Bürgschaft. Hauptschuldner und Bürge in einer Person.
Moderator: Verwaltung
- Baron
- Fossil

- Beiträge: 9032
- Registriert: Dienstag 25. November 2003, 10:25
- Ausbildungslevel: Interessierter Laie
Was passiert mit der Bürgschaft, wenn sich der Hauptschuldner und Bürge in einer Person vereinigen ?
Erlischt sie dann ganz einfach ?
Müsste meiner Meinung nach schon der Fall sein.
Allerdings macht es mir ein Bisschen Sorgen, wenn dem Bürgen Einreden zur Verfügung stehen, die der Hauptschuldner eben nicht hat. Dann würde die neue Person eigentlich schlechter stehen, als zuvor.
Was sagt Ihr dazu ?
DANKE.
Erlischt sie dann ganz einfach ?
Müsste meiner Meinung nach schon der Fall sein.
Allerdings macht es mir ein Bisschen Sorgen, wenn dem Bürgen Einreden zur Verfügung stehen, die der Hauptschuldner eben nicht hat. Dann würde die neue Person eigentlich schlechter stehen, als zuvor.
Was sagt Ihr dazu ?
DANKE.
-
Swann
- Urgestein

- Beiträge: 6456
- Registriert: Donnerstag 28. Dezember 2006, 09:04
Schlechter als wer? Schlechter als der übliche Bürge, aber genauso wie der Hauptschuldner. Da diese Person aber auch Hauptschuldner ist, kann das nicht ins Gewicht fallen.
Ich bin für Konfusion.
Ich bin für Konfusion.
- Baron
- Fossil

- Beiträge: 9032
- Registriert: Dienstag 25. November 2003, 10:25
- Ausbildungslevel: Interessierter Laie
Konfusion ist doch die Vereinigung des Gläubigers mit dem Schuldner.... passt hier also nicht ganz, oder ?
-
Gelöschter Nutzer
Wie vereinigen sich Hauptschuldner und Bürge? Verschmelzung? Aber in dem Fall würde ich es schon so sehen, dass die Bürgschaft untergeht. Deine Ansicht, die Person würde schlechter da stehen, ist ja nicht richtig, denn die Person ist gleichzeitig Hauptschuldner. Im Gegenteil, sie ist besser gestellt als die Bank, denn die hatte vorher 2 potentielle Schuldner. Und die Person muss nur einmal zahlen, nämlich als Hauptschuldner.
-
Swann
- Urgestein

- Beiträge: 6456
- Registriert: Donnerstag 28. Dezember 2006, 09:04
Naja, zwischen Bürgen und Hauptschuldner besteht ja auch ein Vertragsverhältnis, das durch Konfusion untergeht.Igor hat geschrieben:Konfusion ist doch die Vereinigung des Gläubigers mit dem Schuldner.... passt hier also nicht ganz, oder ?
-
Lacan
- Mega Power User

- Beiträge: 1896
- Registriert: Sonntag 20. November 2005, 17:04
- Ausbildungslevel: RA
Nach Heermann, Geld und Geldgeschäfte (2003), § 31 Rn 85 nicht.Igor hat geschrieben:Was passiert mit der Bürgschaft, wenn sich der Hauptschuldner und Bürge in einer Person vereinigen ?
Erlischt sie dann ganz einfach ?
- Schnitte
- Super Mega Power User

- Beiträge: 5403
- Registriert: Dienstag 4. März 2008, 17:37
- Ausbildungslevel: Au-was?
Erbfall wäre denkbar, wenn etwa der Bürge den Hauptschuldner beerbt. In dem Fall würde ich sagen, dass der Erbe dann doppelt haftet: als Bürge, was er schon vorher war, oder aus der Verbindlichkeit, die über §§ 1922, 1967 auf ihn übergegangen ist. Letztere Haftung müsste der Erbe aber auf den Nachlass beschränken können, z.B. über das Nachlassinsolvenzverfahren. Die Haftung als Bürge bleibt davon unberührt, weil die mit dem Erbfall nichts zu tun hat.Kran01 hat geschrieben:Wie vereinigen sich Hauptschuldner und Bürge? Verschmelzung?
Konfusion würde ich hier ablehnen. Die liegt vor, wenn Schuldner und Gläubiger zusammenfallen. Das Vertragsverhältnis im Innenverhältnis zwischen Bürge und Hauptschuldner mag durch Konfusion untergehen, aber das kann doch nicht die Haftung nach außen berühren.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
-
Gelöschter Nutzer
Die Bürgschaft besteht fort,
allerdings steht die (z.B. durch Verschmelzung "entstehende" Person) dadurch weder besser noch schlechter. Einreden gegen den Bürgschaftsanspruch richten sich ja nicht gegen die Hauptforderung. Auch kann der Hauptschuldner/Bürge nicht nur aus einem der Ansprüche verklagt werden. Da sie sich beide auf dasselbe und gegen dieselbe Person richten, bilden sie einen prozessualen Anspruch und können nur gemeinsam geltend gemacht werden.
Dass die Bürgschaft bestehen bleibt, spielt nur eine Rolle, wenn wieder eine "Personentrennung"stattfindet, z.B. durch Spaltung.
allerdings steht die (z.B. durch Verschmelzung "entstehende" Person) dadurch weder besser noch schlechter. Einreden gegen den Bürgschaftsanspruch richten sich ja nicht gegen die Hauptforderung. Auch kann der Hauptschuldner/Bürge nicht nur aus einem der Ansprüche verklagt werden. Da sie sich beide auf dasselbe und gegen dieselbe Person richten, bilden sie einen prozessualen Anspruch und können nur gemeinsam geltend gemacht werden.
Dass die Bürgschaft bestehen bleibt, spielt nur eine Rolle, wenn wieder eine "Personentrennung"stattfindet, z.B. durch Spaltung.
-
Zya
- Newbie

- Beiträge: 1
- Registriert: Freitag 24. Juli 2026, 23:58
- Ausbildungslevel: Student (Sonstiges)
Auch wenn der Beitrag hier alt ist,aber ich stehe grad vor derselben Frage und habe leider keinen Zugriff auf Heermann, Geld und Geldgeschäfte (2003), § 31 Rn 85.
Ich dachte auch die Bürgschaft wäre dann nicht mehr gültig,weil Bürge und Hauptschuldner nicht dieselbe Person sein kann.Das einzige Urteil was ich dazu finde betrifft eher die Gläubigerseite
Ich dachte auch die Bürgschaft wäre dann nicht mehr gültig,weil Bürge und Hauptschuldner nicht dieselbe Person sein kann.Das einzige Urteil was ich dazu finde betrifft eher die Gläubigerseite
- GetMeOut
- Power User

- Beiträge: 510
- Registriert: Sonntag 4. März 2018, 16:40
- Ausbildungslevel: RA
Der Thread ist doch erst kürzlich volljährig geworden.
Gegen ein automatisches Erlöschen auch Brünink in: Gehrlein u.a., Das Recht der Kreditsicherung, 11. A. 2023, § 3 Rn. 61. Zwar ohne Begründung, aber mit Verweis auf den 2023er Grünberg, § 765 Rn. 15, dort mit Verweis auf MüKo.Zya hat geschrieben: Samstag 25. Juli 2026, 00:14 Ich dachte auch die Bürgschaft wäre dann nicht mehr gültig,weil Bürge und Hauptschuldner nicht dieselbe Person sein kann.Das einzige Urteil was ich dazu finde betrifft eher die Gläubigerseite
- Schnitte
- Super Mega Power User

- Beiträge: 5403
- Registriert: Dienstag 4. März 2008, 17:37
- Ausbildungslevel: Au-was?
Ah, Wiederbelebung eines Zombies, immer interessant. Ich würde auch sagen, die Bürgschaft bleibt bestehen. Andernfalls würde beispielsweise beim Erbfall (Bürge beerbt Hauptschuldner) dem Gläubiger der Vorteil verlorengehen, dass sich der Bürge nicht auf die beschränkte Haftung des Erben berufen kann (§ 768 I 2). Der Gläubiger hat also ein legitimes Interesse am Fortbestand der Bürgschaft.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
-
Gürteltier
- Mega Power User

- Beiträge: 1716
- Registriert: Dienstag 11. März 2025, 09:32
- Ausbildungslevel: Au-was?
Wenn sich Bürge und Hauptschuldner vereinen, kann es - aber muss es nicht - dazu kommen, dass ein Erbe erster Ordnung in Relation jeweils zum Bürgen und zum Hauptschuldner entsteht.