Sieht man doch am OWi-Az!
Aktuelles aus dem Zivilrecht
Moderator: Verwaltung
- thh
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Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
Wofür man in Nürnberg als OLG-Richter offenbar Zeit hat:
OLG Nürnberg, Urteil vom 20.8.2020 – 13 U 1187/20 - NJW 2020, 3603 ff. hat geschrieben: (5) Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Erstgerichts, dass nicht zulasten der Kl. im Sinne eines Mitverschuldens berücksichtigt werden kann, dass diese bei der zum Unfall führenden Fahrradfahrt keinen Schutzhelm getragen hat. [...] Auch der heutige Erkenntnisstand hinsichtlich der Möglichkeiten, dem Verletzungsrisiko durch Schutzmaßnahmen zu begegnen, rechtfertigt noch nicht den Schluss, dass ein Radfahrer sich nur dann verkehrsgerecht verhält, wenn er einen Helm trägt (BGH NJW 2014, 2493 Rn. 11).[...]
Im Übrigen ist auch gerichtsbekannt, dass ein derartiges allgemeines Verkehrsbewusstsein nach wie vor nicht besteht. Ein Mitglied des Senats führt im Nürnberger Stadtgebiet regelmäßig eigene Verkehrszählungen zu dieser Frage durch. Diese Zählungen, die sämtliche jeweils in einem jeweils vordefinierten Zeitraum zufällig wahrgenommenen Radfahrer (ohne Rennradfahrer in voller Montur und ohne Kinder auf Kinderfahrrädern) erfasst (an verschiedenen Tagen, Zählung jeweils in Zeitfenstern zwischen zehn und 15 Minuten, vormittags zwischen 8 und 9.15 Uhr sowie abends zwischen 17 und 19.30 Uhr), ergaben folgendes Bild:
[...]Code: Alles auswählen
Beobachtungszeitraum Anteil Helmträger gesamt Ohne Helm Mit Helm Von Bis 2015 14,85 % 6.976 5.940 1.036 14.4. 18.9.2015 2016 14,40 % 7.502 6.422 1.080 29.3. 23.9.2016 2017 15,75 % 4.945 4.166 779 27.2. 31.8.2017 2020 21,46 % 997 783 214 7.7. 28.7.2020
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Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
Das klingt nach Amtsermittlung.
Hier gibt es nichts zu sehen, ich trolle nur.
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Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
Beim OLG Arbeit also maximal 9:15-17:00. Plus etwaige Statistikerhebungen.
In einem Umfeld, in dem mittelschwere Hurensöhnigkeit häufig zum Stellenprofil gehört, muss einen nicht wundern, wenn man Scheiße behandelt wird. -Blaumann
- scndbesthand
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Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
Selbstverständlich hatten die Verkehrsbeobachtungen nichts mit dem konkreten Fall zu tun, sondern dienten nur der allgemeinen Information des Senatsmitglieds. Und praktischerweise ließen sich die Erhebungen wahrscheinlich vom Fenster des Dienstzimmers durchführen (reine Spekulation).
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- Torquemada
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Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
Gerichtsbekannt i.S.v. § 291 ZPO ist nur, was dem erkennenden Gericht aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt ist. In privater Eigenschaft erlangtes Wissen des Richters fällt nicht hierunter (BGH NJW 1987, 1021).OLG Nürnberg, Urteil vom 20.8.2020 – 13 U 1187/20 - NJW 2020, 3603 ff. hat geschrieben: Im Übrigen ist auch gerichtsbekannt, dass ein derartiges allgemeines Verkehrsbewusstsein nach wie vor nicht besteht. Ein Mitglied des Senats führt im Nürnberger Stadtgebiet regelmäßig eigene Verkehrszählungen zu dieser Frage durch. Diese Zählungen, die sämtliche jeweils in einem jeweils vordefinierten Zeitraum zufällig wahrgenommenen Radfahrer (ohne Rennradfahrer in voller Montur und ohne Kinder auf Kinderfahrrädern) erfasst (an verschiedenen Tagen, Zählung jeweils in Zeitfenstern zwischen zehn und 15 Minuten, vormittags zwischen 8 und 9.15 Uhr sowie abends zwischen 17 und 19.30 Uhr), ergaben folgendes Bild: ...
Gerichtsbekannt i.S.v. § 291 ZPO ist bei bei einem Kollegialgericht ferner nur das bei einer Mehrheit der Richter des Spruchkörpers vorhandene Wissen (BGH VersR 1960, 511).
- Strich
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Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
Na aber dann ist doch der Umstand, dass ein Senatsmitglied Zählungen durchführt, gerichtsbekannt ^^
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
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- batman
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Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
Vielleicht kann man das Ganze mit etwas Wohlwollen noch als allgemeinbekannt einordnen, zumal sich der Senat im folgenden Absatz (auch) auf öffentlich zugängliche Statistiken beruft.
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Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
LAG Nürnberg, Urteil vom 08.10.2020 – 5 Sa 117/20: Kein klagbarer Anspruch des Arbeitnehmers auf Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 167 Abs. 2 SGB IX, und zwar weder aus § 167 Abs. 2 SGB IX noch aus § 241 Abs. 2 BGB
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Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
BGH, Urteil vom 19.11.2020 - IX ZR 133/19: Gesetzliches Widerrufsrecht beim Anwaltsvertrag als Fernabsatzvertrag mit - nicht abschließenden - Hinweisen zu den Anforderungen an ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs-und Dienstleistungssystem im Falle des Anwaltsvertrages
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Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
Ein JW-Klassiker wird erweitert: Neues zu Problemen bei der Abiturfeier aus Ostwestfalen:
LG Paderborn, 25.09.2020 - 3 O 261/20, NJW 2021, 170: Undurchführbarer Abiturball wegen Corona-Pandemie – Erstattung der Anzahlung
Examensrelevanz?!?
LG Paderborn, 25.09.2020 - 3 O 261/20, NJW 2021, 170: Undurchführbarer Abiturball wegen Corona-Pandemie – Erstattung der Anzahlung
Examensrelevanz?!?
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Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
Gut auch die lehrbuchartige Definition von "Abiball"
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Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
BGH, Beschluss vom 16.11.2020 - NotZ(Brfg) 5/20 zur Bedeutung der Beschränkung des Prüfungsstoffs auf die Grundzüge eines
Rechtsgebiets
Rechtsgebiets
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Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
"Nach allgemeinem Verständnis handelt es sich bei einem Abiball um eine Feier anlässlich des abgelegten Abiturs, zu der die Abiturienten in der Regel ihre Eltern, Lehrer und gegebenenfalls weitere Freunde und Verwandte einladen. In Abgrenzung zu den Begrifflichkeiten einer Klassen- und Stufenfeier nehmen an einem Abiball gerade nicht nur die Schüler/innen teil."
Sehr schön.
(Bedenklich allerdings, dass zwar nicht nur "Schüler/innen" teilnehmen, ansonsten aber offensichtlich üblicherweise die Abiturientinnen eine eigene Veranstaltung planen müssen, weil sie zum Abiball nicht eingeladen sind. Und es ist offenbar auch unüblich, Lehrerinnen und Freundinnen einzuladen. Komische Definition, so gesehen.)
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Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
Rn. 6:
"Die Beschränkung auf die „Grundzüge“ eines Rechtsgebiets bedeutet, dass einerseits die allgemeinen Grundlagen dieses Sachgebietes, andererseits aber auch einzelne Fragenkreise im Überblick geprüft werden können, die nach dem Inhalt und der Häufigkeit, mit der sie sich stellen, von erheblicher Bedeutung sind, wobei sich diese erhebliche Bedeutung auf die notarielle Amtstätigkeit bezieht.(...) Lediglich darf Einzelwissen in seltenen und atypischen Spezialfragen, die sich in der beruflichen Praxis kaum jemals stellen können, in der Prüfung nicht als präsentes Wissen abgefragt werden. Nur Fragen, die nach den mit ihnen gestellten Anforderungen außerhalb dieses Rahmens liegen, sind unzulässig."
"Grundzüge" heißt, wenn ich das hier richtig verstehe, also im Wesentlichen: geprüft werden darf alles, außer atypische Einzelfälle, die kaum jemals auftreten. Wie unterscheiden sich die "Grundzüge" dann überhaupt vom übrigen Prüfungsstoff? Dort dürfen dann auch atypische, kaum je auftretende Einzelfälle geprüft werden?