Der Titel ist Programm
Beschäftige mich grade mit der einstweiligen Anordnung:
http://www.fu-berlin.de/FB09/UniRep/Ver ... __sung.pdf (Verwaister Link http://www.fu-berlin.de/FB09/UniRep/Veranstaltungen/0506SJ/Klausurenkurs/OeffentlichesRecht/02___1-L__sung.pdf automatisch entfernt)
auf S. 10 steht da:
"Die von W noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre jedoch nicht statthaft und damit unzulässig."
Ich bin immer daon ausgegangen, dass unzulässig mit unstatthaft synonym ist?!
Kann mir mal jemad den Unterschied zwischen Zulässigkeit und Statthaftigkeit erklären?
Moderator: Verwaltung
- jurajura
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Ohne den Fall jetzt angesehen zu haben. Die Statthaftigkeit betrifft die Art des Rechtsbehelfs und ist ein Prüfungspunkt im Rahmen der Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs (Klage oder auch Widerspruch). Wenn du etwa die Zulässigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Klage prüfst, wendest du dich zunächt der Frage zu, welche Verfahrensart bzw welche Klageart statthaft ist. Dies richtet sich nach dem Klägerbegehren (vgl § 88 VwGO).
Will der Kläger etwa einen VA "aus der Welt schaffen", ist die Anfechtungsklage statthaft. Sie hat kassatorische Wirkung.
Will der Kläger die Verwaltung zum Handeln verpflichten, muss man genauer sehen, ob der Erlass eines VA begehrt wird (dann Verpflichtungsklage) oder sonstiges Handeln (dann allg. Leistungsklage).
Ist es jetzt etwas klarer? Wenn nicht, einfach nochmal nachfragen.
Oder du siehst dir ein Buch zum Verwaltungsprozessrecht an, zB Hufen. Manche Bücher zum Allg. Verwaltungsrecht behandeln auch das entsprechende Prozessrecht, zB Detterbeck.
grtz
BuggerT
Will der Kläger etwa einen VA "aus der Welt schaffen", ist die Anfechtungsklage statthaft. Sie hat kassatorische Wirkung.
Will der Kläger die Verwaltung zum Handeln verpflichten, muss man genauer sehen, ob der Erlass eines VA begehrt wird (dann Verpflichtungsklage) oder sonstiges Handeln (dann allg. Leistungsklage).
Ist es jetzt etwas klarer? Wenn nicht, einfach nochmal nachfragen.
Oder du siehst dir ein Buch zum Verwaltungsprozessrecht an, zB Hufen. Manche Bücher zum Allg. Verwaltungsrecht behandeln auch das entsprechende Prozessrecht, zB Detterbeck.
grtz
BuggerT
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nebel gelüftet
hey bugger!
danke für den literaturhinweis.
Der Fall stammt nicht aus dem vwR sondern handelt von der einstweiligen Anordnung nach §32 BVerfGG:
Deinem Schreiben entnehme ich, dass es im vwR genau so läuft wie bei dem Verfahren der e.A. (jedenfalls schildert pestalozza/Prozrecht den Aufbau dementsprechend)
gruß jurajura
danke für den literaturhinweis.
Der Fall stammt nicht aus dem vwR sondern handelt von der einstweiligen Anordnung nach §32 BVerfGG:
Deinem Schreiben entnehme ich, dass es im vwR genau so läuft wie bei dem Verfahren der e.A. (jedenfalls schildert pestalozza/Prozrecht den Aufbau dementsprechend)
gruß jurajura