Pfandbons aus dem Automaten im Supermarkt
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In fast jedem Supermarkt stehen diese Automaten heute. Doch was bekommt man denn mit dem Bon in die Hand?
Inhaberpapier gem § 807 BGB ???
Inhaberpapier gem § 807 BGB ???
- Elandee
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ElGraf
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- Elandee
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Wenn Pfandbons keine Papiere iSd 807 BGB sind, dann sind sie zumindest Nachweis darüber, dass der Supermarkt die Pfandflasche zurückgenommen hat. Die Pfandrückzahl-Forderung ergibt sich dann eben nicht aus einem Wertpapier, sondern unmittelbar aus dem der Pfandzahlung zugrundeliegenden Vertrag (...ist glaub ich nach hM eine Sicherungsabrede bzgl des Pfandflaschen-Rückgabeanspruchs des Supermarkts gegen den Kunden). Die Verkürzung der Verjährungsfrist von 195 BGB auf weniger als 24 Stunden geht mE schon stark in Richtung 307 BGB.
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ElGraf
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Das war auch mein Gedanke. Zumal wirklich kein berechtigtes Interesse des Supermarktes jenseits höherer Einnahmen Dank nicht eingelöster Bons besteht: Das einzige, was mir einfällt, wäre der Schutz vor Fälschungen, der aber letztlich bei kürzerer Abgabefrist auch nicht ernsthaft verbessert wird.Elandee hat geschrieben:Die Verkürzung der Verjährungsfrist von 195 BGB auf weniger als 24 Stunden geht mE schon stark in Richtung 307 BGB.
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Gelöschter Nutzer
Unter Umständen brauchen die das auch für eine richtige Abrechnung. In einem großen Getränke- bzw. Supermarkt werden schonmal täglich die Leergutpaletten abgeholt. Vielleicht hinkt dann die Abrechnung, wenn nicht für jeden abgegebenen Kasten auch eine Auszahlung bzw. nen Beleg da ist.
Hab ich mir gerade mal so ausgedacht
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ElGraf
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Na ja... der Abholer schreibt dem Supermarkt ja für jede abgeholte Ladung eine Rechnung. Der Supermarkt muss ja für jedes Leergut den gleichen Pfandbetrag auch an den Großhändler bezahlen. Wenn jetzt Leergut abgeholt wird, was nicht ausbezahlt wurde haben die Märkte in ihrer Bilanz nen Überschuss mit dem sie uU nicht zurecht kommen.
Soviel zu meiner Theorie. Ich hab echt keine Ahnung, ob das nen Grund sein könnte. Hab es mir wie gesagt spontan ausgedacht.
Soviel zu meiner Theorie. Ich hab echt keine Ahnung, ob das nen Grund sein könnte. Hab es mir wie gesagt spontan ausgedacht.
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Gelöschter Nutzer
was fuer ein vertrag? es ist nie ein vertrag zwischen dem kunden und dem supermarkt geschlossen worden, wenn der kunde die flasche urspruenglich bei markt X gekauft hat und die flasche zu Y zurueckbringt. vertrag ginge nur, wenn der kunde die flasche zu dem haendler zurueckbraechte, bei dem er sie auch gekauft hat.Elandee hat geschrieben:Die Pfandrückzahl-Forderung ergibt sich dann eben nicht aus einem Wertpapier, sondern unmittelbar aus dem der Pfandzahlung zugrundeliegenden Vertrag
- Elandee
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Na dann ist es eben irgendeine öff-rechtl Rücknahme- und Pfandauszahlpflicht aus irgendeinem BierdosenG... kommt für die Meinung 807 BGB (-) auch nicht darauf an, solange der Anspruch nur nicht am Pfandbon-Papier selbst hängt.
PS: Würde mich aber schon interessieren, wo denn nun die AGL für den Dosenpfandrückzahlungsanspruch des Kunden gegen den Supermarkt ist. Weiß das jemand?
PS: Würde mich aber schon interessieren, wo denn nun die AGL für den Dosenpfandrückzahlungsanspruch des Kunden gegen den Supermarkt ist. Weiß das jemand?
- Christian aus Mainz
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mich interessiert das auch schon seit langem (s. o.).Elandee hat geschrieben:PS: Würde mich aber schon interessieren, wo denn nun die AGL für den Dosenpfandrückzahlungsanspruch des Kunden gegen den Supermarkt ist. Weiß das jemand?
meine vermutung geht dahin, dass der inhalt des pfandrechts durch irgendwelche verordnungen ausgestaltet ist.
cam
das leben gibt es auch nicht in light.
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Gelöschter Nutzer
VerpackV paragraph 8 abs 1 satz 4:Elandee hat geschrieben:Würde mich aber schon interessieren, wo denn nun die AGL für den Dosenpfandrückzahlungsanspruch des Kunden gegen den Supermarkt ist. Weiß das jemand?
Das Pfand ist jeweils bei Rücknahme der Verpackungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und 6 sowie § 6 Abs. 2 Satz 1 zu erstatten.