Hallo Freunde!
Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verfügung (Entziehung der Erlaubnis) komme ich irgendwie nicht weiter.
Der Widerruf stützt sich ja vornehmlich auf § 49 VwVfG, aber im Gewerberecht ist doch § 15 II GewO die speziellere Norm, also das die Rechtgsrundlage für die Verfügung, oder?
Wie prüfe ich das denn im Gutachten?
I. RM der Verfügung
Rechtsgrundlage -> § 15 II GewO (da Gewerbe genemigungspflichtig (sonst § 35 GewO?) iSd § 34a GewO - "Bewachungsgewerbe")
1. Tatbestandsvoraussetzungen
So, hier komme ich schon nicht weiter... Begründet wird die Entziehung (und iÜ die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 II 1 Nr. 4 VwGO) mit der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden wegen Beschäftigung eines verurteilten Straftäters. Die Unzuverlässigkeit wird aber von § 35 GewO erwähnt, nicht von § 15 II GewO. Allerdings wird sie in § 34a III GewO erwähnt.
2. Rechtsfolge: Ermessen
usw.
Entweder sehe ich den Wald vor lauter Bäumen nicht oder ich bin einfach nur blöd, aber ich komme einfach nicht weiter... Bitte helft mir.
Widerruf der Gewerbeerlaubnis - §§ 48 f. VwVfG/§ 15 II GewO
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Widerruf der Gewerbeerlaubnis - §§ 48 f. VwVfG/§ 15 II GewO
"There's no use in denying it: this has been a bad week. I've started drinking my own urine."
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Re: Widerruf der Gewerbeerlaubnis - §§ 48 f. VwVfG/§ 15 II G
Tatbestandvoraussetzungen § 15 II GewO
1. stehendes Gewerbe (+)
2. Zulassungsbedürftigkeit, hier (+), § 34a GewO
3. Betrieb ohne Zulassung
-> Wegfall der Genehmigung bzw. Widerruf nach § 15 II GewO iVm § 49 VwVfG
Widerrufsgrund hier § 49 II 1 Nr. 3 (+)
4. Rechtsfolge: Ermessen ("ob" und "wie") -> Verhältnismäßigkeit
Irgendwie so?
1. stehendes Gewerbe (+)
2. Zulassungsbedürftigkeit, hier (+), § 34a GewO
3. Betrieb ohne Zulassung
-> Wegfall der Genehmigung bzw. Widerruf nach § 15 II GewO iVm § 49 VwVfG
Widerrufsgrund hier § 49 II 1 Nr. 3 (+)
4. Rechtsfolge: Ermessen ("ob" und "wie") -> Verhältnismäßigkeit
Irgendwie so?
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Re: Widerruf der Gewerbeerlaubnis - §§ 48 f. VwVfG/§ 15 II G
Für Widerruf und Rücknahme bleibt es auch im Gewerberecht bei den §§ 48, 49 VwVfG. § 15 Abs. 2 GewO regelt nur das Eingreifen bei fehlender Genehmigung. Verwechselst Du vielleicht das Gaststättengesetz mit der Gewerbeordnung? Die Regelungen in § 15 GastG gehen nämlich den allgemeinen Regelungen vor.Pasch hat geschrieben:Der Widerruf stützt sich ja vornehmlich auf § 49 VwVfG, aber im Gewerberecht ist doch § 15 II GewO die speziellere Norm, also das die Rechtgsrundlage für die Verfügung, oder?
Hier gibt's nichts zu lachen, erst recht nichts zu feiern.
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Re: Widerruf der Gewerbeerlaubnis - §§ 48 f. VwVfG/§ 15 II GewO
Moin,
Meine Antwort kommt natürlich viel zu spät aber vielleicht hilft sie anderen Leuten weiter, da ich auch auf das selbe Problem gestoßen bin.
Im Gewerbe Recht sind aber die §§ 48,49 VwVfG grds. anwendbar (anders bei § 15 GastG, wobei § 48 I neben § 15 I wohl anwendbar ist im Gegensatz zu § 49 neben § 15 II, III GastG).
Man muss unterscheiden ob es sich um ein genehmigungspflichtiges Gewerbe handelt oder um ein genehmigungsfreies Gewerbe. Bei einem genehmigungsfreies Gewerbe kann das Gewerbe nur nach § 35 GewO untersagt werden. Eine Schließungsanordnung ist daneben nicht notwendig weil die § 35 GewO Anordnung selbständig vollstreckbar ist. Wichtig ist zu sehen dass sich der § 35 nur auf genehmigungsfreies Gewerbe bezieht und idR nicht auf genehmigungspflichtiges Gewerben anzuwenden ist. Das folgt aus § 35 Abs. 8.
Das heißt: Bei einem genehmigungspflihtigen Vorhaben ist die Genehmigung nach §§48, 49 zunächst zu entziehen. § 48 wenn die Genehmigungserteilung schon rechtswidrig war und § 49 wenn nachträgliche Umstände eingetreten sind, idR wird es § 49 II Nr. 3 sein, also ,,wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde" Und hier muss man dann auf den speziellen Tatbestand der § 30 ff GewO eingehen. Dort steht zb in § 34a I S.3 wann eine Erlaubnis zu versagen ist. Das muss man dann eben prüfen.
Wenn die Genehmigung wirksam zurückgenommen wurde kann man mit dem § 15 II GewO dann die Schließung anordnen.
Ich hoffe ich hab es einigermaßen erklären können.
Meine Antwort kommt natürlich viel zu spät aber vielleicht hilft sie anderen Leuten weiter, da ich auch auf das selbe Problem gestoßen bin.
Im Gewerbe Recht sind aber die §§ 48,49 VwVfG grds. anwendbar (anders bei § 15 GastG, wobei § 48 I neben § 15 I wohl anwendbar ist im Gegensatz zu § 49 neben § 15 II, III GastG).
Man muss unterscheiden ob es sich um ein genehmigungspflichtiges Gewerbe handelt oder um ein genehmigungsfreies Gewerbe. Bei einem genehmigungsfreies Gewerbe kann das Gewerbe nur nach § 35 GewO untersagt werden. Eine Schließungsanordnung ist daneben nicht notwendig weil die § 35 GewO Anordnung selbständig vollstreckbar ist. Wichtig ist zu sehen dass sich der § 35 nur auf genehmigungsfreies Gewerbe bezieht und idR nicht auf genehmigungspflichtiges Gewerben anzuwenden ist. Das folgt aus § 35 Abs. 8.
Das heißt: Bei einem genehmigungspflihtigen Vorhaben ist die Genehmigung nach §§48, 49 zunächst zu entziehen. § 48 wenn die Genehmigungserteilung schon rechtswidrig war und § 49 wenn nachträgliche Umstände eingetreten sind, idR wird es § 49 II Nr. 3 sein, also ,,wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde" Und hier muss man dann auf den speziellen Tatbestand der § 30 ff GewO eingehen. Dort steht zb in § 34a I S.3 wann eine Erlaubnis zu versagen ist. Das muss man dann eben prüfen.
Wenn die Genehmigung wirksam zurückgenommen wurde kann man mit dem § 15 II GewO dann die Schließung anordnen.
Ich hoffe ich hab es einigermaßen erklären können.