Manches muss einfach gemeldet werden
Moderator: Verwaltung
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden
Nachdem nun ein kostenloser EGVP Zugang für jeden Bürger besteht, ist die Argumentation umso schwächer.
Hier gibt es nichts zu sehen, ich trolle nur.
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden
Der Rechtsausschuss des Bundesrats scheint ein wenig Erkenntnis zu gewinnen, dass der zunehmende Videoverhandlungs"zwang" (genauer: Ermessensleitende Soll-Vorschriften und weitreichende Begründungserfordernisse) die Justiz ernsthaft zu beschädigen droht:
"Ob sich eine Videoverhandlung zur Wahrheitsfindung eignet, muss daher vom zuständigen Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden werden. Die richterliche Verfahrensgestaltung ist kein Bestandteil der Dispositionsbefugnis der Parteien.
Aus diesen Gründen sind folgende ermessensbegrenzenden Vorschriften
– nebst etwaigen Folgeänderungen –, die das Gericht zur Durchführung
einer Videoverhandlung anhalten sollen, ersatzlos zu streichen:
- Die „Soll-Vorschrift“ des § 128a Absatz 2 Satz 2 ZPO (Artikel 6
Nummer 5).
- Die „Muss-Vorschrift“ des § 227 Absatz 1 Satz 3 ZPO (Artikel 6
Nummer 12).
Zu Artikel 6 Nummer 5 (§ 128a Absatz 2 Satz 3 ZPO)
Zu Artikel 9 Nummer 5 (§ 50a Absatz 2 Satz 2 ArbGG)
Zu Artikel 10 Nummer 4 (§ 110a Absatz 2 Satz 2 SGG)
Der Bundesrat spricht sich gegen die Pflicht zur Begründung einer den
Einsatz von Videokonferenztechnik im konkreten Einzelfall ablehnenden
Entscheidung aus"
https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0604-1-23.pdf
"Ob sich eine Videoverhandlung zur Wahrheitsfindung eignet, muss daher vom zuständigen Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden werden. Die richterliche Verfahrensgestaltung ist kein Bestandteil der Dispositionsbefugnis der Parteien.
Aus diesen Gründen sind folgende ermessensbegrenzenden Vorschriften
– nebst etwaigen Folgeänderungen –, die das Gericht zur Durchführung
einer Videoverhandlung anhalten sollen, ersatzlos zu streichen:
- Die „Soll-Vorschrift“ des § 128a Absatz 2 Satz 2 ZPO (Artikel 6
Nummer 5).
- Die „Muss-Vorschrift“ des § 227 Absatz 1 Satz 3 ZPO (Artikel 6
Nummer 12).
Zu Artikel 6 Nummer 5 (§ 128a Absatz 2 Satz 3 ZPO)
Zu Artikel 9 Nummer 5 (§ 50a Absatz 2 Satz 2 ArbGG)
Zu Artikel 10 Nummer 4 (§ 110a Absatz 2 Satz 2 SGG)
Der Bundesrat spricht sich gegen die Pflicht zur Begründung einer den
Einsatz von Videokonferenztechnik im konkreten Einzelfall ablehnenden
Entscheidung aus"
https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0604-1-23.pdf
„In der internationalen Politik geht es nie um Demokratie oder Menschenrechte. Es geht um die Interessen von Staaten. Merken Sie sich das, egal, was man Ihnen im Geschichtsunterricht erzählt.“
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden
https://www.lto.de/recht/justiz/j/limba ... anwaelten/
Hier bieten sich den Kollegen nochmal ganz neue berufliche Herausforderungen.
Man könnte ja einfach Richter und StA in einem vereinen. Das würde gleichzeitig die Verfahrensdauer verkürzen. Insbesondere wenn man die Strafverteidiger gleich mit ersetzt.
Hier bieten sich den Kollegen nochmal ganz neue berufliche Herausforderungen.
Man könnte ja einfach Richter und StA in einem vereinen. Das würde gleichzeitig die Verfahrensdauer verkürzen. Insbesondere wenn man die Strafverteidiger gleich mit ersetzt.
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden
Judge, jury, executioner....kommt mir vage bekannt vor.
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden
Absolut. Aber nicht nur Judge Dredd hat dieses Modell vorgelebt. Feunde gepflegter B-Movie Unterhaltung erinnern sich möglicherweise auf die wunderbaren Gerichtsverhandlungen aus Lexx (Episode 1), die leider meistens in unfreiwilliger Organspende (bei gleichzeitiger Vergebung der Sünden) endeten. /e: Die sogar noch effizienter StA, Verteidigung UND Richter durch KI ersetzt haben. Nicht, dass der Limbach das noch sieht und auf Gedanken kommt...
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden
Slowakei hat euch gehört ...
Was geht am Wochenende? Habe ja Spirit Island für mich entdeckt.
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Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden
Ich wollte mal Koks & Nutten ausprobieren. Aber meine Frau hats mir verboten...
Dann spiel ich wohl wieder UNO mit den Kids. ISt auch nicht schlecht.
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ ... ismaessig/
Ich frage mich ja, ob die StA tatsächlich über so enorme Polizeiressourcen verfügt, dass man mal eben wegen so einer Frage durchsucht, statt der Bezügestelle des Lehrers einen Brief zu schicken???
Ich frage mich ja, ob die StA tatsächlich über so enorme Polizeiressourcen verfügt, dass man mal eben wegen so einer Frage durchsucht, statt der Bezügestelle des Lehrers einen Brief zu schicken???
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden
Oder den Beschuldigten einfach fragen, was offenbar ebenfalls unterlassen wurde.
Ich bin auch nur ein Mensch. Genauso wie ein Weißer Hai auch nur ein Fisch ist. (Zlatan Ibrahimović)
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden
Dann müsste man wissen, dass derjenige Lehrer ist, und bei welcher Anstellungskörperschaft. Bekannt war nur, dass er "Beamter im aktiven Dienst" sei; das ist ein weites Feld.Strich hat geschrieben: ↑Dienstag 19. Dezember 2023, 13:27 https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ ... ismaessig/
Ich frage mich ja, ob die StA tatsächlich über so enorme Polizeiressourcen verfügt, dass man mal eben wegen so einer Frage durchsucht, statt der Bezügestelle des Lehrers einen Brief zu schicken???
(Das macht die Maßnahme freilich nur wenig sinnvoller.)
Naja, das führt in solchen Fällen nicht selten bestenfalls zur Antwort, man lebe in "geordneten Verhältnissen".
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden
Und? Dann kann man ja danach noch immer mit dem SEK die Eingangstür wegsprengen. Aber als mildere Maßnahme kommt Fragen schon in Betracht.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden
Man kann auch einfach wie sonst auch großzügig schätzen. Schätzt man zu hoch, wird schon entsprechender Vortrag kommen...
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Deutsches Bundesrecht? https://www.buzer.de/ - tagesaktuell, samt Änderungsgesetzen und Synopsen
Gesetze mit Rechtsprechungsnachweisen und Querverweisen? https://dejure.org/ - pers. Merkliste u. Suchverlauf
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden
Frohes neues Jahr!
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden
Danke, Dir auch!
- Ara
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden
https://www.bild.de/news/2024/hamburg-r ... .bild.html
Das ist schon ne intereresante strafrechtliche Sache.
Zum Hintergrund wer die Geschichte nicht kennt: Die deutschen Gerichte haben Christina Block (Multimillionärin) das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder zugesprochen. Der Ehemann hat die Kinder nach Dänemark entführt und die dänischen Behörden wollen das deutsche Urteil nicht vollstrecken.
Spannend wäre die Sache nun, wenn Dritte die Kinder in Dänemark eigenmächtig entführt haben und anschließend die Kinder an Christina Block "verkaufen". § 140 StGB ist nicht einschlägig, da einerseits nicht im Katalog und andererseits das Abkaufen der Kinder wohl keine "Belohnung" im Sinne der Norm ist.
Selbst wenn eine Anstiftung zur Entführung vorliegen sollte, wird man § 235 StGB (Entziehung Minderjähriger) wohl verneinen müssen, da nach deutschem Recht das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht bei der Mutter liegt. Würde lediglich eine KV übrigbleiben, für die es vermutlich keinen Vorsatz gab.
Und selbst den eigentlichen Tätern würde im letzteren Fall (Anstiftung) nur die KV übrigbleiben. Im ersteren Fall könnte über § 253 (Erpressung) nachdenken, je nachdem wie die Kinder angeboten werden. Die Frage ist, ob ein "sonst lassen wir die Kinder wieder in Dänemark frei" tatsächlich als "verwerflich" anzusehen ist. Auch der § 239a StGB (erpresserischer Menschenraub) wäre hier wunderbar zu diskutieren. Die große Frage wird sein: Bedeutet "um die Sorge des Opfers um sein Wohl", dass die Sorge sich auf den Menschenraub beziehen muss oder reicht es aus, dass die Mutter Angst um das Wohl der Kinder hat, wenn die Täter die Kinder wieder in Dänemark (zB bei der Polizei absetzen) und die zurück zum Vater gehen. Überzeugender ist vermutlich auch den Tatbestand zu verneinen, da die Sorge um das Wohl nicht auf der Entführung basiert, sondern vor der Angst, dass die Kinder nicht weiter nach Deutschland verbracht werden.
Ein § 235 StGB wäre hier wohl auch zu verneinen, da der Vater zwar auch Sorgerecht hat, aber die Kinder gegen den Willen der Aufenthaltsbestimmungsberechtigten erfolgt und damit der Tatbestand wohl ausgeschlossen ist. Unter der Prämisse, dass die Kinder nicht festgehalten werden sondern "freiwillig" mitgehen, wird auch Freiheitsberaubung nicht einschlägig sein.
Das ist so ein wunderbarer Examensfall. Da kann man richtig schön durch die exotischen Normen des StGB gehen, hat die "Entziehung Minderjähriger" für die 18 Punkte Kandidaten und man kann wunderbar diskutieren, ob die Normen in der Konstellation hier Anwendung finden oder nicht. Wenn man den Fall geschickt stellt (ohne KV) könnte man sogar zum sicherlich verwunderlichen Ergebnis kommen, dass selbst bei den Entführern eine Straffreiheit vorliegen würde.
Das ist schon ne intereresante strafrechtliche Sache.
Zum Hintergrund wer die Geschichte nicht kennt: Die deutschen Gerichte haben Christina Block (Multimillionärin) das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder zugesprochen. Der Ehemann hat die Kinder nach Dänemark entführt und die dänischen Behörden wollen das deutsche Urteil nicht vollstrecken.
Spannend wäre die Sache nun, wenn Dritte die Kinder in Dänemark eigenmächtig entführt haben und anschließend die Kinder an Christina Block "verkaufen". § 140 StGB ist nicht einschlägig, da einerseits nicht im Katalog und andererseits das Abkaufen der Kinder wohl keine "Belohnung" im Sinne der Norm ist.
Selbst wenn eine Anstiftung zur Entführung vorliegen sollte, wird man § 235 StGB (Entziehung Minderjähriger) wohl verneinen müssen, da nach deutschem Recht das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht bei der Mutter liegt. Würde lediglich eine KV übrigbleiben, für die es vermutlich keinen Vorsatz gab.
Und selbst den eigentlichen Tätern würde im letzteren Fall (Anstiftung) nur die KV übrigbleiben. Im ersteren Fall könnte über § 253 (Erpressung) nachdenken, je nachdem wie die Kinder angeboten werden. Die Frage ist, ob ein "sonst lassen wir die Kinder wieder in Dänemark frei" tatsächlich als "verwerflich" anzusehen ist. Auch der § 239a StGB (erpresserischer Menschenraub) wäre hier wunderbar zu diskutieren. Die große Frage wird sein: Bedeutet "um die Sorge des Opfers um sein Wohl", dass die Sorge sich auf den Menschenraub beziehen muss oder reicht es aus, dass die Mutter Angst um das Wohl der Kinder hat, wenn die Täter die Kinder wieder in Dänemark (zB bei der Polizei absetzen) und die zurück zum Vater gehen. Überzeugender ist vermutlich auch den Tatbestand zu verneinen, da die Sorge um das Wohl nicht auf der Entführung basiert, sondern vor der Angst, dass die Kinder nicht weiter nach Deutschland verbracht werden.
Ein § 235 StGB wäre hier wohl auch zu verneinen, da der Vater zwar auch Sorgerecht hat, aber die Kinder gegen den Willen der Aufenthaltsbestimmungsberechtigten erfolgt und damit der Tatbestand wohl ausgeschlossen ist. Unter der Prämisse, dass die Kinder nicht festgehalten werden sondern "freiwillig" mitgehen, wird auch Freiheitsberaubung nicht einschlägig sein.
Das ist so ein wunderbarer Examensfall. Da kann man richtig schön durch die exotischen Normen des StGB gehen, hat die "Entziehung Minderjähriger" für die 18 Punkte Kandidaten und man kann wunderbar diskutieren, ob die Normen in der Konstellation hier Anwendung finden oder nicht. Wenn man den Fall geschickt stellt (ohne KV) könnte man sogar zum sicherlich verwunderlichen Ergebnis kommen, dass selbst bei den Entführern eine Straffreiheit vorliegen würde.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11