guten tag,
auch nachdem ich nun eine nacht drüber geschlafen habe, frage ich mich noch immer ob ich folgendes problem richtig vestehe:
es geht um die enthaftung einer in den haftungsverband der hypothek gefallenen sache. die voraussetzungen der enthaftung einer solchen sache richten sich nach den für die enthaftung maßgeblichen zeitphasen.
1. phase: enthaftung vor beschlagnahme
2. phase: enthaftung nach beschlagnahme
3. phase: enthaftung nach eintragung des versteigerungsvermerks
innerhalb der 2. phase gibt es mehrer in betracht kommende konstellationen
a. veräußerung – beschlagnahme - entfernung
b. entfernung – beschlagnahme – veräußerung
c. beschlagnahme – entfernung – veräußerung oder beschlagnahme – veräußerung – entfernung
meine frage bezieht sich auf die 2. konstellation.
hierbei bleibt der veräußerer durch entferung der in den haftungsverband fallenden sache eigentümer. mit der beschlagnahme tritt ein relatives veräußerungsverbot ein (23 zvg, 136, 135 bgb).
hier soll (nach dem mir vorliegenen skript) eine enthaftung nach 23 II ZVG, 136, 135 II, 932, 936 bgb, also durch gutgläubigen erwerb möglich sein.
heißt dies nun, dass die sache nicht mehr in den haftungsverband fällt, wenn der erwerber gutgläubig verfügungsbeschränkungsfreies eigentum erwirbt, wobei sich die gutgläubigkeit auf die beschlagnahme bezieht
und zugleich
gutgläubig lastenfreies eigentum erwirbt, weil dann die die sache belastende hypothek gutgläubig wegerworben wurde und die sache somit nicht mehr in den haftungsverband der hypotehk nach 1120 fallen kann?
ich danke allen schon einmal im voraus.
grüße laranzabal
haftungsverband der hypothek
Moderator: Verwaltung
- BuggerT
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Re: haftungsverband der hypothek
Mal sehen, ob ich dich richtig verstanden habe.
Bei der von dir geschilderten Konstellation, bei der die Veräußerung am Ende steht (hier: Entfernung, Beschlagnahme, Veräußerung), liegt ein Fall der §§ 135, 136 BGB vor. Die Beschlagnahme führt nämlich zu einem relativen Veräußerungsverbot, das allerdings durch die Gutgläubigkeit des Erwerbers überwunden werden kann.
Soweit alles richtig.
Konsequenz ist dann, dass der Enthaftungstatbestand erfüllt ist. Der in Rede stehende Gegenstand, der zuvor in den Hypothekenhaftungsverband gefallen ist, ist nun also wieder frei. Demzufolge erhält der Erwerber auch lastenfreies Eigentum.
War das deine Frage?
grtz
BuggerT
Bei der von dir geschilderten Konstellation, bei der die Veräußerung am Ende steht (hier: Entfernung, Beschlagnahme, Veräußerung), liegt ein Fall der §§ 135, 136 BGB vor. Die Beschlagnahme führt nämlich zu einem relativen Veräußerungsverbot, das allerdings durch die Gutgläubigkeit des Erwerbers überwunden werden kann.
Soweit alles richtig.
Konsequenz ist dann, dass der Enthaftungstatbestand erfüllt ist. Der in Rede stehende Gegenstand, der zuvor in den Hypothekenhaftungsverband gefallen ist, ist nun also wieder frei. Demzufolge erhält der Erwerber auch lastenfreies Eigentum.
War das deine Frage?
grtz
BuggerT
Re: haftungsverband der hypothek
zuerst einmal danke ich dir für die antwort.
meine frage bezieht sich jedoch vielmehr auf die in dem skript genannten, für eine enthaftung in der konkreten konstellation maßgeblichen normen.
eine enthaftung soll nach 23 II ZVG, 136, 135 II, 932, 936 bgb, also durch gutgläubigen erwerb möglich sein.
welche bedeutung soll hier der 936 für die enthaftung haben?
laranzabal
meine frage bezieht sich jedoch vielmehr auf die in dem skript genannten, für eine enthaftung in der konkreten konstellation maßgeblichen normen.
eine enthaftung soll nach 23 II ZVG, 136, 135 II, 932, 936 bgb, also durch gutgläubigen erwerb möglich sein.
welche bedeutung soll hier der 936 für die enthaftung haben?
laranzabal
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Re: haftungsverband der hypothek
Ich kenne das Skript ja nicht. Ich könnte mir allenfalls vorstellen, dass damit zum Ausdruck gebracht werden soll, dass der Erwerber zum nach § 936 iVm §§ 135 II, 136 BGB maßgeblichen Zeitpunkt gutgläubig sein muss. So habe ich das schon irgendwo mal gelesen, wenn ich mich recht erinnere.
Grundsätzlich bedarf es mE nach eines Rückgriffs auf § 936 BGB nicht. Nach hM sind §§ 1121 f. BGB ohnehin leges speciales zu § 936 BGB.
grtz
BuggerT
Grundsätzlich bedarf es mE nach eines Rückgriffs auf § 936 BGB nicht. Nach hM sind §§ 1121 f. BGB ohnehin leges speciales zu § 936 BGB.
grtz
BuggerT
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Re: haftungsverband der hypothek
Sich auf § 932 ff. und § 936 zugleich zu stützen, kommt mir auch wie eine überflüssige Verdoppelung vor (s. die Zusammenstellung der maßgeblichen Normen und Fallgruppen bei Palandt, § 1121 Rn 5 ff.). §§ 932 ff. oder § 936 ergeben jedenfalls in Deiner Konstellation - Veräußerung am Ende - als Voraussetzungen für die Enthaftung
- die dafür erforderliche Besitzposition und
- das Erfordernis des guten Glaubens bezüglich der Beschlagnahme.
- die dafür erforderliche Besitzposition und
- das Erfordernis des guten Glaubens bezüglich der Beschlagnahme.
Simplex sigillum veri.
- Torquemada
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Re: haftungsverband der hypothek
Sofern es sich bei den Gegenständen des Haftungsverbands um Zubehör handelt, unterliegt dieses nicht der Mobiliarvollstreckung, sondern nur der Immobiliarvollstreckung (§ 865 I, II S. 1 ZPO). Die "Beschlagnahme" ist deshalb notwendig eine solche nach § 20 ZVG; sie hat nicht die Wirkung eines Pfändungspfandrechts, sondern die Wirkung eines relativen Veräußerungsverbots (§§ 23 I ZVG, 136, 135 I BGB), so dass für die gutgläubige Überwindung dieser Beschlagnahmewirkung allein § 135 II i.V.m. §§ 932 - 935 (!) BGB einschlägig sind.
Auf andere Gegenstände als Zubehör kann der Grundpfandgläubiger - aufgrund seines dinglichen Titels - aber auch im Wege der Mobiliarvollstreckung zugreifen (§ 865 II 2 ZPO). In diesem Fall entsteht zusätzlich ein Pfändungspfandrecht, für dessen gutgläubige Überwindung nicht §§ 135 II, 932 - 935 BGB einschlägig sind, sondern § 936 BGB.
Auf andere Gegenstände als Zubehör kann der Grundpfandgläubiger - aufgrund seines dinglichen Titels - aber auch im Wege der Mobiliarvollstreckung zugreifen (§ 865 II 2 ZPO). In diesem Fall entsteht zusätzlich ein Pfändungspfandrecht, für dessen gutgläubige Überwindung nicht §§ 135 II, 932 - 935 BGB einschlägig sind, sondern § 936 BGB.
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