Das kann auch bedeuten, dass es noch niemand beantwortet hat. Das kann schonmal ein paar Monate dauern. Anderswo gerne noch länger; ich hätte da theoretisch noch ein offenes Ersuchen an einen anderen EU-Staat aus dem Jahre 2012 (?), aber das ist natürlich faktisch schon lange abgehakt.
Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Moderator: Verwaltung
- thh
- Super Mega Power User
- Beiträge: 5293
- Registriert: Dienstag 18. August 2009, 15:04
- Ausbildungslevel: Interessierter Laie
Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
- Urs Blank
- Mega Power User
- Beiträge: 1741
- Registriert: Samstag 31. Januar 2009, 12:38
- Ausbildungslevel: Anderes
Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Brandheiße News aus dem materiellen Strafrecht:
Das StGB schützt in Kürze auch Flagge und Hymne der Europäischen Union (§ 90c StGB nF) sowie Flaggen ausländischer Staaten (§ 104 Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB nF).
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/192/1919201.pdf
Da die Voraussetzung der Verbürgung der Gegenseitigkeit in § 104a StGB entfällt, kann jetzt das Verbrennen einer US-Flagge in Deutschland unter bestimmten Umständen strafrechtlich geahndet werden, während es in den USA selbst erlaubt ist (Texas v. Johnson, 491 U.S. 397 (1989)). Just sayin'.
Das StGB schützt in Kürze auch Flagge und Hymne der Europäischen Union (§ 90c StGB nF) sowie Flaggen ausländischer Staaten (§ 104 Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB nF).
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/192/1919201.pdf
Da die Voraussetzung der Verbürgung der Gegenseitigkeit in § 104a StGB entfällt, kann jetzt das Verbrennen einer US-Flagge in Deutschland unter bestimmten Umständen strafrechtlich geahndet werden, während es in den USA selbst erlaubt ist (Texas v. Johnson, 491 U.S. 397 (1989)). Just sayin'.
"Cats exit the room in a hurry when oysters are opened."
-
- Urgestein
- Beiträge: 6456
- Registriert: Donnerstag 28. Dezember 2006, 09:04
Erst wird durch die Lex Böhmermann die Beleidigung ausländischer Staatsoberhäupter dekriminalisiert (Majestätsbeleidigung hat im aufgeklärten Strafrecht nichts zu suchen!) und jetzt gibt es den vexillologischen Vollschutz nach Maßgabe der Bundesregierung (Lex Al-Qds-Tag). Wer es fassen kann, der fasse es.
-
- Mega Power User
- Beiträge: 1893
- Registriert: Dienstag 4. Juni 2019, 22:22
- Ausbildungslevel: Schüler
Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Kopf-Tisch-Gesetzgebung
In einem Umfeld, in dem mittelschwere Hurensöhnigkeit häufig zum Stellenprofil gehört, muss einen nicht wundern, wenn man Scheiße behandelt wird. -Blaumann
- Ara
- Urgestein
- Beiträge: 8353
- Registriert: Donnerstag 11. Juni 2009, 17:48
- Ausbildungslevel: Schüler
Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Es wurde ja schon bei der Abschaffung des § 103 StGB darauf hingewiesen, dass es völlig inkonsequent ist, dass die Flaggen noch geschützt sind.
Aber das Strafrecht wird ja eh gerne mal unsinnig für die Politik missbraucht. Nach der Sexualstrafrechtsreform haben sich sich die Reformbefürworter auch wieder in ihren Elfenbeinturm zurückgezogen und lassen die Praxis mit den Trümmern da. Rückblickend hat der neue § 177 StGB einfach gar nichts gebracht, außer Chaos und Verwirrung. Es ist mir noch immer ein absolutes Rätsel warum man unbedingt den funktionierenden § 179 StGB abschaffen musste und nun die gleichen Fälle mit Mühe und Not in § 177 StGB subsumieren muss... Warum eine Vergewaltigung ein Vergehen ist, das an die Brust fassen mit einer ausgesprochenen Drohung aber ein Verbrechen ist auch absurd. Reiner Aktionismus gewesen, ums ich selbst aufzuspielen und angebliche Lücken zu schließen... Dafür aber die ganze Systematik verhunzt. Selbst die angebliche "Verschärfung" hat so gar nicht geklappt in der Praxis.
Aber das Strafrecht wird ja eh gerne mal unsinnig für die Politik missbraucht. Nach der Sexualstrafrechtsreform haben sich sich die Reformbefürworter auch wieder in ihren Elfenbeinturm zurückgezogen und lassen die Praxis mit den Trümmern da. Rückblickend hat der neue § 177 StGB einfach gar nichts gebracht, außer Chaos und Verwirrung. Es ist mir noch immer ein absolutes Rätsel warum man unbedingt den funktionierenden § 179 StGB abschaffen musste und nun die gleichen Fälle mit Mühe und Not in § 177 StGB subsumieren muss... Warum eine Vergewaltigung ein Vergehen ist, das an die Brust fassen mit einer ausgesprochenen Drohung aber ein Verbrechen ist auch absurd. Reiner Aktionismus gewesen, ums ich selbst aufzuspielen und angebliche Lücken zu schließen... Dafür aber die ganze Systematik verhunzt. Selbst die angebliche "Verschärfung" hat so gar nicht geklappt in der Praxis.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
-
- Urgestein
- Beiträge: 6456
- Registriert: Donnerstag 28. Dezember 2006, 09:04
Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Dass § 177 StGB verhunzt ist, da gehe ich ohne Weiteres mit. Aber dass bei gewaltlosen nicht-konsensualen sexuellen Handlungen eine Strafbarkeitslücke bestand, lässt sich kaum leugnen. Ob man die nun gut fand (so wie du) oder schlecht (so wie ich), ist ja eine Folgefrage.
- Ara
- Urgestein
- Beiträge: 8353
- Registriert: Donnerstag 11. Juni 2009, 17:48
- Ausbildungslevel: Schüler
Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Natürlich lässt sie sich leugnen. Das Fehlen der Lücke lässt sich wahrscheinlich sogar empirisch beweisen, wenn sich mal jemand die Mühe machen würde die Verurteilungen seit der Reform nach § 177 StGB anzuschauen und zu gucken, ob es Fälle gab, welche nach der alten Rechtslage nicht strafbar gewesen wären.
Ich bin mir sehr sicher, dass diese Anzahl 0 betragen wird. Denn die immer wieder diskutierten Fälle und Beispiele von damals würden auch heute nicht verurteilt werden meist weil es am Nachweis des Vorsatzes fehlen wird (zB das 15 jährige Mädchen was die Beine angewinkelt hat aus Angst und als Beispiel für die Reformbefürworter diente).
Vielleicht macht sich ja mal wer die Mühe.
Ich bin mir sehr sicher, dass diese Anzahl 0 betragen wird. Denn die immer wieder diskutierten Fälle und Beispiele von damals würden auch heute nicht verurteilt werden meist weil es am Nachweis des Vorsatzes fehlen wird (zB das 15 jährige Mädchen was die Beine angewinkelt hat aus Angst und als Beispiel für die Reformbefürworter diente).
Vielleicht macht sich ja mal wer die Mühe.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
-
- Urgestein
- Beiträge: 6456
- Registriert: Donnerstag 28. Dezember 2006, 09:04
Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Warum so kompliziert? Man muss sich doch nur anschauen, welche Verurteilungen nach § 177 StGB allein wegen Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 3 StGB ergehen. Denn das sind ja die Fälle, die früher nicht strafbar waren. Die früher schon strafbaren Fälle nach § 177 und 179 StGB sind ja in § 177 Abs. 2 Nr. 1, 2 und Abs. 5 StGB erfasst. Bist du dir sicher, dass diese Anzahl 0 beträgt? Ich nicht.Ara hat geschrieben: ↑Samstag 16. Mai 2020, 13:04 Natürlich lässt sie sich leugnen. Das Fehlen der Lücke lässt sich wahrscheinlich sogar empirisch beweisen, wenn sich mal jemand die Mühe machen würde die Verurteilungen seit der Reform nach § 177 StGB anzuschauen und zu gucken, ob es Fälle gab, welche nach der alten Rechtslage nicht strafbar gewesen wären.
Ich denke nicht, dass der Vorsatz bei gewaltlosen nicht-konsensualen sexuellen Handlungen stets fehlt. Es gibt sicher Fälle, in denen der Vorsatz nicht erweislich ist, aber immer? Nö.Denn die immer wieder diskutierten Fälle und Beispiele von damals würden auch heute nicht verurteilt werden meist weil es am Nachweis des Vorsatzes fehlen wird (zB das 15 jährige Mädchen was die Beine angewinkelt hat aus Angst und als Beispiel für die Reformbefürworter diente).
- Ara
- Urgestein
- Beiträge: 8353
- Registriert: Donnerstag 11. Juni 2009, 17:48
- Ausbildungslevel: Schüler
Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Das ist in der Praxis nicht korrekt. Was früher als § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. "mit Gewalt" alles durchgewunken wurde, ist heute in vielen Fällen nur noch § 177 Abs. 1 StGB n.F.Swann hat geschrieben: ↑Samstag 16. Mai 2020, 14:22Warum so kompliziert? Man muss sich doch nur anschauen, welche Verurteilungen nach § 177 StGB allein wegen Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 3 StGB ergehen. Denn das sind ja die Fälle, die früher nicht strafbar waren. Die früher schon strafbaren Fälle nach § 177 und 179 StGB sind ja in § 177 Abs. 2 Nr. 1, 2 und Abs. 5 StGB erfasst. Bist du dir sicher, dass diese Anzahl 0 beträgt? Ich nicht.Ara hat geschrieben: ↑Samstag 16. Mai 2020, 13:04 Natürlich lässt sie sich leugnen. Das Fehlen der Lücke lässt sich wahrscheinlich sogar empirisch beweisen, wenn sich mal jemand die Mühe machen würde die Verurteilungen seit der Reform nach § 177 StGB anzuschauen und zu gucken, ob es Fälle gab, welche nach der alten Rechtslage nicht strafbar gewesen wären.
Der typische Fall des "Klimas der Gewalt" wird zB nach meiner Erfahrung heute gar nicht mehr bemüht, weil man stattdessen einfach § 177 Abs. 1 StGB nimmt. Das führt übrigens in der Praxis nach meinem Gefühl tatsächlich im Ergebnis zu mildernden Strafen. Denn gerade in die Grenzbereichen weicht man nun auf den mildernden Strafrahmen aus, weil er deutlich weniger Begründungsaufwand hat.
Ansonsten unterschlägst du auch § 185 StGB. Die sexuelle Beleidigung wurde umfassend angewandt und unterteilt sich nun auf § 184i StGB und § 177 Abs. 1 StGB. Zu behaupten das war vorher alles straffrei ist halt Legendenbildung. Die Freisprüche beim "überrascht jemanden anfassen" waren eher die Ausnahme in besonderen Konstellationen. Hier hätte der § 184i StGB aber mE auch völlig ausgereicht. So oder so finden sich die Fälle aber nun auch in § 177 Abs. 1 StGB und § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB.
Also ganz so einfach kann man es sich nicht machen.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
-
- Urgestein
- Beiträge: 6456
- Registriert: Donnerstag 28. Dezember 2006, 09:04
Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Fair point, aber ist es nicht vorzugswürdig, das, was strafwürdig ist zu kriminalisieren, anstatt darauf zu vertrauen, dass die Gerichte Gewalt extensiv auslegen und § 185 StGB bis an die Grenze des Wortlauts oder darüber hinaus zweckentfremden? Ich weine der Beleidigung auf sexueller Grundlage jedenfalls nicht hinterher.
M.E. müsste der Strafrahmen des § 177 I StGB allerdings höher sein (und in der Folge auch die weiteren Strafrahmen).
M.E. müsste der Strafrahmen des § 177 I StGB allerdings höher sein (und in der Folge auch die weiteren Strafrahmen).
- Ara
- Urgestein
- Beiträge: 8353
- Registriert: Donnerstag 11. Juni 2009, 17:48
- Ausbildungslevel: Schüler
Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Die sexuelle Beleidigung war (bzw. ist) Quatsch da sind wir uns wirklich mal einig. Aber bezüglich der grundsätzlichen Sinnhaftigkeit des § 184i StGB bestand - zumindest hier im Forum - ja Einigkeit.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
-
- Moderatorin
- Beiträge: 2392
- Registriert: Freitag 8. März 2019, 08:29
- Ausbildungslevel: Interessierter Laie
Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Das BMJV dreht mE bei der Geldwäsche endgültig frei: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_Geldwaesche_Bekaempfung.pdf;jsessionid=B922338F1565DC21A5649EA377EAA070.1_cid297?__blob=publicationFile&v=1 (Verwaister Link automatisch entfernt)
Mal ganz abgesehen davon, dass diese Änderung dogmatisch völliger Quatsch ist (ich mache mich künftig also wegen Geldwäsche strafbar, wenn ich einen Kaugummi stehle und jemandem schenke?): Das Problem der Geldwäschebekämpfung lag nie in unzureichenden Gesetzen, sondern darin, dass der Straftatbestand seit Jahren faktisch nicht mehr zu händeln ist und es auch an den Umsetzungsvoraussetzungen fehlt.
Mal ganz abgesehen davon, dass diese Änderung dogmatisch völliger Quatsch ist (ich mache mich künftig also wegen Geldwäsche strafbar, wenn ich einen Kaugummi stehle und jemandem schenke?): Das Problem der Geldwäschebekämpfung lag nie in unzureichenden Gesetzen, sondern darin, dass der Straftatbestand seit Jahren faktisch nicht mehr zu händeln ist und es auch an den Umsetzungsvoraussetzungen fehlt.
- Strich
- Mega Power User
- Beiträge: 2278
- Registriert: Samstag 9. Januar 2016, 16:52
- Ausbildungslevel: Anderes
Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Der Link geht nicht
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
- Daria -
www.richtersicht.de
Seit 31.05.2022 Lord Strich
- Daria -
www.richtersicht.de
Seit 31.05.2022 Lord Strich
-
- Moderatorin
- Beiträge: 2392
- Registriert: Freitag 8. März 2019, 08:29
- Ausbildungslevel: Interessierter Laie
Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Seltsam, bei mir geht er... Sonst einfach hier https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ ... rtat-bmjv/
- thh
- Super Mega Power User
- Beiträge: 5293
- Registriert: Dienstag 18. August 2009, 15:04
- Ausbildungslevel: Interessierter Laie