschluss an mein Posting: Eigentlich müsste das ja das Finanzamt entscheiden, ob der Topf ein Gebrauchsgegenstand des Alltags ist usw.

Es gibt noch mehr vergleichbare Sachverhalte - Einkünfte aus “sonstigen Leistungen” kann quasi alles sein. Der Punkt, den du machst, ist also ein guter und relevanter. Eigentlich soll ich alles angeben, was steuerlich relevant sein könnte - aber das wäre ob der offenen Definition der Einkunftsarten nahezu uferlos

Ich kann dir das nicht ganz erklären - ich vermute, das FA ist da pragmatisch. Solche Sachverhalte verheißen halt keine Steuern… Und die vom Gesetzgeber beim privaten Veräußerungsgeschäft vorgesehenen Ausnahmen sind halt auch gerade so gemünzt, dass sie die alltäglichen Sachverhalte ausklammern. Deshalb habe ich oben auch kurz was dazu gesagt, wieso hier vermutlich keine Steuern anfallen.

(An deinen Fall anschließend: In meinem ESt-Kurs habe ich aber gelernt, dass der Weiterverkauf von Examenskommentaren mit Gewinn anzeigepflichtig wäre, da es sich um Gegenstände handelt, die als Einkunftsquelle genutzt wurden. Da es mal einen im Examen zugelassenen, aber beim Verlag vergriffenen Baurechtskommentar gab, gab es tatsächlich mal eine Zeit lang diesen Kommentar nur zu horrenden Preisen auf Kleinanzeigen etc., sodass dieser Fall sogar mal tatsächlich eingetreten ist).

Nimmt man den von mir mal unterstellten Pragmatismus des FAs (“Bringt eh nichts (in relevantem Maß) ein”!), dann erklärt das zumindest das Interesse an allem, was in die gewerbliche Richtung geht: Das verheißt potentielle Steuern über einen längeren Zeitraum. Private Veräußerungsgeschäfte von allem, was eben kein Luxusobjekt oder ein Grundstück ist, bleibt eh meist unter der steuerfreien Wertgrenze, ist kaum nachverfolgbar/auklärbar und ergibt allenfalls “Steuerpeanuts”.

Bei ner selbständigen Korrekturtätigkeit fließen aber eben rgm. schon 3-4-stellige Summen und da verstehe ich auch, dass man da mal nachrechnen will - es kann ja doch sein, dass eine Meldung irgendwo schief gegangen ist/unterblieben ist. Und es ist eben nicht “nur” das schnöde Veräußerungsgeschäft, sondern ein im weitesten Sinne regelmäßiger stattfindender Sachverhalt.
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Beitrag von Strich »

womit wir wieder bei meiner historischen Frage wären: wird man irgendwann ein Feld in Elster vorsehen, wo man den Übervorsichtigen anbietet, all diese Kleinanzeigenverkäufe anzuzeigen, damit nicht ständig nachgefragt wird ^^?
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