Ich finde es einigermaßen irritierend, dass einer der wenigen Fälle, in denen die mündliche Prüfung einmal zu einer Verschlechterung der schriftlichen Vornoten führt, nicht als Bestätigung eines funktionierenden Prüfungssystems, sondern als Hinweis darauf, dass der Kandidat wohl ungerecht behandelt wurde und das System der mündlichen Prüfung der Reform bedürfe.
Das gilt umso mehr, weil die bekannten Rahmenbedingungen - weit schlechtere Note im Schwerpunktbereich, deutlich unter jeder Einzelnote auch der mündlichen Prüfung, wobei je nach Schwerpunkt oft ein höheres Gewicht auf mündlichen Leistungen als reinen Klausuren liegt; offenbar zweifache Ermahnungen im Rahmen der mündlichen Prüfung, keine Ausführungen neben der Sache zu machen, sondern sich auf den Fall zu konzentrieren - nahelegen, dass der Kandidat möglicherweise Schwierigkeiten mit dem Format der mündlichen Prüfung hat und dort besser abschneidet, wo er Zeit hat, seine Gedanken zu sammeln.
Die Regeln für die Befangenheit sind anderswo auch nicht anders. Wer meint, ein Richter sei alleine deshalb befangen, weil er offensichtlich nicht wohlwollend ist und nach der Urteilsbegründung - oder einem Vergleichsvorschlag - äußert, der Spruchkörper habe beraten und man dürfe versichert sein, dass er seine Erwägungen rechtlich nicht angreifbar in ein Urteil fassen könne, der wird damit ebenfalls auf die Nase fallen. Auch Gerichtsprozesse (insbesondere, wenn wie bei Strafsachen in erster Instanz vor dem LG oder OLG nur eine Tatsacheninstanz vorgesehen ist) hängen an der Integrität der Richter.
Unabhängig davon, ob diese Auffassung zutreffend ist (m.E. nicht): wer sagt denn, dass hier die mündliche Prüfung nicht genau diesen Zweck erreicht hat? Klar, der Kandidat ...
Im Gegenteil, eine solche Gruppierung ist sehr vernünftig; je unterschiedlicher das Leistungsniveau einer Gruppe in Unterricht oder Prüfungsgespräch, desto schwieriger ist eine geeignete Binnendifferenzierung.