Bürgschaft. Hauptschuldner und Bürge in einer Person.

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

Antworten
Benutzeravatar
Baron
Fossil
Fossil
Beiträge: 9032
Registriert: Dienstag 25. November 2003, 10:25
Ausbildungslevel: Interessierter Laie

Beitrag von Baron »

Was passiert mit der Bürgschaft, wenn sich der Hauptschuldner und Bürge in einer Person vereinigen ?

Erlischt sie dann ganz einfach ?

Müsste meiner Meinung nach schon der Fall sein.

Allerdings macht es mir ein Bisschen Sorgen, wenn dem Bürgen Einreden zur Verfügung stehen, die der Hauptschuldner eben nicht hat. Dann würde die neue Person eigentlich schlechter stehen, als zuvor.

Was sagt Ihr dazu ?


DANKE.
Swann
Urgestein
Urgestein
Beiträge: 6456
Registriert: Donnerstag 28. Dezember 2006, 09:04

Beitrag von Swann »

Schlechter als wer? Schlechter als der übliche Bürge, aber genauso wie der Hauptschuldner. Da diese Person aber auch Hauptschuldner ist, kann das nicht ins Gewicht fallen.

Ich bin für Konfusion.
Benutzeravatar
Baron
Fossil
Fossil
Beiträge: 9032
Registriert: Dienstag 25. November 2003, 10:25
Ausbildungslevel: Interessierter Laie

Beitrag von Baron »

Konfusion ist doch die Vereinigung des Gläubigers mit dem Schuldner.... passt hier also nicht ganz, oder ?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Wie vereinigen sich Hauptschuldner und Bürge? Verschmelzung? Aber in dem Fall würde ich es schon so sehen, dass die Bürgschaft untergeht. Deine Ansicht, die Person würde schlechter da stehen, ist ja nicht richtig, denn die Person ist gleichzeitig Hauptschuldner. Im Gegenteil, sie ist besser gestellt als die Bank, denn die hatte vorher 2 potentielle Schuldner. Und die Person muss nur einmal zahlen, nämlich als Hauptschuldner.
Swann
Urgestein
Urgestein
Beiträge: 6456
Registriert: Donnerstag 28. Dezember 2006, 09:04

Beitrag von Swann »

Igor hat geschrieben:Konfusion ist doch die Vereinigung des Gläubigers mit dem Schuldner.... passt hier also nicht ganz, oder ?
Naja, zwischen Bürgen und Hauptschuldner besteht ja auch ein Vertragsverhältnis, das durch Konfusion untergeht.
Lacan
Mega Power User
Mega Power User
Beiträge: 1896
Registriert: Sonntag 20. November 2005, 17:04
Ausbildungslevel: RA

Beitrag von Lacan »

Igor hat geschrieben:Was passiert mit der Bürgschaft, wenn sich der Hauptschuldner und Bürge in einer Person vereinigen ?

Erlischt sie dann ganz einfach ?
Nach Heermann, Geld und Geldgeschäfte (2003), § 31 Rn 85 nicht.
Benutzeravatar
Schnitte
Super Mega Power User
Super Mega Power User
Beiträge: 5403
Registriert: Dienstag 4. März 2008, 17:37
Ausbildungslevel: Au-was?

Beitrag von Schnitte »

Kran01 hat geschrieben:Wie vereinigen sich Hauptschuldner und Bürge? Verschmelzung?
Erbfall wäre denkbar, wenn etwa der Bürge den Hauptschuldner beerbt. In dem Fall würde ich sagen, dass der Erbe dann doppelt haftet: als Bürge, was er schon vorher war, oder aus der Verbindlichkeit, die über §§ 1922, 1967 auf ihn übergegangen ist. Letztere Haftung müsste der Erbe aber auf den Nachlass beschränken können, z.B. über das Nachlassinsolvenzverfahren. Die Haftung als Bürge bleibt davon unberührt, weil die mit dem Erbfall nichts zu tun hat.

Konfusion würde ich hier ablehnen. Die liegt vor, wenn Schuldner und Gläubiger zusammenfallen. Das Vertragsverhältnis im Innenverhältnis zwischen Bürge und Hauptschuldner mag durch Konfusion untergehen, aber das kann doch nicht die Haftung nach außen berühren.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Die Bürgschaft besteht fort,

allerdings steht die (z.B. durch Verschmelzung "entstehende" Person) dadurch weder besser noch schlechter. Einreden gegen den Bürgschaftsanspruch richten sich ja nicht gegen die Hauptforderung. Auch kann der Hauptschuldner/Bürge nicht nur aus einem der Ansprüche verklagt werden. Da sie sich beide auf dasselbe und gegen dieselbe Person richten, bilden sie einen prozessualen Anspruch und können nur gemeinsam geltend gemacht werden.

Dass die Bürgschaft bestehen bleibt, spielt nur eine Rolle, wenn wieder eine "Personentrennung"stattfindet, z.B. durch Spaltung.
Zya
Newbie
Newbie
Beiträge: 1
Registriert: Freitag 24. Juli 2026, 23:58
Ausbildungslevel: Student (Sonstiges)

Beitrag von Zya »

Auch wenn der Beitrag hier alt ist,aber ich stehe grad vor derselben Frage und habe leider keinen Zugriff auf Heermann, Geld und Geldgeschäfte (2003), § 31 Rn 85.

Ich dachte auch die Bürgschaft wäre dann nicht mehr gültig,weil Bürge und Hauptschuldner nicht dieselbe Person sein kann.Das einzige Urteil was ich dazu finde betrifft eher die Gläubigerseite
Benutzeravatar
GetMeOut
Power User
Power User
Beiträge: 510
Registriert: Sonntag 4. März 2018, 16:40
Ausbildungslevel: RA

Beitrag von GetMeOut »

Zya hat geschrieben: Samstag 25. Juli 2026, 00:14 Auch wenn der Beitrag hier alt ist
Der Thread ist doch erst kürzlich volljährig geworden.
Zya hat geschrieben: Samstag 25. Juli 2026, 00:14 Ich dachte auch die Bürgschaft wäre dann nicht mehr gültig,weil Bürge und Hauptschuldner nicht dieselbe Person sein kann.Das einzige Urteil was ich dazu finde betrifft eher die Gläubigerseite
Gegen ein automatisches Erlöschen auch Brünink in: Gehrlein u.a., Das Recht der Kreditsicherung, 11. A. 2023, § 3 Rn. 61. Zwar ohne Begründung, aber mit Verweis auf den 2023er Grünberg, § 765 Rn. 15, dort mit Verweis auf MüKo.
Benutzeravatar
Schnitte
Super Mega Power User
Super Mega Power User
Beiträge: 5403
Registriert: Dienstag 4. März 2008, 17:37
Ausbildungslevel: Au-was?

Beitrag von Schnitte »

Ah, Wiederbelebung eines Zombies, immer interessant. Ich würde auch sagen, die Bürgschaft bleibt bestehen. Andernfalls würde beispielsweise beim Erbfall (Bürge beerbt Hauptschuldner) dem Gläubiger der Vorteil verlorengehen, dass sich der Bürge nicht auf die beschränkte Haftung des Erben berufen kann (§ 768 I 2). Der Gläubiger hat also ein legitimes Interesse am Fortbestand der Bürgschaft.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
Gürteltier
Mega Power User
Mega Power User
Beiträge: 1716
Registriert: Dienstag 11. März 2025, 09:32
Ausbildungslevel: Au-was?

Beitrag von Gürteltier »

Wenn sich Bürge und Hauptschuldner vereinen, kann es - aber muss es nicht - dazu kommen, dass ein Erbe erster Ordnung in Relation jeweils zum Bürgen und zum Hauptschuldner entsteht.
Antworten