Kostenbescheid fürs Abschleppen

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo,

könnt Ihr mir sagen, ob ein Kostenscheid fürs Abschleppen unter § 80 II 1 Nr. 1 VwGO fällt? Ein Rechtsbehelf dagegen also keine a. W. hat? Dafür spricht doch, daß die Kosten der Allg Gebührenordnung entnommen werden, oder? Habe aber irgendwo gelesen, daß Kosten einer Ersatzvornahme generell nicht darunter fallen??!!??
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Maverick
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Beitrag von Maverick »

Kosten einer Ersatzvornahme fallen nicht unter Nr. 1, da sie individuell abgerechnet werden.

Schau mal in den Kopp/Schenke § 80 Rn. 63 und VGH Mannheim NVwZ 2007, S. 296
Man vergisst vielleicht, wo man die Friedenspfeife vergraben hat. Aber man vergisst niemals, wo das Beil liegt.
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DiffMan
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Beitrag von DiffMan »

Hintergrund ist, dass ansonsten letztlich jeder Bescheid, der eine Geldzahlung festsetzt, unter Nr. 1 fallen würde. Weil die hM aber nicht will, dass die Ausnahme vom Wegfall der aufschiebenden Wirkung damit praktisch zum Regelfall wird, muss es sich um Forderungen handeln, die regelmäßig und nach festen Sätzen erhoben werden und damit der Sicherung des staatlichen Finanzbedarfs dienen.
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Beitrag von Consigliere »

@ Maverick: Da stellt sich aber dann doch die Frage, was man unter individuell abrechnen versteht? So wird zB in Berlin und mW auch in Hamburg in einer GebO festgelegt, was eine entsprechende Ersatzvornahme für den Betroffenen an Kosten nach sich zieht (also zB das Umsetzen eines KFZ bis zu 3,5 t in der Zeit von Mo-Fr zwischen 7 und 18 Uhr 129 €/je Einzelfall)

Was allerdings dem weiterhin entgegen gehalten werden kann, ist die Tatsache, dass dies nicht der Deckung des staatlichen Finanzbedarfs dient. Jedenfalls sehen das die meinsten so.
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Olli
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Beitrag von Olli »

Es gab da mal in den letzten 2 Jahren in der Jus in der Reihe "Aus der Praxis" einen interessanten Beitrag zu. Guck Dir den mal an.

In HH ist es aber anders, wie oben schon angesprochen.
In Bayern ist prinzipiell alles schwerer als im Rest der Republik, auch das Kilo Mehl. (Ara, 24.01.2012)

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Beitrag von Motte »

Olli hat geschrieben:Es gab da mal in den letzten 2 Jahren in der Jus in der Reihe "Aus der Praxis" einen interessanten Beitrag zu. Guck Dir den mal an.
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Olli
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Beitrag von Olli »

Danke ;-)
In Bayern ist prinzipiell alles schwerer als im Rest der Republik, auch das Kilo Mehl. (Ara, 24.01.2012)

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Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Für Hessen gilt § 16 AGVwGO
Wegfall der aufschiebenden Wirkung in der Verwaltungsvollstreckung
Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung oder gegen die Anforderung von Kosten oder voraussichtlichen Kosten der Verwaltungsvollstreckung einschließlich der Zinsen richten, haben keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4 bis 8 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
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DiffMan
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Beitrag von DiffMan »

noname hat geschrieben:Für Hessen gilt § 16 AGVwGO
Wegfall der aufschiebenden Wirkung in der Verwaltungsvollstreckung
Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung oder gegen die Anforderung von Kosten oder voraussichtlichen Kosten der Verwaltungsvollstreckung einschließlich der Zinsen richten, haben keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4 bis 8 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

Das trifft hier - wenn ich den Ausgangspost richtig verstehe - nicht zu. Es geht nicht um Kosten IN der Vollstreckung, sondern NACH der Vollstreckung. Die §§ der Landes AGVWGO wollen nur die Effektivität der Vollstreckung sicherstellen.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Doch das trifft hier zu. Die Vorschrift ist genau zu diesem Zweck ergänzt worden. Vorläufig vollsteckbar sind jetzt nicht nur die eigentlichen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung, sondern auch die Kosten der Verwaltungsvollstreckung.
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DiffMan
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Beitrag von DiffMan »

Bist du dir da sicher? Ich dachte, dass das in allen Ländern einheitlich so gerade nicht geregelt wurde. "Anforderung" hört sich auch eher nach einer Forderung im Voraus an, die dann ja grade auch Beugefunktion haben soll.
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Beitrag von Consigliere »

Beugefunktion wohl eher weniger. Der Staat will einfach zügig seine Kohle sehen.
Das Argument der Beugefunktion wird mW auch nur im Rahmen der Frage diskutiert, ob es sich bei der Maßnahme um eine solche "in" der Verwaltungsvollstreckung handelt.
Regelt ein Bundesland, dass die aufschiebende Wirkung nur bei Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung entfällt, dürfte man allerdings mit dem Argument der Beugefunktion Erfolg haben.

Anders allerdings teilweise - das OVG Berlin-Brandenburg (Fundstelle hab ich jetzt leider nicht zur Hand) , dass auch hier, also bei Kostenanforderungen, welches auch hier eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung annimmt.
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Olli
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Beitrag von Olli »

Consigliere hat geschrieben: Anders allerdings teilweise - das OVG Berlin-Brandenburg (Fundstelle hab ich jetzt leider nicht zur Hand) , dass auch hier, also bei Kostenanforderungen, welches auch hier eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung annimmt.
Diese Fundstelle findet man m.W.n. in einer Fußnote bei Kopp/Schenke zu § 80 VwGO (halt an der entsprechenden Stelle).
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Beitrag von 069 »

DiffMan hat geschrieben: Mittwoch 3. März 2010, 12:24 Bist du dir da sicher? Ich dachte, dass das in allen Ländern einheitlich so gerade nicht geregelt wurde. "Anforderung" hört sich auch eher nach einer Forderung im Voraus an, die dann ja grade auch Beugefunktion haben soll.
Danke für deine Erklärung und ich denke, dass du Recht hast. Toll, dass es so ein Forum gibt.

Sowohl bei meinem Alpmann-Fall zum 1. Examen war, als auch in der E-LAN-Ref Musterlösung zu einer ehem. Original-2.-Examensklausur war gegen einen Abschleppkostenbescheid die AK statthaft.
Die Klausur aus dem Jahr 2019 betrifft einen echten Fall vom VG Darmstadt, bei dem der Kläger sein Auto mit Anti-Abtreibungsbildern von toten Föten bebildert hat und es vor eine Schule gestellt hat. Habe leider gerade Az. nicht, aber würde mich schon wundern, wenn sich so geirrt würde.
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FKN993
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Beitrag von FKN993 »

Olli hat geschrieben: Mittwoch 3. März 2010, 15:32
Consigliere hat geschrieben: Anders allerdings teilweise - das OVG Berlin-Brandenburg (Fundstelle hab ich jetzt leider nicht zur Hand) , dass auch hier, also bei Kostenanforderungen, welches auch hier eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung annimmt.
Diese Fundstelle findet man m.W.n. in einer Fußnote bei Kopp/Schenke zu § 80 VwGO (halt an der entsprechenden Stelle).
Re: Kostenbescheid fürs Abschleppen
Beitrag von Olli » Mittwoch 3. März 2010, 15:32^^
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