Als ich mir vor ein paar Wochen nicht mehr sicher war, habe ich einfach "Doodle Alternative" gegoogelt. Gibt dann genug Auswahl.Strich hat geschrieben: Mittwoch 4. Dezember 2024, 17:01... dass ich die Doodlealternative, die (ich meine) thh hier mal vorgestellt hat, nicht mehr finde ...
[NERV] Mich nervt gerade total ...
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Ja das habe ich auch gemacht. Aber ich wollte was, wo ich sicher war, dass das auf inländischen Servern läuft und da hattest du glaub ich ne Antwort drauf.thh hat geschrieben: Donnerstag 5. Dezember 2024, 22:15Als ich mir vor ein paar Wochen nicht mehr sicher war, habe ich einfach "Doodle Alternative" gegoogelt. Gibt dann genug Auswahl.Strich hat geschrieben: Mittwoch 4. Dezember 2024, 17:01... dass ich die Doodlealternative, die (ich meine) thh hier mal vorgestellt hat, nicht mehr finde ...
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
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Wiedermal die StPO. Verbindung und Trennung von Strafsachen ist einfach an hundert verschiedenen Stellen verstreut in dem bekloppten Gesetz geregelt. Es ist unironisch das am schlechtesten strukturierte Gesetz das ich kenne.
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KMR
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Zustimmung. Die ZPO ist da aber auch nur teilweise besser. Das scheint aber wohl auch etwas zu sein, dass gerade bei den beiden sehr alten Prozessordnungen ein Problem ist. Die wesentlich jüngeren Prozessordnungen wie VwGO/SGG/ArbGG/FGO sind m.E. recht verständlich und nachvollziehbarer. Gerade die StPO würde jedoch m.E. davon profitieren, wenn man auch nur ansatzweise die Rechtsprechung anfangen würde zu implementieren und zwar regelmäßig. Das ('richtige') Verständnis der StPO ohne Kenntnis der Rechtsprechung ist an vielen Stellen eine Qual, wenn nicht unmöglich. Aber vielleicht liegt das auch daran, dass sich alle anderen Prozessordnungen ausgiebig der Verweisung auf die ZPO bedienen und dadurch verschlankt und verständlich bleiben?.Strich hat geschrieben: Freitag 13. Dezember 2024, 19:03 Wiedermal die StPO. Verbindung und Trennung von Strafsachen ist einfach an hundert verschiedenen Stellen verstreut in dem bekloppten Gesetz geregelt. Es ist unironisch das am schlechtesten strukturierte Gesetz das ich kenne.
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Wo denn noch, außer in §§ 2-4 StPO? (Und in § 237 StPO, aber wer macht sowas?)Strich hat geschrieben: Freitag 13. Dezember 2024, 19:03Wiedermal die StPO. Verbindung und Trennung von Strafsachen ist einfach an hundert verschiedenen Stellen verstreut in dem bekloppten Gesetz geregelt.
Ist wohl eine Frage der Gewöhnung.Strich hat geschrieben: Freitag 13. Dezember 2024, 19:03Es ist unironisch das am schlechtesten strukturierte Gesetz das ich kenne.
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§ 13 StPOthh hat geschrieben: Montag 16. Dezember 2024, 23:06Wo denn noch, außer in §§ 2-4 StPO? (Und in § 237 StPO, aber wer macht sowas?)Strich hat geschrieben: Freitag 13. Dezember 2024, 19:03Wiedermal die StPO. Verbindung und Trennung von Strafsachen ist einfach an hundert verschiedenen Stellen verstreut in dem bekloppten Gesetz geregelt.
Ist wohl eine Frage der Gewöhnung.Strich hat geschrieben: Freitag 13. Dezember 2024, 19:03Es ist unironisch das am schlechtesten strukturierte Gesetz das ich kenne.
Wir stellen fest: Auch du bist noch nicht an die StPO gewöhnt ^^
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stilzchenrumpel
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Über § 173 VwGO hast du sehr umfangreich die ZPO entsprechend anwendbar, das fängt beim Ruhen des Verfahrens an, geht über die Vorschriften zu Fristen und so weiter. Es kommt da eher dann hinzu, dass du als guter Prozessrechtler (ob Richter oder RA) für die komplizierten Fälle gerne mal genau wissen musst oder erkennen musst; was entsprechend gilt und was nicht.KMR hat geschrieben: Freitag 13. Dezember 2024, 19:30Zustimmung. Die ZPO ist da aber auch nur teilweise besser. Das scheint aber wohl auch etwas zu sein, dass gerade bei den beiden sehr alten Prozessordnungen ein Problem ist. Die wesentlich jüngeren Prozessordnungen wie VwGO/SGG/ArbGG/FGO sind m.E. recht verständlich und nachvollziehbarer. Gerade die StPO würde jedoch m.E. davon profitieren, wenn man auch nur ansatzweise die Rechtsprechung anfangen würde zu implementieren und zwar regelmäßig. Das ('richtige') Verständnis der StPO ohne Kenntnis der Rechtsprechung ist an vielen Stellen eine Qual, wenn nicht unmöglich. Aber vielleicht liegt das auch daran, dass sich alle anderen Prozessordnungen ausgiebig der Verweisung auf die ZPO bedienen und dadurch verschlankt und verständlich bleiben?.Strich hat geschrieben: Freitag 13. Dezember 2024, 19:03 Wiedermal die StPO. Verbindung und Trennung von Strafsachen ist einfach an hundert verschiedenen Stellen verstreut in dem bekloppten Gesetz geregelt. Es ist unironisch das am schlechtesten strukturierte Gesetz das ich kenne.
Insofern eher eine Scheinübersichtlichkeit mE
Hier gibt es nichts zu sehen, ich trolle nur.
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§ 13 StPO regelt nicht die Verbindung und Trennung von Strafsachen, sondern die örtliche Zuständigkeit im Falle einer Verbindung.
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KMR
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Daher auch der letzte Satz, der genau auf Vorschriften wie § 173 VwGO oder § 202 SGG - freilich ohne sie explizit zu nennen - verwies mit der Anmerkung, ob womöglich die Übersichtlicht eben durch die großzügige Verweisung zustandekommt und nicht diesen Verfahrensordnungen immanent ist.stilzchenrumpel hat geschrieben: Mittwoch 18. Dezember 2024, 23:40Über § 173 VwGO hast du sehr umfangreich die ZPO entsprechend anwendbar, das fängt beim Ruhen des Verfahrens an, geht über die Vorschriften zu Fristen und so weiter. Es kommt da eher dann hinzu, dass du als guter Prozessrechtler (ob Richter oder RA) für die komplizierten Fälle gerne mal genau wissen musst oder erkennen musst; was entsprechend gilt und was nicht.KMR hat geschrieben: Freitag 13. Dezember 2024, 19:30Zustimmung. Die ZPO ist da aber auch nur teilweise besser. Das scheint aber wohl auch etwas zu sein, dass gerade bei den beiden sehr alten Prozessordnungen ein Problem ist. Die wesentlich jüngeren Prozessordnungen wie VwGO/SGG/ArbGG/FGO sind m.E. recht verständlich und nachvollziehbarer. Gerade die StPO würde jedoch m.E. davon profitieren, wenn man auch nur ansatzweise die Rechtsprechung anfangen würde zu implementieren und zwar regelmäßig. Das ('richtige') Verständnis der StPO ohne Kenntnis der Rechtsprechung ist an vielen Stellen eine Qual, wenn nicht unmöglich. Aber vielleicht liegt das auch daran, dass sich alle anderen Prozessordnungen ausgiebig der Verweisung auf die ZPO bedienen und dadurch verschlankt und verständlich bleiben?.Strich hat geschrieben: Freitag 13. Dezember 2024, 19:03 Wiedermal die StPO. Verbindung und Trennung von Strafsachen ist einfach an hundert verschiedenen Stellen verstreut in dem bekloppten Gesetz geregelt. Es ist unironisch das am schlechtesten strukturierte Gesetz das ich kenne.
Insofern eher eine Scheinübersichtlichkeit mE
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Mein § 13 Abs. 2 StPO sagt was anderes. Das das jetzt keine Verbindung regeln soll, ist weit hergeholt und sieht auch der Kommentar nicht so. Aber good try
Edit:
Nur der Vollständigkeit halber:
Sind zusammenhängende Strafsachen bei verschiedenen Gerichten anhängig gemacht worden, können diese nach Abs. 2 ganz oder zum Teil durch Vereinbarung der betroffenen Gerichte verbunden werden. Dies ist schon nach Erhebung der Anklage zulässig.
(MüKoStPO/Ellbogen, 2. Aufl. 2023, StPO § 13 Rn. 4, beck-online)
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Mich nervt gerade total, dass ich ständig Absagen auf meine Bewerbungen für die Anwaltsstation kassiere. Ist nichts Überraschendes, vor allem nicht bei meinen Noten, aber nervt mich trotzdem. è_é
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Die ZPO ist das Geilste, was es gibt.KMR hat geschrieben: Freitag 13. Dezember 2024, 19:30Zustimmung. Die ZPO ist da aber auch nur teilweise besser. Das scheint aber wohl auch etwas zu sein, dass gerade bei den beiden sehr alten Prozessordnungen ein Problem ist. Die wesentlich jüngeren Prozessordnungen wie VwGO/SGG/ArbGG/FGO sind m.E. recht verständlich und nachvollziehbarer. Gerade die StPO würde jedoch m.E. davon profitieren, wenn man auch nur ansatzweise die Rechtsprechung anfangen würde zu implementieren und zwar regelmäßig. Das ('richtige') Verständnis der StPO ohne Kenntnis der Rechtsprechung ist an vielen Stellen eine Qual, wenn nicht unmöglich. Aber vielleicht liegt das auch daran, dass sich alle anderen Prozessordnungen ausgiebig der Verweisung auf die ZPO bedienen und dadurch verschlankt und verständlich bleiben?.Strich hat geschrieben: Freitag 13. Dezember 2024, 19:03 Wiedermal die StPO. Verbindung und Trennung von Strafsachen ist einfach an hundert verschiedenen Stellen verstreut in dem bekloppten Gesetz geregelt. Es ist unironisch das am schlechtesten strukturierte Gesetz das ich kenne.
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KMR
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Ich habe durchaus an der ZPO mittlerweile Gefallen gefunden. Der erste Zugang ist jedoch m.E. alles andere als systematisch oder verständlich, insbesondere erscheint es teilweise (!) beim ersten Zugang schwierig zu verstehen, ob sich manche Vorschriften im AT oder im 2. Buch befinden. Sobald man den Zugang gefunden hat, ist das für einen völlig nachvollziehbar, das so etwas wie §§ 128, 137 ZPO im AT steht und § 308 ZPO bspw. nicht, weil ersteres eben auch in der Rechtsmittelinstanz von Bedeutung ist usw. Aber beim ersten Zugang ist das jedenfalls nicht derart intuitiv, das man für den Verfahrensablauf in der ersten Instanz - die man in der Ausbildung im Zivilrecht in der Regel kennenlernt - häufig zwischen Buch 1 und 2 wechseln und dazu einem entsprechend die Vorschriften hinichtlich ihrer ungefähren Verortung bekannt sein müssen. Wie gesagt, es ist lediglich beim ersten Zugang, danach lernt man durchaus die Systematik zu schätzen; die sich jedenfalls in Teilen der Klammertechnik bedient. Aber das ist wohl ein inhärentes Systematikproblem: Die Vorteile einer jeden Systematik - unabhängig davon welche man nun wählt - hat auch Nachteile zur Folge. Die eiermilchlegende Wollmilchsau gibt es auch dabei nicht. Die Klammertechnik hat viele Vorteile sobald der Nutzer sich mit der Systematik vertraut gemacht hat und führt zu einer kompakteren Darstellung. Als Nachteil erschwert sie eben den ersten Zugang / das erste Vertrautwerden, wenn man ein System gegenüberstellen würde, bei dem jede Vorschrift immer ggf. nochmals dort erwähnt wird, wo sie von Bedeutung ist. Das wird aber wohl insofern für gutheißen können, dass dieser Nachteil mit steigender Vertrautheit schwindet während die Vorteile bestehen bleiben.Torsten Kaiser hat geschrieben: Freitag 3. Januar 2025, 17:15Die ZPO ist das Geilste, was es gibt.KMR hat geschrieben: Freitag 13. Dezember 2024, 19:30Zustimmung. Die ZPO ist da aber auch nur teilweise besser. Das scheint aber wohl auch etwas zu sein, dass gerade bei den beiden sehr alten Prozessordnungen ein Problem ist. Die wesentlich jüngeren Prozessordnungen wie VwGO/SGG/ArbGG/FGO sind m.E. recht verständlich und nachvollziehbarer. Gerade die StPO würde jedoch m.E. davon profitieren, wenn man auch nur ansatzweise die Rechtsprechung anfangen würde zu implementieren und zwar regelmäßig. Das ('richtige') Verständnis der StPO ohne Kenntnis der Rechtsprechung ist an vielen Stellen eine Qual, wenn nicht unmöglich. Aber vielleicht liegt das auch daran, dass sich alle anderen Prozessordnungen ausgiebig der Verweisung auf die ZPO bedienen und dadurch verschlankt und verständlich bleiben?.Strich hat geschrieben: Freitag 13. Dezember 2024, 19:03 Wiedermal die StPO. Verbindung und Trennung von Strafsachen ist einfach an hundert verschiedenen Stellen verstreut in dem bekloppten Gesetz geregelt. Es ist unironisch das am schlechtesten strukturierte Gesetz das ich kenne.
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Die Alexa App hat plötzlich die Fähigkeit verloren, meine Shelly-gesteuerten Jalousien via Routinen anzusprechen.
Jetzt kann ich die Rollos nicht über Sprachsteuerung orchestrieren, sondern muss sie - wie unsere Altvorderen - per Shelly-App oder gar Schalterbetätigung steuern.](./images/smilies/eusa_wall.gif)
Jetzt kann ich die Rollos nicht über Sprachsteuerung orchestrieren, sondern muss sie - wie unsere Altvorderen - per Shelly-App oder gar Schalterbetätigung steuern.
»Ich kenne den Schmerz, den ich hatte, weil ich zweimal die Vorhaut mit dem Reißverschluss mitgenommen habe, so dass dieser - also Reißverschluss - einmal in einer Klinik entfernt werden musste.« - Chefreferendar